Rechtssatz
Auf die Verjährung ist auch dann von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen, wenn die die Verjährung begründenden Tatsachen in der Klage enthalten sind und daher an sich gemäß § 266 Abs 1 ZPO keines Beweises bedürfen. Die Tatsachen, welche die Einwendung der Verjährung als begründet erscheinen lassen könnten, müssen vielmehr von der Beklagten als Grundlage ihrer Verjährungseinrede behauptet werden.
5 Ob 653/79 | OGH | 28.08.1979 |
nur: Die Tatsachen, welche die Einwendung der Verjährung als begründet erscheinen lassen könnten, müssen vielmehr von der Beklagten als Grundlage ihrer Verjährungseinrede behauptet werden. (T1) |
1 Ob 609/87 | OGH | 24.06.1987 |
nur: Auf die Verjährung ist von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen. (T2) |
5 Ob 265/02k | OGH | 03.12.2002 |
Auch; nur T1; Beisatz: Derjenige, der die Verjährung einwendet, hat jene Tatsachen, die seine Einrede zunächst einmal schlüssig begründen, vorzubringen und zu beweisen. (T3) |
7 Ob 279/06i | OGH | 17.01.2007 |
Auch; nur T2; Beisatz: Da der Beklagte einen Verjährungseinwand nicht erhoben hat, war es dem Berufungsgericht verwehrt, die Frage der Verjährung zu relevieren. (T4) |
1 Ob 47/08f | OGH | 21.10.2008 |
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Der bloße Vortrag von die Verjährung begründenden Tatsachen ersetzt eine deutliche Einrede nicht. (T5) |
1 Ob 13/10h | OGH | 09.03.2010 |
nur: Auf die Verjährung ist von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen. Die Tatsachen, welche die Einwendung der Verjährung als begründet erscheinen lassen könnten, müssen vielmehr von der Beklagten als Grundlage ihrer Verjährungseinrede behauptet werden. (T6)<br/>Beisatz: Die Verjährungseinrede ist nicht nur ausdrücklich zu erheben, der Beklagte hat dazu auch die entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufzustellen. (T7)<br/>Beisatz: Dem Berufungsgericht war es verwehrt, eine allenfalls aus anderen Gründen eingetretene Verjährung aufzugreifen. (T8) |
3 Ob 143/12v | OGH | 19.09.2012 |
Auch; Beisatz: Den Schadenersatzpflichtigen trifft die Behauptungs‑ und Beweislast für den Beginn der Verjährungsfrist und die relevante Kenntnis zu einem bestimmten Zeitpunkt. (T9) |
1 Ob 96/13v | OGH | 27.06.2013 |
Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T9 |
7 Ob 77/17z | OGH | 27.09.2017 |
Vgl; Beisatz: Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T10)<br/>Beis wie T9 |
1 Ob 85/19k | OGH | 29.08.2019 |
nur T2; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T9 |
6 Ob 78/23y | OGH | 20.12.2023 |
vgl; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T7; Beisatz nur wie T8; Beisatz nur wie T9 |
Dokumentnummer
JJR_19560713_OGH0002_0070OB00279_5600000_002
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