Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Ried im Innkreis vom 21. Juli 1994, GZ 7 Vr 1021/93-115, wurden (im ersten Rechtsgang) Matthäus A***** und Karl P***** (ua) des Verbrechens des schweren Raubes als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Ihren dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 28. Februar 1995, GZ 11 Os 1/95-10, dahin Folge gegeben, daß der Wahrspruch der Geschworenen zu den Hauptfragen 9 und 10 und in diesem Umfang das darauf beruhende Urteil hinsichtlich des Schuldspruches laut Punkt V des Urteilssatzes (betreffend den Ausspruch "...und unter Verwendung einer Waffe..." sowie "...wobei der Tod des Abdel Ashraf B*****nicht vorhersehbar war"), ferner in der darauf beruhenden rechtlichen Beurteilung des Raubes als schwerer Raub nach § 143 StGB, und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen wurde.
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Matthäus A***** und Karl P***** nunmehr im zweiten Rechtsgang, der sich demzufolge nur noch auf die Qualifikation des schweren Raubes nach § 143 StGB zu beschränken hatte, des Verbrechens des schweren Raubes als Beteiligte nach §§ 12 zweiter Fall (Matthäus A***** richtig: dritter Fall), 142 Abs 1, 143 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.
Darnach haben Matthäus A***** und Karl P***** am 27. Dezember 1993 in Braunau am Inn dadurch, daß Karl P***** den abgesondert verfolgten Bora C***** aufforderte, in der Wohnung des Abdel Ashraf B***** Vorpaß zu halten, ihm "eine drüberzuziehen" und anschließend gewaltsam Geld wegzunehmen, Matthäus A***** dadurch, daß er Bora C***** nach Braunau fuhr, in der Nähe des Tatortes wartete und anschließend wieder wegfuhr, Bora C***** dazu bestimmt bzw dazu beigetragen, daß dieser dem Abdel Ashraf B***** mit Gewalt und unter Verwendung einer Waffe 20 Dollar Bargeld wegnahm, wobei die Tat hinsichtlich eines weiteren Geldbetrages von 15.400 DM beim Versuch geblieben ist und der Tod des Abdel Ashraf B***** nicht vorhersehbar war.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Annahme der Qualifikation des schweren Raubes nach § 143 zweiter Fall StGB richtet sich die auf die Z 8, 9 und 10a des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Matthäus A***** während der Angeklagte Karl P***** die von ihm angemeldete und ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1995 zurückgezogen hat. Beide Angeklagten bekämpfen den Strafausspruch mit Berufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A***** ist nicht im Recht.
Wenn er zunächst ohne ziffernmäßige Anführung eines Nichtigkeitsgrundes darauf verweist, daß die jeweilige Zusatzfrage (1 und 3) nach schwerem Raub, wenngleich nur in der Satzstellung, nicht für beide Angeklagten inhaltsgleich gestellt worden sei, so zeigt er damit keine Verletzung der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften auf; der (sachlich) relevierte Nichtigkeitsgrund (Z 6) gelangt solcherart nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
In seiner Instruktionsrüge (Z 8) macht der Beschwerdeführer geltend, in der schriftlichen Rechtsbelehrung seien die Fragen der Waffenverwendung und der subjektiven Tatseite in Bezug auf die Beteiligung am bewaffneten Raub nicht ausreichend erörtert worden.
Tatsächlich wurde in der vom Vorsitzenden den Geschworenen schriftlich erteilten Rechtsbelehrung insbesondere auch dargelegt, daß einem Bestimmungs- bzw Beitragstäter die Deliktsqualifikation nur dann angelastet werden kann, wenn er es zumindest ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, daß der unmittelbare Täter die Waffe beim Raub als Drohmittel und als Mittel der Gewaltanwendung verwendet (S 20 der Rechtsbelehrung).
Dieser damit hinreichend umschriebene bedingte Vorsatz wurde überdies im allgemeinen Teil der Rechtsbelehrung zusätzlich erklärt (S 2 und 3). Ebenso wurde ein allfälliger Exzeß des Haupttäters und der Begriff der Verwendung einer Waffe zutreffend und ausreichend erläutert (S 17, 18 und 19).
Die Rechtsbelehrung entspricht daher den in § 321 Abs 2 StPO geforderten Kriterien.
Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 9 StPO rügt der Angeklagte Matthäus A***** die Antwort der Geschworenen auf die ihnen gestellten Fragen als undeutlich und widersprüchlich, weil der gemäß § 331 Abs 3 StPO verfaßten Niederschrift der Geschworenen keine ausreichende Begründung des Wahrspruches zu entnehmen sei.
