OGH 4Ob26/01d

OGH4Ob26/01d13.2.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Kuras als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Dipl. Ing. Karl Urban R*****, vertreten durch Dr. Helmut Cronenberg und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde K*****, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, wegen 78.051,20 S (2 C 1293/93w) und 85.385,04 S (2 C 1294/93t), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 14. Juli 2000, GZ 3 R 162/00f-100, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Kindberg vom 31. März 2000, GZ 2 C 1293/93w-96, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die hinsichtlich ihrer Aussprüche betreffend das Verfahren 2 C 1295/93i als vom Revisionsverfahren nicht betroffen unberührt bleiben, werden im Übrigen aufgehoben; die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

1993 fand in K***** eine Landesausstellung statt. In Vorbereitung auf diese Veranstaltung beschloss die Beklagte bauliche Veränderungen im Ortsbild. Im Rahmen dieses Bauprojekts war auch der Kläger als Architekt tätig. Er begehrte für seine Leistungen von der Beklagten ein Honorar in Höhe von insgesamt 515.486,88 S, wovon die Beklagte nur 326.261,44 S zahlte. Der am 13. 1. 1992 schriftlich erteilte Auftrag der Beklagten an den Kläger umfasste zunächst nur die Bestandsaufnahme und die Erstellung eines Vorentwurfs für die Gestaltung des Hauptplatzes und von vier Straßenzügen um ein Honorar von 326.280 S. In der Folge erhielt der Kläger - nachdem ein Teil seines Honorars bereits gezahlt worden war - vom Bürgermeister ergänzende mündliche Aufträge, darunter etwa jene, ein Modell anzufertigen, Fahrten in steirische Gemeinden zwecks Besichtigung der dortigen Pflasterung durchzuführen, sowie die Ortsbeleuchtung und den Brunnen auf dem Hauptplatz neu zu planen. Alle vom Kläger erbrachten Leistungen waren eine brauchbare Grundlage zur Durchführung des Bauprojekts; das dafür verrechnete Honorar ist angemessen. Für den Zusatzauftrag, einen Plan des Ist-Zustands des Hauptplatzes anzufertigen, erhielt der Kläger 30.000 S Zusatzhonorar. Für die von der Steiermärkischen Landesregierung in Auftrag gegebene Planung des Eingansbereichs der Landesausstellung erhielt der Kläger 60.000 S Honorar.

Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 2 C 1293/93w das restliche Entgelt aus der Honorarnote vom 31. 8. 1992 in Höhe von 78.051,20 S (./F), zu 2 C 1294/93t das restliche Entgelt aus der Honorarnote vom 15. 10. 1992 in Höhe von 85.385,04 S (./A1) und in dem - vom Revisionsverfahren nicht erfassten - Verfahren zu 2 C 1295/93i das Entgelt aus der Honorarnote vom 15. 3. 1993 in Höhe von 25.789,20 S (./A2). Mit den eingeklagten Honorarnoten würden jene Mehrkosten gegenüber dem Angebot abgerechnet, die sich auf Grund von Mehrleistungen ergeben hätten. Das im ursprünglichen Angebot genannte Honorar habe sich nämlich infolge mündlich vom Bürgermeister beauftragter Mehrleistungen (Planung der Beleuchtung des Ortszentrums und des Brunnens) erhöht. Auf Grund vorangegangener Beschlüsse des Gemeinderates habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, dass der Gemeinderat den Bürgermeister dazu bevollmächtigt habe, die Zusatzaufträge zu erteilen. Auch sei der gesamte Gemeindevorstand bei der Auftragserteilung anwesend gewesen. Die Leistung des Klägers sei mängelfrei. Der Kläger stütze seine Ansprüche auch auf culpa in contrahendo.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Streitteile hätten eine Pauschalvereinbarung zu dem im Angebot genannten Honorar abgeschlossen. Der Kläger habe Kostenüberschreitungen nicht bekanntgegeben. Dem Kläger mündlich erteilte Zusatzaufträge bänden die Beklagte nicht, weil der Bürgermeister damit seine Befugnis überschritten habe. Die Leistungen des Klägers seien weder vollständig noch fehlerfrei erbracht worden. Das Land Steiermark habe dem Kläger 60.000 S gezahlt, welchen Betrag sich der Kläger im Verhältnis zur Beklagten anrechnen lassen müsse.

