OGH 12Os19/92-5

OGH12Os19/92-519.3.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.März 1992 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in der Strafsache gegen Riad Abdel Hamid EL-M***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 SuchtgiftG über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5.November 1991, GZ 6 a Vr 3414/91-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Riad Abdel Hamid EL-M***** wurde des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 SGG schuldig erkannt, weil er Mitte Jänner und am 12. Februar 1991 dem (diesbezüglich bereits rechtskräftig abgeurteilten) Gamal Mahmoud Ibrahim S***** insgesamt 230 Gramm Heroin guter Qualität übergeben hat.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 3, 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Die beiden Kriminalbeamten Mario F***** und Gerhard M***** bedurften - entgegen den Beschwerdeausführungen (Z 3) - vor Ablegung ihres Zeugnisses nicht der Entbindung von der amtlichen Verschwiegenheitspflicht. Denn ihre in dienstlicher Eigenschaft zum Zwecke der Strafrechtspflege gemachten Wahrnehmungen sind auch bereits in den vorliegenden Anzeigen enthalten (siehe S 33, 37, 39, 59, 65 uva); sie haben demnach durch ihr Zeugnis auch kein Amtsgeheimnis preisgegeben (Foregger-Serini StPO4 Anm III zu § 151).

Das Schöffengericht gründet seinen Schuldspruch - entgegen der Mängelrüge (Z 5) - keineswegs ausschließlich auf die den Angeklagten belastenden ursprünglichen Angaben des S*****, sondern verwertet vielmehr in den Urteilsgründen auch die Einwirkungsversuche des Angeklagten auf den Genannten seine Aussage zu ändern und die vom Angeklagten fälschlich aufgestellte Behauptung, niemals Heroin besessen zu haben. Hatte er doch sowohl bei seiner Verhaftung im Inland als auch bei einer früheren Anhaltung im Ausland jeweils Heroin in unterschiedlichen Mengen bei sich.

Das Erstgericht hat auch keineswegs übergangen, daß S***** in seinem eigenen Verfahren den Beschwerdeführer als Angeklagten eindeutig belastet, ihn später aber als Zeuge in dem gegen den Angeklagten geführten Verfahren (erstmals) entlastet hat. Auch einen plausiblen Grund für diesen Aussagewechsel nannten die Erstrichter, nämlich die massiven Drohungen des Angeklagten und seiner Angehörigen gegenüber S*****. Soweit aber die Mängelrüge die Drohungen und Einwirkungen des Angeklagten auf S***** dahin gewertet wissen will, daß damit der Genannte nur beeinflußt werden sollte, wahrheitsgemäß - und nicht wie die Erstrichter feststellten wahrheitswidrig - auszusagen, wird unzulässig die erstrichterliche Beweiswürdigung bekämpft. Dies gilt ebenso für den Beschwerdehinweis, daß S***** auf Grund seiner "arabischen Mentalität" den Angeklagten deshalb ursprünglich belastet habe, weil "geteilte Schuld halbe Schuld ist".

Einer Erörterung sonstiger Geschäfte zwischen dem Angeklagten und S*****, insbesondere über angebliche Autokäufe bedurfte es nicht, da davon keine für das Strafverfahren bedeutsame Tatsache betroffen war.

Völlig ins Leere geht der weitere Beschwerdeeinwand, das Erstgericht hätte außer Betracht gelassen, daß der Angeklagte immer wieder seine Unschuld im Verfahren beteuert hat; wird doch in den Urteilsgründen auf dessen stets leugnende Verantwortung ausführlich eingegangen (S 395, 401).

Inwieweit aber die Beschlagnahme einer bestimmten Heroinmenge den Schluß zuläßt, daß der Betroffene vorher eine weit größere besessen hat, fiel in die Beweiswürdigung der Tatrichter, die aber ihre Feststellungen über die gesamte verfahrensrelevante Heroinmenge nicht bloß auf den vorgefundenen Suchtgiftvorrat, sondern - wie erwähnt - auch auf weitere (den Angeklagten belastende) Umstände stützten.

Das Erstgericht mußte sich nicht näher damit auseinandersetzen, wie sich der Angeklagte selbst die ihn belastenden Angaben des S***** erklärt, sondern es war vielmehr Aufgabe des Schöffengerichts zu prüfen, ob die Aussage des Letztgenannten im Zusammenhang mit den sonstigen Beweismitteln überzeugend ist oder nicht.

Ebenso unbegründet wie die Mängelrüge ist auch die Tatsachenrüge (Z 5 a), weil die darin ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet waren, Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demgemäß als offenbar unbegründet bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO). Damit aber hat gemäß § 285 i StPO über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.

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