OGH 9Ob43/12g

OGH9Ob43/12g26.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.‑Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** K*****, vertreten durch die Huter Schwarzmayr Rechtsanwälte Partnerschaft in Mittersill, gegen die beklagten Parteien 1. S***** D*****, 2. H***** B*****, ebendort, beide vertreten durch Mag. Klaudius May, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 13. Juni 2012, GZ 22 R 156/12p‑11, womit das Urteil des Bezirksgerichts Zell am See vom 15. März 2012, GZ 15 C 795/11z‑7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht bejahte in Bestätigung des klagestattgebenden Ersturteils das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung nach § 1 Abs 2 Z 5 MRG. Danach fallen nicht in den Anwendungsbereich des MRG Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten, wobei Räume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden, nicht zählen. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass die im Haus ‑ neben einer Wohnung im Erdgeschoß und einer Wohnung im ersten Stock ‑ vorhandene dritte Wohnung im Dachgeschoß erst durch den Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurde. Dies wird von den Beklagten bestritten. Sie vertreten die Auffassung, dass bereits bei Errichtung des Hauses drei selbständige Wohnungen vorhanden gewesen seien. Die außerordentliche Revision sei zulässig, weil das Berufungsgericht bei Bejahung des Ausnahmetatbestands nach § 1 Abs 2 Z 5 MRG von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, insbesondere den zu MietSlg 36.244 und 51.226 veröffentlichten Entscheidungen, abgewichen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits wiederholt mit der Frage, was als selbständige Wohnung im Sinn der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 5 MRG zu verstehen ist, befasst. Er hat dabei allgemein festgehalten, dass als selbständige Wohnung nach der Verkehrsauffassung ein selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen ist, der geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen (vgl RIS‑Justiz RS0069338 ua). Die Annahme von Wohnräumen ist nur dann gerechtfertigt, wenn diese aufgrund ihrer bautechnischen und rechtlichen Gegebenheiten für die Verwendung zur Unterkunft und Haushaltsführung geeignet sind (vgl RIS‑Justiz RS0069440 ua).

Richtig ist der Hinweis der Revisionswerber, dass nach der Rechtsprechung von einer Neuschaffung von Wohnräumen durch nachträglich vorgenommenen Ausbau des Dachbodens nicht gesprochen werden kann, wenn alle Räume im Dachgeschoß schon in der Errichtungsphase des Hauses entstanden sind und nachträglich nur eine Änderung der Widmung einzelner Räume erfolgte, beispielsweise dadurch, dass Wasser vom angrenzenden WC‑Raum in ein Zimmer eingeleitet und so die Möglichkeit der Benutzung dieses Raums als Küche geschaffen wurde (vgl 5 Ob 38/84 = MietSlg 36.244). Im vorliegenden Fall war jedoch im Bereich des Dachgeschoßes lediglich ein nicht bewohnbares Lager für Holzbretter vorhanden. Es waren im Dachgeschoß weder alle Räume vorhanden, noch beschränkte sich der gegenständliche Dachbodenausbau auf die bloße Umwidmung einzelner Räume. Es kann hier nicht davon gesprochen werden, dass bereits in der Errichtungsphase für die Verwendung von zur Unterkunft und Haushaltsführung geeignete Räume vorhanden waren (RIS‑Justiz RS0069440 ua).

Auch aus der Entscheidung 5 Ob 259/99w (= MietSlg 51.226) ist für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nichts zu gewinnen. In dieser Entscheidung wurde erkannt, dass von einem privilegierten Dachausbau nicht gesprochen werden könne, wenn ohnehin vorhandene Räume durch die bloße Einleitung von Wasser bewohnbar gemacht werden. Von einer vergleichbar einfachen Wohnbarmachung bereits vorhandener Räume kann hier nach den bindenden Feststellungen keine Rede sein. Es bedurfte einer Reihe von Umbaumaßnahmen, um aus dem vormaligen Holzlager im Dachgeschoß neuen Wohnraum zu schaffen (vgl 5 Ob 259/99w).

Die Beurteilung der Voraussetzungen des § 1 Abs 2 Z 5 MRG hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (vgl 8 Ob 87/08i; RIS‑Justiz RS0079853 ua), denen in der Regel keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt, um das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu begründen. Davon ist auch hier auszugehen. Eine unvertretbare Beurteilung des Berufungsgerichts wird von den Revisionswerbern nicht aufgezeigt. Die außerordentliche Revision der Beklagten ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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