Rechtssatz
Wird die Überweisung an ein anderes Gericht ausgesprochen, liegt darin ein das andere Gericht bindender Beschluss. Andernfalls wären derartige Überweisungen sinnlos. Ebenso, wie im Fall der Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO oder nach § 474 Abs 1 ZPO das Gericht, dem überwiesen wurde, seine Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen kann, das überweisende Gericht sei zuständig, ist daher auch bei einer Überweisung nach § 44 JN eine bindende Zuständigkeitsentscheidung gegeben.
6 Nd 515/77 | OGH | 14.04.1977 |
Veröff: EFSlg 29884 |
6 Nd 504/79 | OGH | 24.01.1979 |
Veröff: EFSlg 34290/4 |
3 Ob 617/79 | OGH | 12.09.1979 |
Veröff: EvBl 1980/52 S 183 = JBl 1980,601 |
2 Nd 502/82 | OGH | 13.07.1982 |
Auch |
3 Nd 1/83 | OGH | 09.11.1983 |
Vgl auch |
2 Nd 504/85 | OGH | 27.11.1985 |
Auch |
5 Ob 292/02f | OGH | 21.01.2003 |
Auch; nur: Wird die Überweisung an ein anderes Gericht ausgesprochen, liegt darin ein das andere Gericht bindender Beschluss. (T1) |
10 Ob 56/05s | OGH | 28.06.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Der Überweisungsbeschluss enthält eine analog zu § 46 Abs 1 JN sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht bindende Zuständigkeitsentscheidung. Das Zweitgericht darf seine Zuständigkeit nicht deshalb ablehnen, weil es das Erstgericht für zuständig hält. (T2) |
5 Nc 9/10h | OGH | 27.05.2010 |
Vgl; Beisatz: Solange der Überweisungsbeschluss nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wurde, kann das Adressatgericht - unabhängig von der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Parteien - seine Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen, das überweisende Gericht sei zuständig. (T3) |
6 Ob 254/12i | OGH | 31.01.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Das Adressatgericht darf auch dann nicht aussprechen, dass das überweisende Gericht zuständig sei, wenn das überweisende Gericht nunmehr als Arbeits‑ und Sozialgericht zuständig gemacht werden soll. (T4) |
4 Nc 27/13b | OGH | 17.12.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bindung an die dem Überweisungsbeschluss zugrunde liegende Annahme, dass die Beklagte wirksam Einspruch im Europäischen Mahnverfahren erhoben habe. (T5) |
10 Ob 77/14t | OGH | 24.02.2015 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Bindung an die dem Überweisungsbeschluss zugrunde liegende Annahme der Zulässigkeit des neuerlichen Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls. (T6) |
3 Nc 7/17k | OGH | 29.03.2017 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Bindungswirkung des ersten Überweisungsbeschlusses besteht nicht nur für das erste Adressatgericht, sondern im Fall eines weiteren Überweisungsbeschlusses nach § 44 JN an ein drittes Gericht auch für das zweite Adressatgericht. (T7) |
3 Nc 6/23x | OGH | 21.06.2023 |
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 |
10 ObS 5/24v | OGH | 16.01.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Beschluss vor Streitanhängigkeit, dass das Verfahren in der für die Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen geltenden Besetzung zu verhandeln und entscheiden ist. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19770414_OGH0002_0060ND00515_7700000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)