Rechtssatz
Als selbständige Wohnung im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG ist ein nach der Verkehrsauffassung selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnungsbedürfnisses von Menschen zu dienen (MietSlg 38263, 38264, 37235 ua).
8 Ob 601/92 | OGH | 18.02.1993 |
Auch; Beisatz: Der Umstand, dass einer der dort befindlichen Wohneinheit gehört, sondern an der Mieter der Erdgeschoßwohnung mitvermietet ist, führt nicht dazu, mehr als zwei selbständige Wohneinheiten anzunehmen. (T1) |
6 Ob 327/00g | OGH | 06.06.2001 |
Auch; Beisatz: Eine bloß vorübergehende und durch Sanierungsmaßnahmen behebbare momentane Unbenützbarkeit schadet nicht. (T2) |
5 Ob 229/02s | OGH | 28.01.2003 |
Auch; Beisatz: Dieser Teil des Gebäudes muss zu dem für sich allein vermietbar sein. (T3); Beisatz: Ausnahmeschädlich ist auch eine Hausbesorgerwohnung. (T4) |
5 Ob 162/10z | OGH | 24.01.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 2 Abs 2 WEG 2002. (T5); Beisatz: Verlust der baulichen Abgeschlossenheit (und damit der Selbständigkeit zweier Wohnungseigentumsobjekte) bei einer Zusammenlegung mittels Wanddurchbruchs. (T6) |
2 Ob 169/10g | OGH | 30.05.2011 |
Vgl; Beisatz: Als selbständiges Objekt im Sinne der genannten Ausnahmebestimmung ist ein nach der Verkehrsauffassung selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen. (T7) |
8 Ob 116/17t | OGH | 25.10.2017 |
Beisatz: Die bauliche Abgeschlossenheit einer der Vermietung zugänglichen Raumeinheit richtet sich nach dem tatsächlichen baulichen Zustand. (T8) |
2 Ob 210/20a | OGH | 25.03.2021 |
Beisatz wie T7; Beisatz wie T8<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/34 |
Dokumentnummer
JJR_19920709_OGH0002_0070OB00572_9200000_001
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