OGH 1Ob21/90

OGH1Ob21/9024.10.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Wolfgang R***, Kaufmann, Wien 1., Mahlerstraße 7/15, vertreten durch Dr.Gerhard Renner und Dr.Gerd Höller, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Kurt R***, Kaufmann, Wien 13., Kirchmayergasse 9, vertreten durch Dr.Karl Leutgeb, Rechsanwalt in Wien, wegen S 311.040 samt Anhang infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 5.April 1990, GZ 2 R 16/90-80, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 12.Oktober 1989, GZ 8 Cg 1/89-73, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, die Rechtssache wird an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung

Der Kläger ist Pächter des Fischereireviers J II/3 in der Pitten. Am 3.11.1981 kam es im Bereich dieses Reviers zu einem Fischsterben als Folge einer Gewässerverunreinigung. Die Fischereiberechtigten haben dem Kläger ihre aus dieser Gewässerverunreinigung abgeleiteten Ansprüche abgetreten. Der Beklagte war seit 1978 Eigentümer der Liegenschaft EZ 96 KG Warth, auf der er ein Unternehmen zur Herstellung von Waschmitteln betrieb. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehörte auch ein von der Pitten abzweigender Werkskanal. Dieser führte durch das Werk des Beklagten und mündete wieder in die Pitten. Bei der Herstellung von Waschmitteln verwendete der Beklagte Tenside und andere Chemikalien, die zur Herstellung von Tensiden dienten. Der Gesamtschaden für den vernichteten Fischbestand sowie den Ertragsausfall beträgt S 311.040. Dem Voreigentümer des Beklagten, der Firma L.K***, einem Dinas- und Schamottewerk, war mit Bescheid der Landeshauptmannschaft für Niederösterreich vom 19.2.1938, Zl.L.A. III/7-644/3-XXIII die Bewilligung erteilt worden, Abwässer des Waschbeckens im Brennofengebäude und aus dem Arbeiterbad in den Oberwerkskanal und Abwässer aus der Gesteinswäsche in den Unterwerkskanal einzuleiten. Der Firma L.K*** wurde die wasserrechtliche Berechtigung eingeräumt, die Pitten durch Einleitung dieser Abwässer zu belasten. Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Niederösterreich vom 22.1.1959, Zl.L.A. III/1-4266/1 wurde der Firma L.K*** weiters die Bewilligung erteilt, Wasser aus dem betriebseigenen Werkskanal zur Versorgung der Entstaubungsanlage des Werkes zu entnehmen und die in der Entstaubungsanlage anfallenden Abwässer in den Werkskanal und damit letztlich in die Pitten einzuleiten. Es wurde ausgesprochen, daß das erteilte Wasserbenutzungsrecht mit der Liegenschaft verbunden ist. In den Abwässern war der bei der Quarzitzerkleinerung anfallende Staub enthalten. Die Belastung des Vorfluters und damit der Pitten erschien unbedenklich, da es sich um wasserunlösliche Kieselsäuren handelte. Vier Jahre vor dem Ankauf der Liegenschaft durch den Beklagten stand das auf der Liegenschaft früher betriebene Werk still. Die Werkskanäle waren zwar intakt und durchflutet, dienten aber nicht mehr der Einleitung von Abwässern. Eine behördliche Aufhebung der wasserrechtlichen Emissionsrechte erfolgte nicht. Der Beklagte wurde nicht in das Wasserbuch eingetragen, mit einer Einleitung von Tensiden wurde anläßlich der Bescheiderteilungen vom 19.2.1938 und 22.1.1959 nicht gerechnet. Die klagende Partei begehrt den Zuspruch des Betrages von S 311.040 sA. Das Fischsterben sei auf fahrlässiges Verhalten im Betrieb des Beklagten zurückzuführen. Es seien Schadstoffe (Waschpulver) in die Pitten gelangt. Die bei Berührung mit Wasser stark schäumenden giftigen Substanzen seien außerhalb des Auffangbeckens auf den Boden und von dort in den Werkskanal gelangt. Der Beklagte habe die genehmigten Wassernutzungsanlagen in Verwendung gehabt.

