OGH 1Ob34/84 (RS0014709)

OGH1Ob34/8418.8.2022

Rechtssatz

Gleichgültig ist, ob der Beschluss des Vertretungsorgans der Gemeinde erst im Nachhinein gefasst wurde: Hatte der Bürgermeister ohne Vertretungsmacht gehandelt, war das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Nach der auch für Gemeinden geltenden Regel des § 1016 ABGB kann das Rechtsgeschäft auch nachträglich genehmigt und geheilt werden.

Normen

ABGB §867
ABGB §1016

1 Ob 34/84OGH12.12.1984
6 Ob 661/86OGH26.11.1987

Ähnlich; Veröff: EvBl 1988/128 S 629

1 Ob 669/90OGH18.09.1991

Auch

9 ObA 191/91OGH06.11.1991

Vgl aber; Beisatz: Hier: Nicht durch Vertretungsmacht gedeckte Entlassung. (T1) <br/>Veröff: SZ 64/151 = RdW 1992,248 = Arb 10992

9 ObA 37/93OGH31.03.1993

Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Entlassung des Geschäftsführers durch den Obmann eines Tiroler Fremdenverkehrsverbandes. (T2)

1 Ob 13/93OGH25.08.1993

Auch; Beisatz: Hier: Nachträgliche Genehmigung eines von einem Verwaltungskörper abgeschlossenen Vertrages im Sinn des § 447 ASVG durch das BMAS und BMF. (T3) <br/>Veröff: SZ 66/98

1 Ob 31/97hOGH24.06.1997
4 Ob 26/01dOGH13.02.2001

Vgl auch

6 Ob 316/00iOGH22.02.2001

Auch

1 Ob 88/03bOGH27.05.2003

Auch

6 Ob 286/04hOGH10.01.2005

Auch

8 Ob 117/04wOGH04.05.2005

Auch; nur: Hatte der Bürgermeister ohne Vertretungsmacht gehandelt, war das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Nach der auch für Gemeinden geltenden Regel des § 1016 ABGB kann das Rechtsgeschäft auch nachträglich genehmigt und geheilt werden. (T4)

7 Ob 147/05aOGH28.09.2005

nur T4

6 Ob 71/07wOGH05.06.2008

Auch

9 ObA 9/09bOGH02.06.2009

Vgl aber; nur T4; Beisatz: Voraussetzung einer derartigen Genehmigung ist unter anderem, dass dem unwirksam Vertretenen (im vorliegenden Fall dem vertretungsbefugten Organ der Gemeinde, somit dem Gemeinderat) bekannt war, dass der Bürgermeister im Namen der Gemeinde abgeschlossen hat und dass der angeeignete Vorteil aus diesem Geschäft stammt. Der Vertretene muss daher Kenntnis vom Geschäftsabschluss als Quelle des Vorteils haben und sich diesem Vorteil zuwenden. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Unwirksamkeit einer vom Bürgermeister entgegen § 43 Abs 1 stmk GdO ohne vorherige Beschlussfassung des Gemeinderats ausgesprochenen Entlassung eines Gemeindebediensteten. (T6)<br/>Bem: Darstellung der unterschiedlichen Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Gemeindeordnung bei einseitigen Willenserklärungen einerseits und bei Verträgen andererseits. (T7)

9 ObA 84/10hOGH29.09.2010

Vgl aber; nur: Hatte der Bürgermeister ohne Vertretungsmacht gehandelt, war das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. (T8)

5 Ob 52/11zOGH09.11.2011

Vgl

5 Ob 87/13zOGH16.07.2013

Auch; nur: Nach der auch für Gemeinden geltenden Regel des § 1016 ABGB kann das Rechtsgeschäft auch nachträglich genehmigt und geheilt werden. (T9)

3 Ob 151/13xOGH08.10.2013

nur T4; Beisatz: Hier: NÖ Gemeindeordnung. (T10)<br/>Beisatz: Auch eine schlüssige Genehmigung des vollmachtslosen Handelns des Bürgermeisters durch den Gemeinderat ist möglich. (T11)

9 ObA 88/14bOGH29.10.2014

Auch; Beisatz: Die nachträgliche Genehmigung der ohne erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats durch den Bürgermeister als falsus procurator ausgesprochenen Kündigung eines Vertragsbediensteten ist unwirksam, wenn die Genehmigung nicht so rechtzeitig erfolgt, dass dem Vertragsbediensteten die volle Kündigungsfrist zum beabsichtigten Kündigungstermin gewahrt bleibt. (T12)

5 Ob 126/14mOGH18.11.2014

Veröff: SZ 2014/106

3 Ob 57/15aOGH17.06.2015

Auch

1 Ob 201/15pOGH31.03.2016

Vgl aber; Beisatz: Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen, wie Kündigungen oder Entlassungen, sind nach ständiger Rechtsprechung bedingungsfeindlich. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Die durch den Vorstand der beklagten Agrargemeinschaft als dem unzuständigen Organ ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Pachtvertrags war wegen ihrer Bedingungsfeindlichkeit nicht bloß schwebend unwirksam, sondern grundsätzlich wirkungslos und konnte auch nicht durch die in der Vollversammlung beschlossene Genehmigung nachträglich saniert werden. (T14)

7 Ob 140/17iOGH21.09.2017

Auch

9 ObA 14/19bOGH28.03.2019

Vgl

10 Ob 18/21aOGH18.08.2022

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19841212_OGH0002_0010OB00034_8400000_001