OGH 7Ob279/56; 7Ob18/58; 5Ob653/79; 1Ob609/87; 5Ob265/02k; 9Ob54/03m; 7Ob279/06i; 2Ob241/06i; 1Ob47/08f; 1Ob13/10h; 9ObA115/09s; 5Ob192/10m; 3Ob143/12v; 7Ob138/12p; 1Ob96/13v; 3Ob9/14s; 4Ob116/14h; 4Ob168/14f; 4Ob155/16x; 4Ob30/17s; 7Ob12/17s; 4Ob95/17z; 7Ob77/17z; 4Ob176/17m; 4Ob185/17k; 4Ob229/17f; 1Ob109/18p; 7Ob102/18b; 1Ob85/19k; 6Ob107/21k; 7Ob98/22w; 10ObS120/22b; 6Ob78/23y (RS0034326)

OGH7Ob279/56; 7Ob18/58; 5Ob653/79; 1Ob609/87; 5Ob265/02k; 9Ob54/03m; 7Ob279/06i; 2Ob241/06i; 1Ob47/08f; 1Ob13/10h; 9ObA115/09s; 5Ob192/10m; 3Ob143/12v; 7Ob138/12p; 1Ob96/13v; 3Ob9/14s; 4Ob116/14h; 4Ob168/14f; 4Ob155/16x; 4Ob30/17s; 7Ob12/17s; 4Ob95/17z; 7Ob77/17z; 4Ob176/17m; 4Ob185/17k; 4Ob229/17f; 1Ob109/18p; 7Ob102/18b; 1Ob85/19k; 6Ob107/21k; 7Ob98/22w; 10ObS120/22b; 6Ob78/23y20.12.2023

Rechtssatz

Auf die Verjährung ist auch dann von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen, wenn die die Verjährung begründenden Tatsachen in der Klage enthalten sind und daher an sich gemäß § 266 Abs 1 ZPO keines Beweises bedürfen. Die Tatsachen, welche die Einwendung der Verjährung als begründet erscheinen lassen könnten, müssen vielmehr von der Beklagten als Grundlage ihrer Verjährungseinrede behauptet werden.

Normen

ABGB §1478
ABGB §1501
AHG §6 Abs1

7 Ob 279/56OGH13.07.1956
7 Ob 18/58OGH29.01.1958
5 Ob 653/79OGH28.08.1979

nur: Die Tatsachen, welche die Einwendung der Verjährung als begründet erscheinen lassen könnten, müssen vielmehr von der Beklagten als Grundlage ihrer Verjährungseinrede behauptet werden. (T1)

1 Ob 609/87OGH24.06.1987

nur: Auf die Verjährung ist von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen. (T2)

5 Ob 265/02kOGH03.12.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Derjenige, der die Verjährung einwendet, hat jene Tatsachen, die seine Einrede zunächst einmal schlüssig begründen, vorzubringen und zu beweisen. (T3)

9 Ob 54/03mOGH07.05.2003

nur T2

7 Ob 279/06iOGH17.01.2007

Auch; nur T2; Beisatz: Da der Beklagte einen Verjährungseinwand nicht erhoben hat, war es dem Berufungsgericht verwehrt, die Frage der Verjährung zu relevieren. (T4)

2 Ob 241/06iOGH12.07.2007

Auch; nur T1

1 Ob 47/08fOGH21.10.2008

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Der bloße Vortrag von die Verjährung begründenden Tatsachen ersetzt eine deutliche Einrede nicht. (T5)

1 Ob 13/10hOGH09.03.2010

nur: Auf die Verjährung ist von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen. Die Tatsachen, welche die Einwendung der Verjährung als begründet erscheinen lassen könnten, müssen vielmehr von der Beklagten als Grundlage ihrer Verjährungseinrede behauptet werden. (T6)<br/>Beisatz: Die Verjährungseinrede ist nicht nur ausdrücklich zu erheben, der Beklagte hat dazu auch die entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufzustellen. (T7)<br/>Beisatz: Dem Berufungsgericht war es verwehrt, eine allenfalls aus anderen Gründen eingetretene Verjährung aufzugreifen. (T8)

9 ObA 115/09sOGH11.05.2010

Auch; nur T2

5 Ob 192/10mOGH29.03.2011

Auch

3 Ob 143/12vOGH19.09.2012

Auch; Beisatz: Den Schadenersatzpflichtigen trifft die Behauptungs‑ und Beweislast für den Beginn der Verjährungsfrist und die relevante Kenntnis zu einem bestimmten Zeitpunkt. (T9)

7 Ob 138/12pOGH28.11.2012

Auch; Auch Beis wie T3

1 Ob 96/13vOGH27.06.2013

Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T9

3 Ob 9/14sOGH21.05.2014

Auch

4 Ob 116/14hOGH17.09.2014

Auch; Beis wie T3

4 Ob 168/14fOGH21.10.2014

Auch; ähnlich nur T1

4 Ob 155/16xOGH22.11.2016

Auch

4 Ob 30/17sOGH28.03.2017

Auch

7 Ob 12/17sOGH17.05.2017

Vgl; Beis wie T9

4 Ob 95/17zOGH26.09.2017

Auch

7 Ob 77/17zOGH27.09.2017

Vgl; Beisatz: Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T10)<br/>Beis wie T9

4 Ob 176/17mOGH24.10.2017

Auch

4 Ob 185/17kOGH21.11.2017

Auch

4 Ob 229/17fOGH22.03.2018

Vgl

1 Ob 109/18pOGH17.07.2018

nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verjährung nach § 6 Abs 1 AHG. (T11)

7 Ob 102/18bOGH20.03.2019

Auch; nur T1; Beis wie T7

1 Ob 85/19kOGH29.08.2019

nur T2; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T9

6 Ob 107/21kOGH23.06.2021

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7

7 Ob 98/22wOGH24.08.2022
10 ObS 120/22bOGH21.02.2023

vgl; Beisatz wie T6

6 Ob 78/23yOGH20.12.2023

vgl; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T7; Beisatz nur wie T8; Beisatz nur wie T9

Dokumentnummer

JJR_19560713_OGH0002_0070OB00279_5600000_002