Der Beklagte wendete ein, aus seinem Werk seien keine Schadstoffe in die Pitten gelangt, es liege vielmehr die Vermutung nahe, daß diese schädlichen Abwässer von der Gemeinde Warth stammen. Der Beklagte habe niemals um wasserrechtliche Bewilligungen angesucht noch solche ausgeübt. Allfällige Wasserrechte seien bereits bei Erwerb der Liegenschaft durch den Beklagten erloschen gewesen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, das Fischsterben vom 3.11.1981 sei durch Tenside verursacht worden, die entweder aus dem Betrieb des Beklagten oder durch einen Regenüberlauf der Gemeinde Warth in die Pitten gekommen seien. Eine kumulative Verursachung sei auszuschließen.

Rechtlich führte es aus, die Werkskanäle seien ortsfeste Wasserbenutzungsanlagen im Sinne des § 22 WRG. Die auf den Beklagten übergegangenen Wasserrechte seien gemäß § 27 WRG nicht erloschen gewesen. Die Haftungsvoraussetzungen nach § 26 Abs 1 und 5 WRG und §§ 293 f ABGB seien daher gegeben. Die Annahme alternativer Kausalität führe zur vollen Haftung des Beklagten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Die ordentliche Revision erklärte es für zulässig. Es übernahm die auf Grund eines mängelfreien Verfahrens getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes. Der Beklagte sei im Sinn des § 26 WRG Wasserberechtigter gewesen. Der Frage, ob die schädlichen Einwirkungen aus der Einbringung von Chemikalien im Bereich des Werkskanals des Beklagten von dessen Betrieb oder aus dem Regenüberlauf der Gemeinde Warth stammen, komme aus dem Gesichtspunkt der alternativen Kausalität keine entscheidende Bedeutung zu. Das Unaufklärbarkeitsrisiko habe dann jeder mögliche Schädiger nicht aber der Geschädigte zu tragen. Die Anlage des Beklagten sei nicht konsensgemäß betrieben worden, weil er um neue wasserrechtliche Bewilligungen trotz wesentlicher Änderung des Betriebsgegenstandes nicht angesucht habe. Bei unsachgemäßer Bedienung habe die Einleitung von Chemikalien in den Werkskanal nicht unterbunden werden können. Aber selbst bei konsensmäßigem Betrieb der Anlage haftete der Beklagte nach § 26 Abs 2 WRG.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist berechtigt.

Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die Haftung des Beklagten auf Grund alternativer Kausalität zu bejahen wäre. Alternative Kausalität setzte voraus, daß jeder der potentiellen Schädiger ein Verhalten gesetzt hat, das bis auf den strikten Nachweis der Ursächlichkeit alle haftungsbegründenden Elemente enthält. Jeder der möglichen Täter muß konkret gefährlich, also in höchstem Maße adäquat für den Schadenseintritt gehandelt haben (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 68; Apathy in JBl 1986, 788; Bydlinski in JBl 1959, 13; derselbe in FS Beitzke, 3 f 9; vgl Steffen in BGB-RGRK12 Rz 17 zu § 830; Soergel-Zeuner, Rz 15 zu § 830 BGB; Karl Schäfer in Staudinger12 Rz 30 zu § 830 BGB; Mertens in Münchener Kommentar2, Rz 21, 26 zu § 830 BGB). In allen Fällen, in denen der Oberste Gerichtshof die Voraussetzungen für die Annahme alternativer Kausalität als gegeben ansah, lagen konkret gefährliche, schuldhafte und rechtswidrige (bzw haftungsbegründende) Handlungen mehrere Personen vor, die möglicherweise Schadensursache waren (vgl SZ 61/234; JBl 1986, 787; SZ 57/25; SZ 56/120; SZ 54/63 ua). Die Annahme einer zur Beweislastumkehr führenden alternativen Kausalität ist dann nicht gerechtfertigt, wenn es zweifelhaft ist, ob der oder die in Anspruch Genommenen überhaupt eine haftungsbegründende Handlung konkret gesetzt haben, also nur die Möglichkeit besteht, daß sie solche Handlungen gesetzt hätten. Alternative Kausalität überbrückt nicht die Zweifel, ob überhaupt konkret gefährlich gehandelt wurde (Bydlinski in FS Beitzke 28, Karl Schäfer aaO, Rz 32; Steffen aaO; Mertens aaO Rz 21, BGHZ 89, 383, 399 f). Auf Grundlage der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen kann daher die Haftung des Beklagten kraft alternativer Kausalität nicht bejaht werden.

