Spruch:
Die Akten werden dem Bezirksgericht Salzburg zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die betreibende Partei beantragte beim Bezirksgericht Mödling die Bewilligung der Fahrnisexekution gegen die verpflichtete Gesellschaft, deren Sitz mit einer Anschrift im Sprengel des angerufenen Exekutionsgerichtes bezeichnete war.
Das Bezirksgericht Mödling bewilligte die Exekution am 16.November 1992. Der Exekutionsbewilligungsbeschluß wurde der betreibenden Partei zugestellt. Der Gerichtsvollzieher begab sich am 5.Feber 19993 an den Vollzugsort und erfuhr von einem dort Anwesenden, daß das Büro der verpflichteten Partei nach Salzburg verlegt wurde. Die Pfändung konnte nicht vollzogen werden. Die für die betreibende Partei anwesende Rechtsanwaltskanzleibeamtin verzeichnete Kosten für die Beteiligung am Vollzug.
Das Bezirksgericht Mödling entschied über das Kostenersatzbegehren nicht.
Am 18.Feber 1993 beantragte die betreibende Partei beim Bezirksgericht Mödling den neuerlichen Vollzug der bewilligten Fahrnisexekution an der nun angegebenen neuen Anschrift in Salzburg.
Das Bezirksgericht Mödling faßte am 19.Feber 1993 den Beschluß GZ E 2441/93-3, daß "der Akt dem Bezirksgericht Salzburg gemäß § 44 JN überwiesen werde".
Das Bezirksgericht Salzburg sandte die Akten am 4.März 1993 an das Bezirksgericht Mödling zur Bestimmung der Interventionskosten zurück.
Am 17.März 1993 übermittelte das Bezirksgericht Mödling dem Bezirksgericht Salzburg die Akten unentsprochen unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (RpflSlg E 1979/56).
Dennoch schickte das Bezirksgericht Salzburg am 2.April 1993 die Akten erneut dem Bezirksgericht Mödling zur Bestimmung der Interventionskosten, weil das Bezirksgericht Mödling dazu berufen sei.
Am 14.April 1993 teilte das Bezirksgericht Mödling dem Bezirksgericht Salzburg unter Anschluß der Exekutionsakten mit, es sei nicht erkennbar, daß das Bezirksgericht Mödling jemals zuständig war.
Nach der Rückstellung der Akten durch das Bezirksgericht Salzburg am 21. April 1993 an die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Mödling unter Hinweis auf den § 18 Abs 4 und den § 33 EO und die Rückmittlung durch das Bezirksgericht Mödling legte das Bezirksgericht Salzburg die Akten am 6.Mai 1993 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 47 JN vor.
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Gerichten erster Instanz über die Zuständigkeit für eine bestimmte Rechtssache sind von dem diesen Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gericht auf Antrag einer Partei oder auf Anzeige eines der beteiligten Gerichte zu entscheiden. Voraussetzung einer Entscheidung nach § 47 JN sind rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte erster Instanz über ihre Zuständigkeit oder Unzuständigkeit. Daran fehlt es hier. Solange die Zuständigkeitsentscheidungen beider konkurrierender Gerichte nicht rechtskräftig geworden oder unanfechtbar sind, muß Rekurs gegen die noch nicht rechtskräftige Entscheidung erhoben werden (Fasching ZPR2 Rz 240; EFSlg 34.293 ua).
Nach § 18 Z 4 EO ist als Exekutionsgericht bei der Fahrnisexekution das inländische Bezirksgericht einzuschreiten berufen, in dessen Sprengel sich bei Beginn des Exekutionsvollzuges die Sachen befinden, auf welche Exekution geführt wird. Der Vollzug der Exekution ist nach § 33 EO als begonnen anzusehen, sobald der Auftrag zur Vornahme der ersten Exekutionshandlung an das zu dessen Ausführung bestimmte Organ gelangt ist, wenn das zur Bewilligung der Exekution zuständige Gericht zugleich Exekutionsgericht ist.
Mit seinem Beschluß vom 19.Feber 1993 hat das Bezirksgericht Mödling erkennbar iSd § 44 JN seine Unzuständigkeit von Amts wegen wahrgenommen, ohne dies ausdrücklich auszusprechen, und die Exekutionssache an das nach seiner Ansicht zuständige Bezirksgericht Salzburg überwiesen. Es hat dabei unterstellt, daß eine Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Mödling schon von Anfang an nicht bestanden hat. Von diesem ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu fassenden Überweisungsbeschluß sind die Parteien durch das Gericht zu verständigen, an das die Sache überwiesen worden ist (§ 44 Abs 2 JN).
Der bloß auf Überweisung lautende Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling beinhaltet den Ausspruch der Unzuständigkeit für das gesamte bisherige Verfahren (JBl 1977, 99) und kann von beiden Parteien mit Rekurs angefochten werden. Tritt seine Rechtskraft ein, bindet er das Bezirksgericht Salzburg insoweit, als nicht mehr von einer Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Mödling ausgegangen werden darf (SZ 40/97 ua).
Das Bezirksgericht Salzburg hat daher den Überweisungsbeschluß iSd § 44 Abs 2 JN an die Parteien zuzustellen. Keinesfalls durfte es die Entscheidung über den Antrag auf neuerlichen Vollzug wegen der noch ausstehenden Entscheidung über die Kosten der Beteiligung beim erfolglos gebliebenen Versuch der Pfändung am 5.Feber 1993 aussetzen und dadurch ungebührlich das Exekutionsverfahren verzögern. Es wird daher über den Antrag der betreibenden Partei auf neuerlichen Vollzug zu entscheiden und dieser sowie der verpflichteten Partei bei Vornahme der Pfändung (§ 253 Abs 4 EO) mit dem Exekutionsbewilligungsbeschluß auch den Überweisungsbeschluß des Bezirksgerichtes Mödling zuzustellen und abzuwarten haben, ob dieser in Rechtskraft erwächst.
Geschieht dies, ist davon auszugehen, daß im Bezirksgericht Mödling ein unzuständiges Exekutionsgericht angerufen wurde, daß sich also die Sachen, auf die Exekution geführt wird, schon bei Beginn des Exekutionsvollzuges nicht mehr im Sprengel des Bezirkgerichtes Mödling befanden.
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