Spruch:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil zur Gänze aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien zurückverwiesen.
Staatsanwaltschaft, Angeklagter und Privatbeteiligte werden mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Dr. Christoph M***** wurde des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht und der (nunmehr Bank Austria -) Creditanstalt AG einen 40.000 EUR übersteigenden Vermögensnachteil in der Höhe von 1,453.456,68 EUR zugefügt, dass er als Treuhänder eines zur Abwicklung eines Liegenschaftskaufes von der Creditanstalt AG übergebenen Geldbetrages ohne die nötige Bankgarantie Zahlungen leistete, nämlich
- 1. am 25. Oktober 1995 726.728,34 EUR an die M***** GesmbH,
- 2. am 28. Dezember 1995 61.045,18 EUR als Honorar an sich selbst,
- 3. a) am 5. März 1996 1,075.848,40 EUR an die T***** GesmbH und
b) am 7. März 1996 145.345,67 EUR und 36.997,09 EUR an die M***** GesmbH, von welchen Beträgen ihm zufolge Rückzahlung eines Teilbetrages 1,235.438,18 EUR als Schaden angelastet wurde.
- 3. a) am 5. März 1996 1,075.848,40 EUR an die T***** GesmbH und
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche die Kriterien dieser Nichtigkeitsgründe weitgehend missachtet, jedoch im Kern hinreichend deutlich in zweifacher Weise berechtigte Kritik enthält.
Das Erstgericht hat zwar den Gesamtschaden mit 1,453.456,68 EUR beziffert und auch festgestellt, der Angeklagte habe bei jeder Tat einen Vermögensnachteil in Rechnung gestellt, eine unmissverständliche tatsächliche Festlegung, welche Schadenshöhe von dessen Willen umfasst war, aber unterlassen (US 6, vorletzter Absatz; Z 10).
Vor allem aber haben die Tatrichter eine (bedingt) vorsätzliche Zufügung eines Vermögensnachteils - die vom Angeklagten geleugnet wurde - überhaupt nicht begründet (Z 5 vierter Fall), womit - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist (§§ 288 Abs 2 Z 1, 285e erster SatzStPO).
Die Aufhebung der Verurteilung führt zwangsläufig auch zur Aufhebung der Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg, weil eine Entscheidung über deren Berufung ohne verurteilendes Erkenntnis ausscheidet (§ 366 Abs 2 erster Satz StPO).
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