Spruch:
Für diese Rechtssache ist das Bezirksgericht Salzburg zuständig. Sein Unzuständigkeitsbeschluß vom 20.10.1988, 4 Nc 90/88-5, wird aufgehoben.
Text
Begründung
Der volljährige Antragsteller ist der uneheliche Sohn des Antragsgegners. Er begehrt von diesem in einem beim Bezirksgericht Innsbruck eingebrachten Antrag die Bezahlung eines Heiratsgutes (gemeint wohl: einer Ausstattung; vgl. § 1231 ABGB) von S 84.000,-. Das Bezirksgericht Innsbruck verfügte, daß der Antrag "zuständigkeitshalber dem Bezirksgericht Hall weitergeleitet" wird. Im Sprengel dieses Gerichtes befindet sich der Wohnsitz des Antragsgegners.
Das Bezirksgericht Hall sprach über Begehren des Antragstellers gemäß § 44 Abs.1 JN seine örtliche Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Salzburg. Zur Entscheidung sei gemäß § 114 JN das zur Führung der Vormundschaft berufene Bezirksgericht zuständig.
Das Bezirksgericht Salzburg entschied, daß es zur Führung der Rechtssache nicht zuständig sei. Wenn der Berechtigte nicht minderjährig oder pflegebefohlen sei, habe jenes Gericht über den Anspruch auf Heiratsgut zu entscheiden, bei dem der zur Bestellung Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand habe. Die Zuständigkeitsentscheidungen beider Gerichte sind in Rechtskraft erwachsen. Das Bezirksgericht Salzburg legte über Begehren des Antragstellers den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit vor.
Rechtliche Beurteilung
Zur Entscheidung über den hier vorliegenden Antrag ist das Bezirksgericht Salzburg zuständig, weil für dieses Gericht der rechtskräftige Überweisungsbeschluß des Bezirksgerichtes Hall insofern bindend war, als es seine Unzuständigkeit nicht aus der Erwägung aussprechen durfte, daß das überweisende Gericht zuständig sei (SZ 40/97; JBl.1980, 601; EvBl.1980/123 uva). Diese Bindung tritt auch in Fällen ein, in denen der Beschluß des überweisenden Gerichtes sachlich unrichtig ist (JBl.1977, 99).
Es war daher gemäß § 47 Abs.1 JN die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Salzburg unter Aufhebung seines Unzuständigkeitsbeschlusses festzustellen.
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