OGH 13Os115/02

OGH13Os115/0216.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Christoph M***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten Bank Austria - Creditanstalt AG gegen das Urteil Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. April 2002, GZ 33 Hv 21/02a-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil zur Gänze aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien zurückverwiesen.

Staatsanwaltschaft, Angeklagter und Privatbeteiligte werden mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Dr. Christoph M***** wurde des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht und der (nunmehr Bank Austria -) Creditanstalt AG einen 40.000 EUR übersteigenden Vermögensnachteil in der Höhe von 1,453.456,68 EUR zugefügt, dass er als Treuhänder eines zur Abwicklung eines Liegenschaftskaufes von der Creditanstalt AG übergebenen Geldbetrages ohne die nötige Bankgarantie Zahlungen leistete, nämlich

  1. 1. am 25. Oktober 1995 726.728,34 EUR an die M***** GesmbH,
  2. 2. am 28. Dezember 1995 61.045,18 EUR als Honorar an sich selbst,
    1. 3. a) am 5. März 1996 1,075.848,40 EUR an die T***** GesmbH und

      b) am 7. März 1996 145.345,67 EUR und 36.997,09 EUR an die M***** GesmbH, von welchen Beträgen ihm zufolge Rückzahlung eines Teilbetrages 1,235.438,18 EUR als Schaden angelastet wurde.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die aus Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche die Kriterien dieser Nichtigkeitsgründe weitgehend missachtet, jedoch im Kern hinreichend deutlich in zweifacher Weise berechtigte Kritik enthält.

Das Erstgericht hat zwar den Gesamtschaden mit 1,453.456,68 EUR beziffert und auch festgestellt, der Angeklagte habe bei jeder Tat einen Vermögensnachteil in Rechnung gestellt, eine unmissverständliche tatsächliche Festlegung, welche Schadenshöhe von dessen Willen umfasst war, aber unterlassen (US 6, vorletzter Absatz; Z 10).

Vor allem aber haben die Tatrichter eine (bedingt) vorsätzliche Zufügung eines Vermögensnachteils - die vom Angeklagten geleugnet wurde - überhaupt nicht begründet (Z 5 vierter Fall), womit - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist (§§ 288 Abs 2 Z 1, 285e erster SatzStPO).

Die Aufhebung der Verurteilung führt zwangsläufig auch zur Aufhebung der Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg, weil eine Entscheidung über deren Berufung ohne verurteilendes Erkenntnis ausscheidet (§ 366 Abs 2 erster Satz StPO).

Stichworte