Der in den Vorinstanzen siegreiche Kläger hat aber sowohl in der Berufungsbeantwortung als auch in der Revisionsbeantwortung die Feststellung des Erstgerichtes, die Tenside, die das Fischsterben verursachten, seien entweder vom Betrieb des Beklagten oder durch den Regenüberlauf der Gemeinde Warth in die Pitten eingeleitet worden, bekämpft. So führt er aus, die Beweisergebnisse ließen keinen anderen Schluß zu, als daß die Schadstoffe aus dem Betrieb des Beklagten in die Pitten gelangt seien. Aus den im Akt ersichtlichen Lichtbildern sei das Ausmaß der Schaumentwicklung in der Pitten eindeutig zu entnehmen. Eine derartige Schaumentwicklung sei nur dann möglich, wenn größere Mengen von Weichmachern in das Wasser eingeleitet worden seien. Die Tatsache, daß dieser Schaum überhaupt nicht verschmutzt, sondern rein weiß sei, deute eindeutig darauf hin, daß es sich hier um Waschmittel bzw um Waschmittelgrundstoffe in völlig unvermischtem Zustand gehandelt haben müsse. Eine Einleitung aus einer Kläranlage hätte andere Stoffe aus dieser Kläranlage mit in die Pitten eingeleitet und wäre dies klar dadurch zu erkennen gewesen, daß der Schaum und auch das Wasser der Pitten stark verschmutzt mit organischen Stoffen hätte sein müssen. Zu dieser auch schon in der Berufungsbeantwortung enthaltenen Beweisrüge nahm das Berufungsgericht ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof abgelehnten rechtlichen Beurteilung der Haftung des Beklagten kraft alternativer Kausalität nicht Stellung. Dies wird es nachzuholen haben.

Der Kläger legtedar, er habe ein Verschulden des Beklagten weder behauptet noch unter Beweis gestellt (AS 213). Der Sachverhalt bietet auch keine Anhaltspunkte für ein den Beklagten persönlich treffendes Verschulden. Der Beklagte haftete daher - ohne daß auf die Frage eingegangen werden müßte, ob und in welchem Umfang er wasserberechtigt gewesen sei - kraft Nachbarrechtes. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Einleitung von Tensiden in den Werkskanal nicht konsensmäßig erfolgte. § 26 Abs 2 WRG regelt aber nur den Ersatz von Schäden, die bei konsensmäßigem Betrieb der Anlage entstehen (SZ 60/265; Kerschner in JBl 1983, 343). Die Vorschrift des § 26 Abs 2 WRG könnte daher nicht als Haftungsgrundlage herangezogen werden. Soweit sie aber nicht anzuwenden ist, bliebe zu prüfen, ob eine Haftung nach § 364 a ABGB besteht.

Eine solche ist unabhängig davon, ob die Betriebsanlagengenehmigung auch nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern abdeckte (§ 74 Abs 2 Z 5 GewO), zu bejahen. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist ein vom Verschulden unabhängiger Anspruch in den Fällen des § 364 Abs 2 ABGB und des § 364 b ABGB zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364 a ABGB ergeben. Diese Gesetzesstelle regelt einen der Enteignung verwandten Tatbestand. Der Beschädigte hat deshalb einen Ersatzanspruch, weil er im Interesse des Nachbarn Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muß, die über die normale Duldungspflicht des § 364 Abs 2 ABGB hinausgehen. Jede Analogie zu § 364 a ABGB hat an diese Grundsituation anzuknüpfen. Dem Geschädigten muß ein Abwehrrecht genommen sein, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums an sich zugestanden wäre. Eine solche Situation bestand auch für die Fischereiberechtigten. Durch die nachbarrechtlichen Vorschriften werden auch Fischereiberechtigte geschützt (SZ 59/129; SZ 55/172; SZ 50/84; Spielbüchler in Rummel2, Rz 4 zu § 364; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 5 zu § 364). Eine solche analoge Anwendung ist aber auch dann angezeigt, wenn die Anlage eine besondere Gefahrensituation schafft und für den Betreiber der Anlage allfällige Schadensfolgen objektiv kalkulierbar sind. Dann ist ihm auch zumutbar, dafür Sorge zu tragen, daß aus dem Bestehen der Anlage dem Nachbar kein Schaden erwächst. Für einen dennoch eingetretenen Schaden hat er dann aber einzustehen (SZ 60/265 mwN). Es trifft aber auch der Gesichtspunkt zu, daß bei auf einmaliges Ereignis zurückzuführende Einleitungen von Schadstoffen jede Unterlassungsklage zu spät käme, sodaß sich der von dieser Einwirkung Betroffene in einer Situation wie derjenige befindet, dem aus anderen Gründen die Unterlassungsklage verwehrt war. Auch hier ist eine analoge Anwendung des § 364 a ABGB gerechtfertigt (SZ 61/61). Alle diese Voraussetzungen lägen hier vor. Der Beklagte haftete dann nach § 364 a ABGB als Eigentümer der Liegenschaft, auf der Waschpulver hergestellt wurde, für Schäden, die auf einmaliges Versehen seiner Leute anläßlich des Produktionsbetriebes zurückzuführen sind.

