OGH 3Nd3/89

OGH3Nd3/8914.6.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*** Ö***,

vertreten durch die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien (GZ. Str 5576/88-3), wider die verpflichtete Partei Gheorghe M***, Linz, Löwenfeldstraße 17, wegen 1.400 S sA im negativen Zuständigkeitsstreit zwischen den Bezirksgerichten Hartberg (E 44/89) und Linz (15 E 2536/89) in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Durchführung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 EO ist das Bezirksgericht Linz zuständig.

Der Überweisungsbeschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 30. März 1989, 15 E 2115/89-8, wird aufgehoben.

Text

Begründung

Das Bezirksgericht Hartberg, bei dem eine erfolglos gebliebene Fahrnisexekution anhängig gewesen war, überwies die Exekutionssache, in der noch ein Eidesverfahren zu erledigen ist, nach Übersiedlung des Verpflichteten in den Sprengel des Bezirksgerichtes Linz gemäß § 44 Abs. 1 JN an dieses Gericht. Das Bezirksgericht Linz überwies die Exekutionssache an das Bezirksgericht Hartberg zurück, ohne den Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses des Bezirksgerichtes Hartberg abzuwarten, und veranlaßte die Zustellung beider Überweisungsbeschlüsse an die Parteien. Beide Beschlüsse erwuchsen mittlerweile mangels Anfechtung durch die Parteien in Rechtskraft.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, bindet ein in Rechtskraft erwachsener Überweisungsbeschluß nach § 44 Abs. 1 JN das Gericht, an welches die Sache überwiesen wurde, auch im Falle der Verneinung der örtlichen Zuständigkeit durch das überweisende Gericht. Bei der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes ist auf eine solche Bindungswirkung des ersten Beschlusses Bedacht zu nehmen, unabhängig davon, ob derselbe zutreffend ist oder nicht (EFSlg. 29.884, EFSlg. 34.290/4, EvBl. 1980/123). Dieser Bindungswirkung kann das Gericht, an das die Sache überwiesen wurde, auch nicht dadurch entgehen, daß es seinen Rücküberweisungsbeschluß noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses faßt (3 Nd 1/86).

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