OGH 9ObA517/88; 9ObA519/889; 9ObA311/90; 9ObA607/90; 1Ob502/96; 10ObS2354/96s; 9ObA255/97h; 10ObS289/98t; 10ObS292/98h; 10ObS291/98m; 10ObS298/98s; 10ObS290/98i; 8ObA20/99w; 9ObA110/00t; 9ObA108/00y; 9ObA109/00w; 9ObA106/00d; 9ObA116/00z; 9ObA223/00k; 8ObA30/00w; 8ObA170/00h; 10ObS175/01k; 10ObS318/01i; 9ObA240/01m; 8ObA184/01v; 10ObS294/01k; 10ObS21/02i; 10ObS24/02f; 10ObS419/01t; 8ObA236/01s; 10ObS226/01k; 10ObS147/01t; 10ObS145/01y; 10ObS81/02p; 10ObS146/02x; 10ObS373/02d; 10ObS205/02y; 10ObS360/02t; 9ObA139/02k; 10ObS178/02b; 9ObA246/02w; 4Ob11/04b; 10ObS92/04h; 9ObA68/04x; 9ObA57/05f; 10ObS74/05p; 8ObA64/06d; 5Ob21/07k; 10ObS99/07t; 9ObA84/07d; 10ObS194/08i; 9ObA181/08w; 8ObA7/11d; 8ObA43/12z; 9ObA66/13s; 9ObA104/13d; 8ObA16/20s; 10ObS141/21i (RS0008687)

OGH9ObA517/88; 9ObA519/889; 9ObA311/90; 9ObA607/90; 1Ob502/96; 10ObS2354/96s; 9ObA255/97h; 10ObS289/98t; 10ObS292/98h; 10ObS291/98m; 10ObS298/98s; 10ObS290/98i; 8ObA20/99w; 9ObA110/00t; 9ObA108/00y; 9ObA109/00w; 9ObA106/00d; 9ObA116/00z; 9ObA223/00k; 8ObA30/00w; 8ObA170/00h; 10ObS175/01k; 10ObS318/01i; 9ObA240/01m; 8ObA184/01v; 10ObS294/01k; 10ObS21/02i; 10ObS24/02f; 10ObS419/01t; 8ObA236/01s; 10ObS226/01k; 10ObS147/01t; 10ObS145/01y; 10ObS81/02p; 10ObS146/02x; 10ObS373/02d; 10ObS205/02y; 10ObS360/02t; 9ObA139/02k; 10ObS178/02b; 9ObA246/02w; 4Ob11/04b; 10ObS92/04h; 9ObA68/04x; 9ObA57/05f; 10ObS74/05p; 8ObA64/06d; 5Ob21/07k; 10ObS99/07t; 9ObA84/07d; 10ObS194/08i; 9ObA181/08w; 8ObA7/11d; 8ObA43/12z; 9ObA66/13s; 9ObA104/13d; 8ObA16/20s; 10ObS141/21i19.10.2021

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet (VfSlg 3665/1959;3768/1960; 3836/1960; Erk.v. 18.03.1987, G 255/86; JBl 1988, 442), so dass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition (und umsomehr eine bloße Anwartschaft) auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. In dieser Rechtsprechung kommt auch zum Ausdruck, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein müsse, weil ohne solche Rechtfertigung der Eingriff dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz widerspräche (VfSlg 3.389, 3.665, 3.768, 5.411; JBl 1988, 442).

Normen

ABGB §5
B-VG Art7

9 ObA 517/88OGH25.01.1989
9 ObA 519/889OGH30.08.1989

nur: Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet (VfSlg 3665/1959;3768/1960; 3836/1960; Erk.v. 18.03.1987, G 255/86; JBl 1988, 442), so dass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. (T1) <br/>Veröff: JBl 1990,391

9 ObA 311/90OGH16.01.1991

Vgl auch; Beisatz: Der (einfache) Gesetzgeber hat bei der Änderung der Rechtspositionen vor allem auch den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen. (T2) <br/>Veröff: RdW 1991,210 = JBl 1991,665

9 ObA 607/90OGH16.01.1991

Vgl aber; Beis wie T2; Veröff: ecolex 1991,412

1 Ob 502/96OGH23.04.1996

Auch; Beisatz: Der Gesetzgeber ist auch nicht gehindert, in sogenannte "wohlerworbene Rechte" einzugreifen, wenn dadurch das Gleichheitsgebot gewahrt wird. (T3)

