OGH 11Os154/84

OGH11Os154/8420.12.1984

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Dezember 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lengauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anton und Gertrud A wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 27.Juli 1984, GZ 7 Vr 2.540/83-29, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Strasser und des Verteidigers DDr. Stern, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Anton und Gertrud A des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt, weil sie am 6.April 1982 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Johann B durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit sowie durch übergabe eines ungedeckten Verrechnungsschecks, zum Verkauf von Rindfleisch und 27 Schweinen im Gesamtwert von 115.045 S, somit zu einer Handlung verleiteten, die ihn im angeführten Betrag an seinem Vermögen schädigte.

Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten mit gemeinsam ausgeführten und auf die Z 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.

Rechtliche Beurteilung

Keiner dieser Nichtigkeitsgründe liegt vor.

Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich der Beschwerde zuwider mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Angeklagten die gegenständliche Bestellung im Namen der von ihnen betriebenen V***- Ges.m.b.H. aufgaben, und zwar Gertrud A als Geschäftsführerin und Anton A - der noch bis kurz zuvor, nämlich bis zum 31.März 1982, alleiniger Geschäftsführer gewesen war - als Angestellter der Gesellschaft. Ob die Angeklagten dabei mit dem Vorsatz handelten, sich selbst oder die Gesellschaft (unrechtmäßig) zu bereichern, ist unentscheidend, weil (auch) für das Tatbild des Betruges (§ 146 StGB) der bedingte Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB) des Täters genügt, durch das bewirkte Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Schon deshalb gehen alle Beschwerdeausführungen, mit welchen formale Begründungsmängel (Z 5) zu der vom Erstgericht für erwiesen angenommenen ersten der beiden Alternativen des Bereicherungsvorsatzes geltend gemacht werden, ins Leere. Davon abgesehen ist diese Feststellung bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise durch die Aktenlage gedeckt; standen doch nach der - auch von der Zweitangeklagten nicht widersprochenen - Verantwortung des Erstangeklagten die Gesellschaftsanteile (im Verhältnis von 76 : 24 % zugunsten der Zweitangeklagten) im Alleineigentum der beiden Angeklagten (S 223 d. A).

Weitere (Tatsachen-)Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz waren entgegen der ausdrücklich aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 10, sachlich der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO erhobenen, im übrigen nicht näher spezifizierten und deshalb nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführten Rüge eines Feststellungsmangels entbehrlich. Soweit die Angeklagten schließlich formal verfehlt unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO Begründungsmängel (Z 5) in bezug auf die vom Erstgericht aber denkmöglich aus dem gesamten äußeren Sachverhalt, insbesondere der schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und der mangelnden Kontodeckung, abgeleitete Feststellung des Schädigungs- und des (korrelativen) Bereicherungsvorsatzes behaupten und nach Art einer Schuldberufung für sie günstigere Schlußfolgerungen gezogen wissen wollen, fechten sie in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die freie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes (§ 258 Abs. 2 StPO) an, die im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mit Erfolg bekämpft werden kann.

Demnach waren die unbegründeten und teils auch nicht gesetzmäßig ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über die beiden Angeklagten nach dem § 147 Abs. 3 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Anton A in der Dauer von zwölf Monaten, über Gertrud A in der Dauer von neun Monaten und sah diese Strafen gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB bedingt nach. Bei der Strafbemessung wertete es bei Anton A die Vorverurteilung wegen fahrlässiger Krida, bei Gertrud A keinen Umstand als erschwerend und berücksichtigte bei beiden Angeklagten die teilweise Schadensgutmachung als mildernd.

Mit ihren Berufungen begehren Anton und Gertrud A die Herabsetzung der Freiheitsstrafen, allenfalls die Umwandlung in - bedingt nachgesehene - Geldstrafen.

Die Berufung ist nicht begründet.

Das Schöffengericht fand für das deliktische Verhalten die der Schuld und der Persönlichkeit der Angeklagten adäquate - bedingte - Sanktion, deren Milderung schon aus spezialpräventiven Gründen und deren Ersatz durch eine Geldstrafe (§ 37 StGB) wegen des sechs Monate übersteigenden Strafausmaßes nicht in Betracht zu ziehen war. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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