Das Erstgericht verband die drei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und gab den Klagebegehren in der Hauptsache statt. Der Kläger habe nicht nur im Auftrag der Beklagten die Gesamtplanung für die Neugestaltung des Ortsbildes entworfen und einwandfrei durchgeführt, sondern auch auf mündlichen Auftrag des Bürgermeisters der Beklagten Planungsleistungen betreffend die Ortsbeleuchtung und den Brunnen auf dem Hauptplatz erbracht; bei der Auftragserteilung und bei unzähligen Besprechungen seien Mitglieder des Gemeindeausschusses anwesend gewesen, weshalb der Kläger habe annehmen dürfen, der Bürgermeister sei befugt gewesen, die entsprechenden Aufträge zu erteilen. Der Kläger habe Anspruch auf ein angemessenes Honorar, welches auch über das im Anbot ausgewiesene Honorar hinausgehe, weil der Kläger Mehrleistungen erbracht habe. Die von der steiermärkischen Landesregierung gezahlten 60.000 S könne sich die Beklagte nicht als als eigene Zahlung anrechnen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach - auf Antrag der Beklagten gem § 508 Abs 1 ZPO - aus, dass die ordentliche Revision in den Verfahren 2 C 1293/93w und 2 C 1294/93t zulässig sei, weil es "nicht undenkbar scheint, dass die Frage, zu wessen Lasten die unter den gegebenen Umständen beträchtliche Kostenüberschreitung geht, (...) auch anders gelöst werden könnte". Zwischen den Streitteilen sei kein Pauschalpreis vereinbart worden. Die Überschreitung des im Anbot genannten Honorars sei zulässig und darauf zurückzuführen, dass sich der Leistungsinhalt geändert habe. Der Kläger habe die Überschreitung angezeigt, dies sei von der Beklagten auch akzeptiert worden. Die Beklagte schulde daher das angemessene Entgelt. Zwar hätten die Verträge zwischen den Parteien der Genehmigung des Gemeinderats bedurft, doch sei unstrittig, dass der Gemeinderat dem "Hauptvertrag" zugestimmt habe. Ob eine Zustimmung auch für die Planung von Ortsbeleuchtung und Brunnen vorliege, könne dahingestellt bleiben: Das Honorar des Klägers sei nämlich zum Teil noch vor Erteilung der Zusatzaufträge ausgezahlt worden, weshalb der Kläger darauf habe vertrauen dürfen, eine Zustimmung des Gemeinderats liege auch hinsichtlich der vom Bürgermeister nur mündlich erteilten Aufträge vor. Es sei dies ein Fall einer Anscheinsvollmacht, die die Beklagte gegen sich gelten lassen müsse.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil das Rekursgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Anscheinsvollmacht abgewichen ist; das Rechtsmittel ist im Sinne seines Aufhebungsantrags berechtigt.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, mündliche Zusatzaufträge des Bürgermeisters könnten die Beklagte ohne Zustimmung des Gemeinderates nicht binden; Teilzahlungen auf das Honorar schafften für sich allein noch keinen Tatbestand, der den Kläger darauf habe vertrauen lassen dürfen, der Gemeinderat habe den Zusatzaufträgen zugestimmt. Dazu ist zu erwägen:

Gemäß § 43 Abs 1 der steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 (stGemO) obliegt dem Gemeinderat die Beschlussfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind. Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs sind insbesondere die Übernahme privatrechtlicher Verpflichtungen, die nicht zur laufenden Geschäftsführung gehören (SZ 54/111; MietSlg 49.054). Dem Bürgermeister obliegt gemäß § 45 Abs 2 lit a stGemO nur die Vollziehung der Beschlüsse des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Verwaltungsausschüsse. Der Oberste Gerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass in der Gemeindeordnung enthaltene Vorschriften über die Vertretung der Gemeinden nicht bloße Organisationsvorschriften über die interne Willensbildung öffentlich-rechtlicher Körperschaften sind, sondern Einschränkungen der Vertretungsmacht des Bürgermeisters nach außen enthalten. Eine durch einen erforderlichen Gemeinderatsbeschluss nicht gedeckte Willenserklärung des Bürgermeisters bindet daher mangels der hiefür erforderlichen Vertretungsbefugnis die Gemeinde grundsätzlich nicht (SZ 54/111; JBl 1991, 517; SZ 66/98; SZ 68/13 ua).

