OGH 14Os85/94

OGH14Os85/9421.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Juni 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Würzburger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl Josef W***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom 23.März 1994, GZ 27 Vr 2167/93-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen, auf dem (stimmeneinhelligen) Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Karl Josef W***** ua des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt und zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 26.September 1993 in Linz die Christina R***** durch 23 Messerstiche in die Kopf-, Hals-, Brust-, Bauch- und Genitalregion getötet hat.

Die dagegen unter verfehlter Bezugnahme auf die für das schöffengerichtliche Verfahren vorgesehenen Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 10 StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde ist auch unter dem Aspekt der hier der Sache nach allein in Betracht kommenden Nichtigkeitsgründe des § 345 Abs 1 Z 10 a und 12 StPO unberechtigt.

Mit seinem Einwand, die von den Geschworenen für die Bejahung der Hauptfrage 1 (nach Mord) gegebene Begründung, der erste Messerstich sei mit großer Wucht ausgeführt worden, lasse mangels Stichführung in einen lebensgefährlichen Bereich den Schluß auf eine vorsätzliche Tötung nicht zu, verkennt der Beschwerdeführer zunächst, daß eine dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO analoge Bestimmung für die Anfechtung von Urteilen der Geschworenengerichte im Gesetz nicht vorgesehen ist, weil der Wahrspruch der Geschworenen im Gegensatz zu Urteilen von Einzelrichtern oder eines Schöffengerichtes keiner Begründung bedarf. Die in der Niederschrift (§ 331 Abs 3 StPO) anzugebenden Erwägungen der Geschworenen sollen dem Schwurgerichtshof lediglich Klarheit darüber verschaffen, ob die Laienrichter die Frage nicht offenbar mißverstanden haben; daß die Niederschrift keine ausreichende Begründung des Wahrspruchs enthält, kann jedoch niemals Nichtigkeit bewirken (Mayerhofer-Rieder E 12 und 14 zu § 331, E 5 zu § 345 StPO).

Mit den im wesentlichen gleichlautenden Einwendungen im Rahmen der Tatsachenrüge (§ 345 Abs 1 Z 10 a StPO) werden auch keine Umstände dargetan, die ernsthafte Zweifel gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsache aufkommen ließen, daß der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Nach Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens ergeben sich für den Obersten Gerichtshof dagegen keine (erheblichen) Bedenken.

Verfehlt ist die Beschwerde auch insoweit, als unter Vernachlässigung des von den Geschworenen als erwiesen angenommenen Sachverhaltes behauptet wird, die Erwägungen der Geschworenen ließen eine Qualifikation nach § 75 StGB nicht zu, vielmehr wäre die Tat (bloß) als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge (§ 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB) oder als Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§§ 83 Abs 1, 86 StGB) zu beurteilen gewesen. Denn nur aus den im Verdikt selbst festgestellten Tatsachen, nicht aber aus wahrspruchsfremden Prämissen kann eine den materiellen Nichtigkeitsgrund der Z 12 des § 345 Abs 1 StPO bewirkende unrichtige rechtliche Subsumtion abgeleitet werden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs 1, 344 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufung ist demnach der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (§§ 344, 285 i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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