Selbst wenn dem Kläger der Nachweis, daß die Verschmutzung des Wassers und das Fischsterben auf vom Grund des Beklagten ausgehende schädliche Immissionen zurückzuführen wären, nicht gelänge, hätte nach Ansicht des erkennenden Senates der Zuspruch eines Schadensanteiles in analoger Anwendung des § 26 Abs 5 WRG zu erfolgen. Nach § 26 Abs 5 WRG wird, soweit nach § 26 Abs 1 bis 4 WRG für Schäden durch Gewässerverunreinigung zu haften ist, vermutet, daß sie von denjenigen verursacht worden sind, die örtlich und nach der Beschaffenheit der Abwässer (Einwirkung) in Betracht kommen; diese Vermutung wird durch den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit der Verursachung entkräftet. Mehrere Personen haften nur dann zur ungeteilten Hand, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder mit auffallender Sorglosigkeit zugefügt haben. Sonst haftet jeder nur für den Anteil an der Schadenszufügung. Lassen sich jedoch die Anteile nicht bestimmen, so haften mehrere Personen zu gleichen Teilen. Diese Bestimmung wurde durch die WRG-Novelle 1959 eingefügt. Nach den Materialien (RV 594 BlgNR 8.GP 28) sei es dem Geschädigten bisher vielfach unmöglich gewesen, zu beweisen, wer, dh welche Einwirkung oder in welchem Verhältnis zueinander mehrere Einwirkungen den Schaden verursacht haben. Die neue Vorschrift soll es dem Geschädigten durch eine Rechtsvermutung und Regelung der Haftung bei mehreren Verursachern erleichtern, den ihm gebührenden Schadenersatz zu erhalten. Hier wird also im Gegensatz zur Rechtsfigur der alternativen Kausalität eine Vermutung der Verursachung auch für den Fall aufgestellt, wenn Zweifel in der Richtung bestehen, ob überhaupt ein haftungsbegründendes Verhalten gesetzt wurde. Der Kläger braucht nur zu beweisen, daß ein Wasserberechtigter örtlich und nach der Beschaffenheit der Abwässer als Verursacher in Betracht kommt (Koziol aaO II 334). Der Gesetzgeber hat ersichtlich den Fall nicht bedacht, daß eine Haftung nach § 26 Abs 1 und 2 WRG deshalb ausscheidet, weil ein Verschulden des Wasserberechtigten ungeachtet konsenswidriger Nutzung nicht feststeht, sodaß der in seinen Rechten Verletzte auf die Bestimmungen des Nachbarrechtes verwiesen wird. Es liegt dann aber eine echte, durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke vor. Aus der Wertung des Gesetzgebers, den durch Gewässerverunreinigung Geschädigten Beweiserleichterungen zu verschaffen, folgt dann aber, daß für den gleichgelagerten Fall einer Haftung kraft Nachbarrechtes § 26 Abs 5 WRG über seinen engen Wortlaut hinaus dann anzuwenden ist, wenn die Gewässerverunreinigung durch die von Nachbargrundstücken ausgehenden Immissionen verursacht wurde. Da sowohl die vom Grundstück des Beklagten ausgehenden Einwirkungen als auch der Regenüberlauf der Gemeinde Warth als Schadensursache in Betracht kämen, führte dies bei verschuldensunabhängiger Haftung kraft Nachbarrechtes nach dem Schlußsatz der Bestimmung des § 26 Abs 5 WRG zur Haftung nach gleichen Teilen.

Der Revision des Beklagten ist Folge zu geben, das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.

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