Rechtssatz
Der § 364a ABGB ist ein der Enteignung verwandter Tatbestand, der Geschädigte hat einen Ersatzanspruch, weil er im Interesse des Nachbarn Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muss, die über die normale Duldungspflicht, wie sie § 364 Abs 2 ABGB vorschreibt, hinausgehen. Die Interessen des Nachbarn sind also von der Rechtsordnung, oft wegen dahinterstehender Gründe des öffentlichen Wohles höher bewertet als das Eigentumsrecht des Betroffenen. Jede Analogie zu § 364a ABGB hat an diese Grundsituation anzuknüpfen: Dem Geschädigten muss ein Abwehrrecht genommen sein, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums "an sich" zugestanden wäre.
7 Ob 621/81 | OGH | 11.06.1981 |
nur: Der § 364a ABGB ist ein der Enteignung verwandter Tatbestand, der Geschädigte hat einen Ersatzanspruch, weil er im Interesse des Nachbarn Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muss, die über die normale Duldungspflicht, wie sie § 364 Abs 2 ABGB vorschreibt, hinausgehen. (T1) Veröff: JBl 1987,595 (Jabornegg) = MietSlg 33020 |
1 Ob 742/83 | OGH | 09.11.1983 |
nur T1; nur: Jede Analogie zu § 364a ABGB hat an diese Grundsituation anzuknüpfen: Dem Geschädigten muss ein Abwehrrecht genommen sein, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums "an sich" zugestanden wäre. (T3) Veröff: SZ 56/158 = MietSlg 35029 |
1 Ob 1/88 | OGH | 16.03.1988 |
nur T3; Veröff: SZ 61/61 |
1 Ob 19/90 | OGH | 20.07.1990 |
Auch; Veröff: WoBl 1990,133 = ecolex 1990,664 |
7 Ob 601/82 | OGH | 15.10.1992 |
nur T3; Veröff: ZVR 1993/121 S 275 = JBl 1993,387 (Kerschner) |
1 Ob 594/94 | EGMR | 29.08.1994 |
Vgl auch; Veröff: SZ 67/138 |
1 Ob 135/97b | OGH | 14.10.1997 |
nur: Der § 364a ABGB ist ein der Enteignung verwandter Tatbestand. (T4); nur: Dem Geschädigten muss ein Abwehrrecht genommen sein, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums "an sich" zugestanden wäre. (T5) |
7 Ob 103/98t | OGH | 13.07.1998 |
nur T4; Beisatz: Hier: Grundstücksvertiefung. (T6) |
6 Ob 180/05x | OGH | 03.11.2005 |
Vgl; Beisatz: Eine Mobilfunksendeanlage ist keine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB. Diese Bestimmung ist auch nicht analog anzuwenden. Es besteht daher kein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch. Ein Verschulden des Betreibers einer solchen Anlage könnte beispielsweise im Umstand erblickt werden, dass er zulässige Grenzwerte überschreitet oder aber, dass ihm erkennbar wäre, dass der Betrieb der Anlage trotz Einhaltung der Grenzwerte nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Gesundheitsgefahr darstellt. (T7); Veröff: SZ 2005/158 |
8 Ob 48/07b | OGH | 21.05.2007 |
Vgl; Beisatz: Dem Geschädigten muss ein Abwehrrecht, das ihm wegen Bestehens einer an sich gefährlichen Situation nach dem Inhalt seines dinglichen Rechts sonst zugestanden wäre, genommen sein. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19780412_OGH0002_0010OB00584_7800000_001
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