Rechtssatz
Ob ein "Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen" vorliegt, entscheidet letztlich die Verkehrsauffassung; gerade in diesem Bereich ist nach der Verschiedenartigkeit der Problemlagen zu differenzieren.
6 Ob 327/00g | OGH | 06.06.2001 |
Beisatz: Die Beurteilung hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. (T1) |
5 Ob 76/03t | OGH | 29.04.2003 |
nur: Ob ein "Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen" vorliegt, entscheidet letztlich die Verkehrsauffassung. (T2)<br/>Beis ähnlich wie T1 |
8 Ob 12/08k | OGH | 28.02.2008 |
nur T2; Beisatz: Hier: Die Frage, ob ein für den Betrieb eines Würstelstands behördlich vorgesehenes Personal-WC und ein in der Erde versenkter Flüssiggastank jeweils als selbständige Geschäftsräumlichkeiten im Sinn des § 1 Abs 2 Z 5 MRG zu beurteilen sind, stellt keine solche von erheblicher Bedeutung, sondern vielmehr eine von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängige Frage dar. (T3) |
10 Ob 14/16f | OGH | 13.04.2016 |
Auch; nur: Die Frage ob ein „Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten“ vorliegt, entscheidet letztlich die Verkehrsauffassung. (T4) |
10 Ob 88/18s | OGH | 15.10.2019 |
Beisatz: Hier: Mehrere Superädifikate sind tatsächlich und wirtschaftlich voneinander getrennte selbständige Objekte, wenn diese im Eigentum verschiedener Personen stehen und nicht einheitlich ausgeführt sind. (T5) |
8 Ob 110/22t | OGH | 27.09.2022 |
Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19951128_OGH0002_0050OB00141_9500000_005
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)