Rechtssatz
Der Inhalt der gemäß dem § 331 Abs 3 StPO vom Obmann der Geschwornen zu verfassenden Niederschrift gehört nicht zum Wahrspruch der Geschwornen. Er ist demnach auch nicht unter den Begriff der "Antwort" im Sinne des § 345 Abs 1 Z 9 StPO zu zählen. Der Inhalt der Niederschrift kann daher weder im Rahmen der Z 9 des § 345 Abs 1 StPO, noch eines anderen Nichtigkeitsgrundes erörtert und wegen Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder inneren Widerspruchs angefochten werden.
13 Os 144/74 | OGH | 12.12.1974 |
Vgl auch |
10 Os 141/77 | OGH | 23.11.1977 |
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10 Os 1/80 | OGH | 19.02.1980 |
Veröff: EvBl 1980/170 S 495 |
12 Os 26/81 | OGH | 25.06.1981 |
Vgl auch |
13 Os 108/00 | OGH | 08.11.2000 |
Auch; Beisatz: Die Mängel müssen aus dem Wahrspruch selbst hervorgehen und können nicht aus der vermeintlichen Unvollständigkeit des Fragenschemas oder aus der gemäß § 331 Abs 3 StPO zu verfassenden Niederschrift der Geschworenen abgeleitet werden. (T1) |
11 Os 8/02 | OGH | 28.05.2002 |
nur: Der Inhalt der gemäß § 331 Abs 3 StPO zu verfassenden Niederschrift gehört nicht zum Wahrspruch der Geschwornen. Er kann daher weder im Rahmen der Z 9 des § 345 Abs 1 StPO, noch eines anderen Nichtigkeitsgrundes erörtert und wegen Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder inneren Widerspruchs angefochten werden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19730412_OGH0002_0130OS00008_7300000_002
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