OGH 12Os88/13b

OGH12Os88/13b17.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Sol und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Friedrich S***** und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 29. April 2013, GZ 51 Hv 25/12d-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In (teilweiser) Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im die Angeklagte Irene B***** betreffenden Umfang zur Gänze und hinsichtlich des Angeklagten Friedrich S***** im Schuldspruch I./, demgemäß auch in den Strafaussprüchen und im Ausspruch betreffend die privatrechtlichen Ansprüche aufgehoben, diesbezüglich eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache dazu an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Friedrich S***** zurückgewiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf die Kassation der Strafaussprüche verwiesen.

Dem Angeklagten Friedrich S***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Friedrich S***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB (I./) sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 15 Abs 1, 288 Abs 1, 12 zweiter Fall StGB (III./) und Irene B***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 12 dritter Fall StGB (II./) schuldig erkannt.

Danach haben in W*****

I./ Friedrich S***** am 11. Jänner 2005 dadurch, dass er die Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, an Irene B***** weit unter dem tatsächlichen Wert verkaufte, sein Vermögen veräußert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger, nämlich der E***** Gesellschaft mbH und der J***** GmbH vereitelt oder geschmälert, wobei er durch die Tat einen jedenfalls 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte;

II./ Irene B***** am 11. Jänner 2005 zur Ausführung der unter Punkt I./ beschriebenen strafbaren Handlung durch den Ankauf der Liegenschaft beigetragen;

III./ Friedrich S***** im März 2013 Mag. Marina M***** dadurch zu bestimmen versucht, als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache vor dem Landesgericht Wiener Neustadt in der Strafsache Friedrich S***** ua, AZ 51 Hv 25/12d, am 29. April 2013 falsch auszusagen, dass er die Genannte telefonisch aufforderte, als Grund für das im Jahr 2001 eingeräumte Wohnrecht wahrheitswidrig ihre damalige Kaufabsicht vorzutäuschen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich die in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten und auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagter.

Zum Schuldspruch III./ enthält die Beschwerde des Friedrich S***** trotz des das gesamte Urteil umfassenden Aufhebungsantrags kein Vorbringen, weshalb sie in diesem Umfang zurückzuweisen war (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).

Zutreffend wenden die Beschwerdeführer zu den Punkten I./ und II./ des Schuldspruchs jedoch ein, dass die Urteilsbegründung betreffend die Herbeiführung eines 50.000 Euro übersteigenden Schadens sowie des darauf gerichteten Vorsatzes der Angeklagten unvollständig geblieben ist (Z 5 zweiter Fall).

Das Schöffengericht hält nämlich fest, dass der Angeklagte S***** mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13. Juni 2006 zur Zahlung von 102.103 Euro an die J***** GmbH verurteilt wurde (US 5), lässt jedoch - worauf die Rechtsmittelwerber hinweisen - unberücksichtigt, dass der Angeklagte das dem geschuldeten Betrag zu Grunde liegende, gekaufte Fahrzeug niemals übernommen hat (vgl ON 2 S 13 und S 27 iVm ON 29 S 85).

Es zeigt sich somit bereits bei der nichtöffentlichen Beratung, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist. Nach Lage des Falles war daher mit Totalaufhebung der Schuldspruchpunkte I./ und II./ vorzugehen (§§ 285e, 289 StPO). Sollten im zweiten Rechtsgang die Annahme der Qualifikation nach § 156 Abs 2 StGB tragende Feststellungen nicht getroffen werden, wird betreffend den Grundtatbestand des § 156 Abs 1 StGB zu prüfen sein, ob Verjährung der Strafbarkeit (§ 57 StGB) eingetreten ist.

Eine Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens erübrigt sich daher.

Demgemäß konnten die Aussprüche über die Strafe ebensowenig Bestand haben wie jene über die privatrechtlichen Ansprüche (RIS-Justiz RS0101303).

Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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