10 ObS 2354/96sOGH05.11.1996

Auch

9 ObA 255/97hOGH22.10.1997

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Gestaltungsspielraum der Kollektivvertragsparteien, die ein Gesetz im materiellen Sinn erlassen - § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG. (T4)

10 ObS 289/98tOGH01.09.1998

Vgl auch

10 ObS 292/98hOGH01.09.1998

Vgl auch

10 ObS 291/98mOGH01.09.1998

Vgl auch

10 ObS 298/98sOGH01.09.1998

Vgl auch

10 ObS 290/98iOGH01.09.1998

Vgl auch

8 ObA 20/99wOGH24.06.1999

Vgl auch; Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung (T5)

9 ObA 110/00tOGH26.04.2000

Auch; nur: Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet, so dass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition (und umsomehr eine bloße Anwartschaft) auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. In dieser Rechtsprechung kommt auch zum Ausdruck, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein müsse. (T6)

9 ObA 108/00yOGH17.05.2000

Auch; nur T6; Beis wie T4

9 ObA 109/00wOGH17.05.2000

Auch; nur T1; Beisatz: "Da keine Verfassungsvorschrift den Schutz "wohlerworbener Rechte" gewährleistet, fällt es in den Gestaltungsspielraum der Kollektivvertragsparteien als "Gesetzgeber" eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen unter der Einschränkung der sachlichen Begründbarkeit und Verhältnismäßigkeit zu ändern. (T7)

9 ObA 106/00dOGH06.09.2000

Vgl auch; nur: Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet. (T8)<br/>Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Gegenüber aktiven Arbeitnehmern kann eine ablösende Betriebsvereinbarung gegenüber der früher geltenden eine dem Sachlichkeitsgebot und der Grundrechtsbindung genügende Verschlechterung der Entgeltsanwartschaften und der Pensionsanwartschaften wirksam vornehmen. (T9)

9 ObA 116/00zOGH20.09.2000

Auch; Beis wie T7

9 ObA 223/00kOGH08.11.2000

Vgl auch; Beis wie T9

8 ObA 30/00wOGH09.11.2000

Auch

8 ObA 170/00hOGH21.12.2000

Vgl auch; Beis ähnlich T9; Veröff: SZ 73/212

10 ObS 175/01kOGH10.07.2001

Vgl auch; Beisatz: Gesetzliche Vorschriften können mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Konflikt geraten, weil und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Dies kann bei schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriffen in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffs führen. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Die im AbkSozSi Österreich - Jugoslawien vorgesehene Kündigungsmöglichkeit schränkt die Berufung auf ein schutzwürdiges Vertrauen erheblich ein. (T11)

10 ObS 318/01iOGH25.09.2001

Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11

9 ObA 240/01mOGH14.11.2001

Auch; nur T8; Beisatz: Hier: Ausschluss der Anwendbarkeit des § 27c VBG durch Art IV Abs 8 der 27. Landesbeamtengesetz-Novelle (T-VBG). (T12)

8 ObA 184/01vOGH29.11.2001
10 ObS 294/01kOGH29.01.2002

Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Das rückwirkende Außerkrafttreten der Bestimmung des § 255 Abs 21 BSVG stellt einen solchen Eingriff von erheblichem Gewicht dar. (T13)

10 ObS 21/02iOGH29.01.2002

Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer bestimmten Rechtslage genießt als solches - im Hinblick auf das Demokratieprinzip - keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. (T14)

10 ObS 24/02fOGH29.01.2002

Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T13

10 ObS 419/01tOGH19.03.2002

Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Dabei ist jedoch der "dynamische Charakter" des Sozialrechts zu bedenken. (T15)

8 ObA 236/01sOGH28.03.2002

Auch; nur T8; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T10

10 ObS 226/01kOGH16.04.2002

Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T13

10 ObS 147/01tOGH16.04.2002

Vgl auch; Beis wie T14; Beis wie T10; Beisatz: Dabei ist nicht eine Einzelfallbetrachtung, sondern eine Durchschnittsbetrachtung anzustellen. (T16)<br/>Beisatz: Der maßgebliche Orientierungszeitpunkt für die Beurteilung des Kriteriums der Plötzlichkeit des Eingriffs ist nicht unbedingt erst das Inkrafttreten eines Gesetzes selbst, sondern bereits das Bekanntwerden der gesetzgeberischen Absicht in der Öffentlichkeit. (T17)<br/>Beis wie T15; Beisatz: Hier: Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d ASVG) durch das SVÄG 2000. (T18)

