Rechtssatz
Gibt der OGH der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten dahin Folge, dass er das Urteil aufhebt und die Erneuerung des Verfahrens anordnet, so hat er auch den allfälligen Ausspruch des Urteils über die Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg aufzuheben.
5 Os 409/32 | OGH | 03.05.1932 |
Veröff: SSt XII/44 |
13 Os 115/02 | OGH | 16.10.2002 |
Beisatz: Wird der Privatbeteiligte nach § 366 Abs 2 zweiter Satz StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen, hebt der Oberste Gerichtshof in Stattgebung der vom Angeklagten gegen den Schuldspruch ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde angesichts der damit gegenstandslos gewordenen Berufung des Privatbeteiligten den Ausspruch über dessen Verweisung auf den Zivilrechtsweg ebenfalls auf. (T1) |
13 Os 51/10i | OGH | 19.08.2010 |
Vgl; Beisatz: Die mit dem Erfolg der Verfahrensrüge verbundene Aufhebung des bekämpften Freispruchs zieht die Aufhebung der Verweisung des erfolgreichen Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg nach sich. (T2) |
17 Os 9/13x | OGH | 07.10.2013 |
Vgl; Beisatz: Die Aufhebung von Schuldsprüchen bedingt die Beseitigung der darauf basierenden Adhäsionserkenntnisse. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19320503_OGH0002_0050OS00409_3200000_001
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