Die Verletzung der im steiermärkischen Gemeinderecht normierten Formvorschriften muss nicht in jedem Fall zur Unwirksamkeit der vom Bürgermeister allein abgeschlossenen Werkverträge führen. Die Wirksamkeit solcher Rechtsgeschäfte wäre dann zu bejahen, wenn eine schlüssige Vollmachtserteilung an den Bürgermeister durch das zuständige Gemeindeorgan (also durch den Gemeinderat) angenommen werden könnte oder wenn einer der Fälle des § 1016 ABGB - welche Bestimmung auch für Gemeinden gilt (EvBl 1988/128; SZ 64/151) - vorläge, der Gemeinderat also das Rechtsgeschäft ausdrücklich oder konkludent genehmigt oder aber die Gemeinde sich den aus dem Geschäft entstandenen Vorteil zugewendet hätte.

Ein Vertrag kann auch mit einer Gemeinde schlüssig abgeschlossen werden (JBl 1991, 517). Auch wenn die Handlung des Bürgermeisters wegen dessen eingeschränkter Vertretungsmacht der Gemeinde gemäß § 867 ABGB nicht zuzurechnen ist, so ist der Vertragspartner jedenfalls in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand dann zu schützen, wenn das zuständige Organ (der Gemeinderat) den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt (JBl 1990, 534; ecolex 1991, 678; ecolex 1997, 494 [Wilhelm] = MietSlg 49.053). Das Verhalten der Mitglieder des Gemeinderats ist nicht nur für die Annahme einer Anscheinsvollmacht maßgeblich, sondern auch für eine allfällige nachträgliche Genehmigung des vom Bürgermeister abgeschlossenen, schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts (3 Ob 509/95). Allerdings darf die Einhaltung von Formvorschriften nicht durch den schlüssigen Abschluss eines Vertrages umgangen werden (JBl 1989, 444). Maßgebend ist daher auch für das schlüssige Zustandekommen eines Vertrages mit einer Gemeinde das Verhalten der Mitglieder des Gemeinderates, wenn diesem die Genehmigung des Vertrages obliegt (JBl 1989, 127 mwN; 1 Ob 669/90; 3 Ob 509/95). Nach der Entscheidung ecolex 1991, 678 genügt für die Annahme einer Vertretungsmacht des Bürgermeisters, dass der Gemeinderat den äußeren Anschein einer Vollmachtserteilung oder aber der Genehmigung eines vollmachtslos abgeschlossenen Rechtsgeschäfts schaffte; nach der Entscheidung JBl 1990, 534 ist ein derartiger Anschein dann anzunehmen, wenn das beschlusslose Rechtsgeschäft den Mitgliedern des Gemeinderats nicht verborgen geblieben sein konnte und sie dennoch nicht reagierten.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen stimmte der Gemeinderat zwar zu, dem Kläger im Umfang der Bestandsaufnahme und des Vorentwurfs für die Ortsbildgestaltung einen Auftrag zu erteilen; weiterführende Aufträge im Zuge der Abwicklung des Bauvorhabens (Detailplanung der im Vorentwurf enthaltenen Straßenzüge samt Hauptplatz, Erstellung von Kostenberechnungsgrundlagen; Anfertigung eines Modells, Planung der Beleuchtung und einer Brunnenanlage) erhielt der Kläger aber nur mündlich vom Bürgermeister. Zwar waren bei diesen mündlichen Auftragserteilungen Mitglieder des "Gemeindeausschusses" ebenso wie bei unzähligen Baubesprechungen anwesend, doch genügt dieser Umstand - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - weder allein noch in Verbindung mit bereits geleisteten Honorarteilzahlungen auf Grund des schriftlichen Auftrags, um beim Kläger begründetes Vertrauen auf das Bestehen eines entsprechenden Beschlusses des Gemeinderates zu erwecken. Dass einzelne Mitglieder des Gemeinderates von den mündlichen Zusatzaufträgen Kenntnis hatten und diesen nicht widersprachen, reicht zur Annahme einer Anscheinsvollmacht nicht aus. Dem Gemeinderat als Kollegialorgan kann nämlich die Kenntnis einzelner seiner Mitglieder nicht ohne weiteres zugerechnet werden; dass der Kläger Honorarteilzahlungen auf Grund des schriftlichen Auftrags der Beklagten erhielt, legt bei Überlegung aller Umstände (§ 863 ABGB) noch nicht den allein zwingenden Schluss nahe, der Gemeinderat habe auch über den ursprünglichen Auftrag hinausgehende Zusatzaufträge genehmigt. Der Kläger kann sich daher in Ansehung solcher Zusatzaufträge nicht auf einen wirksamen Vertragsschluss mit der Beklagten berufen.

