Rechtssatz
Betrifft der Gegenstand der Vernehmung nur solche dienstlichen Angelegenheiten, von denen der Beamte pflichtgemäß ohnehin bereits Mitteilung gemacht hat, so wäre es nicht folgerichtig, für die spätere Zeugenaussage die Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht zu verlangen; deshalb gilt § 151 Z 2 StPO im allgemeinen nicht für die zeugenschaftliche Einvernahme von Angehörigen der Sicherheitsdienststellen (Gendarmeriebeamte und Polizeibeamte) über deren Wahrnehmungen im Dienst der Strafrechtspflege.
9 Os 31/68 | OGH | 10.12.1970 |
Veröff: EvBl 1971/204 S 356 = RZ 1971,63 = SSt 41/75 |
10 Os 155/75 | OGH | 13.01.1976 |
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9 Os 23/76 | OGH | 09.06.1976 |
Beisatz: Hier auch Aussage des Untersuchungsrichters über Inhalt und Zustandekommen des Vernehmungsprotokolles. (T1) |
10 Os 91/77 | OGH | 11.05.1978 |
Ähnlich; Beisatz: Das Amtsgeheimnis bezieht sich nicht auf Berichte, Aktenvermerke und Unterlagen, die im Rahmen der Strafverfolgung durch die zuständige Behörde gemacht werden. (T2) |
12 Os 110/84 | OGH | 13.09.1984 |
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SSt 55/60 |
12 Os 154/84 | OGH | 19.12.1985 |
Beisatz: Was zufolge § 84 StPO als gerichtlich strafbare Handlung anzuzeigen ist oder anzuzeigen gewesen wäre, kann nicht zugleich der amtlichen Verschwiegenheit gegenüber dem Strafgericht unterliegen. (T3) <br/>Veröff: EvBl 1986/135 S 536 = JBl 1986,532 (dort fälschlich 11 Os 154/84; zustimmend Liebscher) = SSt 56/101 |
15 Os 139/00 | OGH | 25.01.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die Identität einer Person, die der Sicherheitsbehörde unter der Zusage der Wahrung ihrer Anonymität Informationen zur Aufklärung einer Straftat zukommen ließ und die nicht selbst in Verdacht der Begehung eines Offizialdelikts steht, gehört nicht zu den mitteilungspflichtigen oder anzeigepflichtigen Tatsachen, sodass sie Gegenstand des Amtsgeheimnisses sein kann (11 Os 138/00). (T4) |
14 Os 93/04 | OGH | 18.08.2004 |
Vgl auch; nur: Betrifft der Gegenstand der Vernehmung nur solche dienstlichen Angelegenheiten, von denen der Beamte pflichtgemäß ohnehin bereits Mitteilung gemacht hat, so wäre es nicht folgerichtig, für die spätere Zeugenaussage die Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht zu verlangen. (T5) |
11 Os 108/07b | OGH | 01.04.2008 |
Auch; Beisatz: Dienstliche Wahrnehmungen eines Beamten zu einem Vorgang, bei dem Anzeigepflicht nach §84 StPOaF (nunmehr §§78 und 155 Abs2 StPO) besteht, vielmehr noch aber solche, über die den Strafverfolgungsbehörden bereits Mitteilung gemacht wurde, fallen nicht unter das Amtsgeheimnis, weil ein bereits zur Kenntnis gebrachter Umstand aufhört, ein Geheimnis zu sein (WK-StPO §151 Rz 16, 17, 22, 23, 25). (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19701210_OGH0002_0090OS00031_6800000_001
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