Die Erwägungen, von denen sich die Geschworenen leiten ließen und die der Obmann der Geschworenen gemäß § 331 Abs 3 StPO in einer kurzen Niederschrift festzuhalten hat, sind jedoch - der Meinung des Beschwerdeführers zuwider - nicht Teil der Antwort der Geschworenen. Sie können daher weder im Rahmen der Z 9 des § 345 Abs 1 StPO noch unter dem Gesichtspunkt eines anderen Nichtigkeitsgrundes erörtert und wegen Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder inneren Widerspruch angefochten werden. Zweck der Niederschrift ist insbesondere, dem Gerichtshof die Möglichkeit zu geben, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob die Geschworenen die Fragen offenbar mißverstanden haben. Käme der Schwurgerichtshof zu einer solchen Annahme, müßte er entweder das Moniturverfahren einleiten oder sich mit der Frage auseinandersetzen, ob der Wahrspruch auszusetzen sei. Der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 9 StPO kann sonach ausschließlich aus dem Wahrspruch der Geschworenen selbst, nicht aber aus dem Inhalt der erwähnten Niederschrift oder dem Vergleich des Wahrspruches oder des Inhaltes der Niederschrift mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens abgeleitet werden (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 331 E 11-13). Ein sich aus dem Wahrspruch selbst ergebender Widerspruch oder eine Undeutlichkeit desselben wurde aber vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Die Tatsachenrüge (Z 10a) schließlich versucht lediglich unter Hinweis auf verschiedene aus dem Zusammenhang gelöste Beweisergebnisse in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Geschworenen zu erschüttern. Sie vermag jedoch keine schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommenen Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufkommen ließen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Aber auch die Berufungen sind unbegründet.
Das Geschworenengericht hat über Matthäus A***** unter Einbeziehung des bereits rechtskräftigen Schuldspruches wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, teils bandenmäßig begangenen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter und dritter Fall StGB, teilweise als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, und wegen der Vergehen des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 146, 147 Abs 2 StGB und der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 Abs 1 und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 1. März 1994, AZ 7 E Vr 701/93, eine Zusatzstrafe von sechs Jahren und neun Monaten und über den Angeklagten P***** unter Einbeziehung des bereits rechtskräftigen Schuldspruches wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verhängt.
Bei der Strafbemessung nahm es bei Matthäus A***** als erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen und deren Wiederholung, als mildernd das Geständnis, den Umstand daß es teilweise beim Versuch geblieben ist und den untadelhaften Wandel zum Tatzeitpunkt sowie die teilweise Schadensgutmachung an, bei Karl P***** als erschwerend die Begehung zweier strafbarer Handlungen, als mildernd hingegen das Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung und den Umstand, daß es in Ansehung der Haupttat teilweise beim Versuch geblieben ist.
Die vom Angeklagten A***** in seiner Berufung ins Treffen geführten Milderungsgründe wurden vom Erstgericht im wesentlichen ohnedies berücksichtigt. Von einer - wie die Berufung behauptet - bloß untergeordneten Beteiligung dieses Angeklagten kann nach der Aktenlage nicht die Rede sein. Der Sache nach strebt die Berufung eine andere Gewichtung der vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend angenommenen Strafbemessungsgründe an, ohne damit allerdings im Recht zu sein. Eine Gesamtschau der Strafbemessungsgründe zeigt, daß die Milderungsgründe ihrem Gewicht nach nicht beträchtlich überwiegen, weswegen zu der begehrten Herabsetzung der über den Angeklagten A***** verhängten Freiheitsstrafe kein Anlaß bestand. Damit ist auch dem weiteren Begehren auf Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung der Boden entzogen, die angesichts der dem durchschnittlichen Unrechts- und Schuldgehalt angepaßten Strafdrohungen auf besonders gelagerte - atypisch leichte - Fälle des betreffenden Deliktstyps beschränkt sein soll, bei denen selbst die gesetzliche Mindeststrafe als überhöht angesehen werden müßte (Leukauf/Steininger Komm3 § 41 RN 4, 5). Eine derartige Fallkonstellation liegt indes hier nicht vor.
Dies gilt im wesentlichen auch für den Angeklagten P*****, bei dem - auch unter Berücksichtigung seines gesamten Berufungsvorbringens und damit des auch ihm zukommenden Milderungsgrundes nach § 34 Z 2 StGB - die Strafbemessungssituation die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB nicht zuläßt, zumal den ihm zur Last liegenden Taten bei Berücksichtigung aller Tatmodalitäten bereits Züge organisierter Kriminalität anhaften.
Es war daher auch den Berufungen der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.
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