OGH 3Nc6/19s

OGH3Nc6/19s20.2.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Marktgemeinde N*****, gegen die verpflichtete Partei C*****, wegen 1.222,42 EUR sA,

über die Anzeige eines Zuständigkeitsstreits zwischen dem Bezirksgericht Perg und dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien nach § 47 JN, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030NC00006.19S.0220.000

 

Spruch:

Zur Fortführung der Exekutionssache ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.

Der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 7. Jänner 2019, GZ 67 E 54/19x‑9, mit dem es seine Unzuständigkeit aussprach und die Übernahme des Akts des Bezirksgerichts Perg ablehnte, wird aufgehoben.

 

Begründung:

Das Bezirksgericht Perg bewilligte der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten die Fahrnis- und Gehaltsexekution. Nachdem beim Vollzug der Fahrnisexekution keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden, beantragte die Betreibende den neuerlichen Vollzug an einer Adresse im Sprengel des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien. Das Bezirksgericht Perg überwies daraufhin mit Beschluss vom 10. Dezember 2018 die Exekutionssache gemäß § 44 JN an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Dieses erklärte sich mit Beschluss vom 7. Jänner 2019 für unzuständig und überwies das Verfahren gemäß § 44 JN wiederum an das Bezirksgericht Perg. Nach Rechtskraft dieser beiden – gleichzeitig an die Parteien zugestellten – Beschlüsse legte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit vor.

Rechtliche Beurteilung

Bei der Entscheidung über negative Kompetenzkonflikte ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses Bedacht zu nehmen. Um Kompetenzkonflikte nach Möglichkeit von vornherein auszuschließen, nimmt der Gesetzgeber in Kauf, dass allenfalls auch ein an sich unzuständiges Gericht durch eine unrichtige Entscheidung gebunden wird (RIS‑Justiz

RS0046391).

Im hier zu beurteilenden Zuständigkeitsstreit haben zwei Gerichte rechtskräftig ihre örtliche Zuständigkeit verneint. Die (jüngere) Entscheidung des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien missachtete aber, dass der Überweisungsbeschluss für das Adressatgericht solange maßgebend bleibt, als er nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wird (RIS‑Justiz RS0081664), sodass das Adressatgericht seine Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen kann, das überweisende Gericht sei zuständig (RIS‑Justiz

RS0046315 [T3];

RS0002439 [T9]).

Der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien verletzte daher die Bindungswirkung des vorausgehenden Überweisungsbeschlusses des Bezirksgerichts Perg und war – ohne auf die Frage nach seiner Richtigkeit einzugehen (RIS‑Justiz RS0002439 [T2, T9]) – aufzuheben.

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