Soweit jedoch die Pläne und Vorarbeiten des Klägers im Zusammenhang mit der Ortsbildbeleuchtung und der Brunnenanlage als Grundlage für die (letzlich nicht vom Kläger ausgeführte) Errichtung dieser Bauvorhaben gedient haben (wie dies im Ersturteil S.7 und S. 11 ungerügt festgestellt wurde), muss dies als nachträgliche Genehmigung der Zusatzaufträge in diesem Umfang gedeutet werden, weil sich die Beklagte ja insoweit den Vorteil aus der Tätigkeit des Klägers zugewendet hat.

Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht haben die Vorinstanzen keine Feststellungen dazu getroffen, welche konkreten Leistungen mit den eingeklagten Honorarnoten abgerechnet werden. Damit kann die Berechtigung des Klageanspruchs nicht abschließend beurteilt werden. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren nach Erörterung mit den Parteien festzustellen haben, welche der mit den noch streitanhängigen Honorarnoten verrechneten (Mehr-)Leistungen auf Grund solcher mündlicher Zusatzaufträge des Bürgermeisters erbracht wurden, die den ursprünglichen (schriftlichen) Auftragsumfang überschreiten, von einem Gemeinderatsbeschluss nicht gedeckt und daher für die Beklagte nicht rechtsverbindlich sind, und welche Leistungen (etwa Umplanungsarbeiten, Fahrtkosten und Besprechungsaufwand) in untrennbarem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Leistungsumfang stehen und daher als vom entsprechenden Gemeinderatsbeschluss gedeckt anzusehen sind oder deshalb zu honorieren sind, weil sich die Beklagte den Vorteil daraus zugewendet hat.

Von der im Rechtsmittel weiter aufgeworfenen Frage nach der Bindungswirkung eines Kostenvoranschlags hängt die Entscheidung hingegen nicht ab: Hat sich nämlich - wie hier vom Kläger behauptet - das begehrte Honorar gegenüber dem im schriftlichen Auftrag genannten Honorar deshalb erhöht, weil infolge mehrfacher mündlicher Zusatzaufträge das ursprüngliche Auftragsvolumen überschritten worden ist, wurde nicht bei gleichgebliebenem Leistungsumfang nachträglich ein höheres Entgelt begehrt; nur in letzterem Fall ist aber eine allfällige Verletzung der Anzeigepflicht (§ 1170a Abs 2 ABGB) gegenüber dem Vertragspartner rechtlich von Bedeutung. Aus diesem Grund ist auch die unterlassene Erörterung des Gutachtens des Sachverständigen in diese Richtung nicht als relevanter Verfahrensmangel zu beurteilen. Unbegründet ist auch der Einwand der Beklagten im Zusammenhang mit der vom Land Steiermark dem Kläger überwiesenen Honorarzahlung in Höhe von 60.000 S: Diese diente nach den Feststellungen der Abgeltung der Planung des Eingangsbereichs zur Landesausstellung; weil diese Leistung nicht Gegenstand der Aufträge der Beklagten war, kommt eine Anrechnung des darauf entfallenden Honorars zu ihren Gunsten nicht in Betracht.

Soweit der Kläger seine Ansprüche auf culpa in contrahendo stützt, ist ihm zwar zuzugestehen, dass auch öffentlich-rechtliche Körperschaften eine solche Haftung für die Verletzung vorvertraglicher Pflichten treffen kann, und sie etwa für einen Schaden des in Aussicht genommenen Vertragspartners auch dann einzustehen haben, wenn ihre Organe zwar zur Vorbereitung eines Vertrages durch Verhandlungen, nicht aber zum Abschluss legitimiert waren (1 Ob 3/83; 3 Ob 509/95; Emmerich in Münchener Kommentar3, Rz 60 vor § 275 BGB, Wiedemann in Soergel, BGB12 Rz 211 vor § 275). Eine Verletzung von Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten kann aber nach dem festgestellten Sachverhalt - wie schon zuvor zur Anscheinsvollmacht ausgeführt - der Beklagten nicht vorgeworfen werden; eine persönliche Haftung des Bürgermeisters ist hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Das Erstgericht wird daher das Verfahren im aufgezeigten Umfang zu ergänzen und danach eine neuerliche Entscheidung zu fällen haben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.

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