Rechtssatz
Der rechtskräftige Überweisungsbeschluss gemäß § 44 JN bindet das Gericht, an das die Sache überwiesen wurde, zumindest insoferne, als letzteres Gericht seine Zuständigkeit nicht wegen der Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes verneinen kann. (Ob die Bindung an den Überweisungsbeschluss auch besteht, wenn nach Ansicht des Gerichtes, dem die Sache überwiesen worden ist, zwar nicht das überweisende, aber ein drittes Gericht zuständig ist, brauchte hier nicht erörtert zu werden.)
4 Nd 9/75 | OGH | 25.07.1975 |
Veröff: Arb 9358 |
3 Nd 1/80 | OGH | 09.04.1980 |
Auch; Veröff: EvBl 1980/123 S 399 |
3 Nd 523/82 | OGH | 27.10.1982 |
nur: Der rechtskräftige Überweisungsbeschluss gemäß § 44 JN bindet das Gericht, an das die Sache überwiesen wurde, zumindest insoferne, als letzteres Gericht seine Zuständigkeit nicht wegen der Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes verneinen kann. (T1)<br/>Beisatz: Und zwar selbst bei sachlicher Unrichtigkeit des Überweisungsbeschlusses (JBl 1977,99). (T2) |
3 Nd 1/86 | OGH | 07.05.1986 |
Beisatz: Der Bindungswirkung eines Beschlusses nach § 44 JN, womit ein Gericht seine Unzuständigkeit ausgesprochen und eine Exekutionssache an ein anderes Gericht überwiesen hat, kann das Gericht, an das überwiesen wurde, nicht dadurch entgehen, dass es, ohne den Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses abzuwarten (vgl: Neufassung des § 44 Abs 2 JN durch die ZVN, BGBl 1983/135 seinerseits die Unzuständigkeit wegen der Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes aussprach). (T3) |
3 Nd 3/88 | OGH | 13.07.1988 |
nur T1 |
3 Nd 5/89 | OGH | 10.01.1980 |
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 |
3 Nd 3/91 | OGH | 19.06.1991 |
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 |
3 Nd 1/91 | OGH | 19.06.1991 |
Beis wie T3 |
8 Ob 19/95 | OGH | 16.11.1995 |
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 68/217 |
3 Nd 1/97 | OGH | 23.04.1997 |
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 |
5 Ob 292/02f | OGH | 21.01.2003 |
Vgl; Beisatz: Der Überweisungsbeschluss ist bei seinem Einlangen beim Adressatgericht regelmäßig noch nicht rechtskräftig. Dennoch bindet er jenes Gericht, an welches die Sache überwiesen wurde, auch im Fall der Verneinung der örtlichen Zuständigkeit durch das Gericht, an das die Sache überwiesen wurde, auch nicht dadurch entgehen, dass es seinen Unzuständigkeitsbeschluss noch vor dem Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses fasst. Darauf wäre bei der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts Bedacht zu nehmen. (T4) |
3 Nc 34/03k | OGH | 17.12.2003 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3 |
6 Nc 19/08h | OGH | 15.01.2009 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Auf die Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses ist bei der Entscheidung nach § 47 JN auch dann Bedacht zu nehmen ist, wenn der Unzuständigkeitsbeschluss des Gerichts, an das die Sache überwiesen wurde, noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses erfolgte. (T5)<br/>Beisatz: Die gegenteilige Ansicht im Schrifttum (Fucik in RZ 1985, 240; Mayr in Rechberger, ZPO³ § 44 JN Rz 4 und Ballon in Fasching, ZPO I² § 47 JN Rz 12) wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach mit eingehender Begründung abgelehnt (SZ 68/217; 3 Nc 34/03k). (T6) |
4 Nc 3/10v | OGH | 23.02.2010 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Im Zivilprozess ist eine Überweisung nach § 44 Abs 1 JN nicht vorgesehen. Ein derartiger Beschluss ist dieser Verfahrensart von vornherein fremd. Damit kann er (auch) bei der Entscheidung über den Kompetenzkonflikt keine Bindungswirkung entfalten. (T7) |
5 Nc 9/10h | OGH | 27.05.2010 |
Beisatz: Solange der Überweisungsbeschluss nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wurde, kann das Adressatgericht - unabhängig von der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Parteien - seine Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen, das überweisende Gericht sei zuständig. (T8) |
3 Nc 12/11m | OGH | 09.06.2011 |
nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4 |
9 Nc 9/11i | OGH | 28.06.2011 |
nur T1 |
2 Nc 20/11f | OGH | 29.09.2011 |
Auch; Beis wie T5; Auch Beis wie T8 |
7 Nc 4/12s | OGH | 28.03.2012 |
Auch; Beisatz: Der übergeordnete Gerichtshof ‑ hier der Oberste Gerichtshof ‑ hat bei seiner Entscheidung darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Überweisungsbeschluss ‑ selbst wenn er unrichtig wäre ‑ jenes Gericht, an das die Sache zunächst überwiesen wurde, insofern bindet, als es seine Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen kann, das überweisende Gericht sei zuständig. (T9) |
5 Nc 33/15w | OGH | 25.01.2016 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T9 |
3 Nc 7/17k | OGH | 29.03.2017 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Bindungswirkung des ersten Überweisungsbeschlusses besteht nicht nur für das erste Adressatgericht, sondern im Fall eines weiteren Überweisungsbeschlusses nach § 44 JN an ein drittes Gericht auch für das zweite Adressatgericht. (T10) |
3 Nc 6/19s | OGH | 20.02.2019 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T9 |
10 Nc 27/20g | OGH | 15.12.2020 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T9 |
7 Nc 2/23p | OGH | 21.02.2023 |
Beisatz: Hier: negativer Zuständigkeitsstreit ohne Partei, der Rekurslegitimation zukäme. (T12) |
3 Nc 6/23x | OGH | 21.06.2023 |
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T9 |
Dokumentnummer
JJR_19670705_OGH0002_0030OB00072_6700000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)