10 ObS 145/01yOGH16.04.2002

Vgl auch; Beis wie T14; Beis wie T10; Beis wie T16; Beisatz: In erster Linie ist also zu prüfen, ob ein Eingriff in eine schützenswerte Vertrauensposition festgestellt werden kann. Sodann ist der Eingriff anhand der Kriterien der Eingriffsintensität und Plötzlichkeit auf seine Verhältnismäßigkeit hin zu überprüfen. Dabei können Übergangsregelungen, die eine zusätzliche Dispositionsmöglichkeit einräumen, die Verhältnismäßigkeit bewirken, weil damit das Gewicht des Eingriffs fühlbar gemindert werden kann. (T19)<br/>Beis wie T17; Beis wie T15; Beisatz: Dem steht jedoch gegenüber, dass das österreichische Pensionsversicherungssystem auf der gesetzlichen Pflichtversicherung beruht, sodass den Staat eine spezifische soziale Verantwortung trifft, deren er sich im Hinblick auf die erbrachten Beitragsleistungen nicht in gleichem Ausmaß entledigen kann wie bei staatlichen Leistungen ohne adäquate Gegenleistung. Da hier Vertrauensschutz und der Schutz wohlerworbener Rechte eine ganz besondere Rolle spielt, muss der Gesetzgeber einen radikalen Bruch vermeiden. Vor diesem Hintergrund gewinnt die Schaffung von entsprechenden Übergangsfristen höchste Bedeutung. (T20)<br/>Beis wie T18

10 ObS 81/02pOGH18.07.2002

Vgl auch; Beis wie T14

10 ObS 146/02xOGH27.08.2002

Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T13; Beisatz: Ob und inwieweit im Ergebnis ein sachlich nicht gerechtfertigter und damit gleichheitswidriger Eingriff vorliegt, hängt also vom Ausmaß des Eingriffes und vom Gewicht der für die Rückwirkung sprechenden Gründe ab (VfSlg 13.896, 12.688 mwN ua). (T21)

10 ObS 373/02dOGH26.11.2002

Vgl auch; Beis wie T14; Beis wie T10; Beis wie T16; Beis wie T19; Beis wie T17; Beis wie T15; Beis wie T20; Beis wie T18

10 ObS 205/02yOGH12.11.2002

Auch; nur T6; Beisatz: Auch Eingriffe in bestehende Rechtspositionen, die an sich sachlich gerechtfertigt sind, können nicht die Minderung erworbener Rechte jedweder Art in jedweder Intensität sachlich begründen (vgl VfSlg 11309). Der Gesetzgeber verletzt den Gleichheitssatz dann, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, wobei diesem - aus dem Gleichheitssatz erfließenden - Vertrauensschutz (vgl VfSlg 11288) gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt (vgl VfSlg 12568, 14090 ua), und hier vor allem für Personen, "die nahe dem Pensionsalter sind und die daher ihre Lebensführung bereits auf den herannahenden Ruhestand eingerichtet haben" (VfSlg 12568). (T22)<br/>Beisatz: Im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzungen, wie etwa das Bestreben, den Staatshaushalt zu entlasten oder das Budget zu konsolidieren, das Pensionssystem längerfristig zu sichern beziehungsweise das tatsächliche an das gesetzliche Pensionsalter heranzuführen, sind grundsätzlich geeignet, Eingriffe in bestehende Rechtspositionen sachlich zu rechtfertigen (VfSlg 11665, 14867, 14888, 15269 ua). (T23)<br/>Beisatz: Eine Regelung ist dann verfassungswidrig, wenn sie einen schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriff in erworbene Rechtspositionen vornimmt, auf deren Bestand der Rechtsunterworfene berechtigterweise vertrauen durfte. Dabei ist insbesondere auch zu prüfen, ob ausreichende Übergangsbestimmungen bestehen, die den Betroffenen eine bei Durchschnittsbetrachtung realistische Chance einräumen, die nachteiligen Auswirkungen der Änderung abzufangen (VfGH 29. 9. 2001, B 611/00 mwN; VfSlg 15373 ua). Weiters ist auch zu prüfen, ob besondere - im öffentlichen Interesse gelegene - Umstände vorliegen, die einen solchen Eingriff rechtfertigen könnten (VfGH 27. 9. 2000, G 59/00 ua mwN; VfSlg 15269 ua). (T24)<br/>Veröff: SZ 2002/151

10 ObS 360/02tOGH12.11.2002

Auch; nur T6; Beis wie T16; Beis wie T22; Beis wie T23; Beis wie T24

9 ObA 139/02kOGH26.02.2003

Auch

10 ObS 178/02bOGH18.02.2003

Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Bei einem Eingriff des Gesetzgebers in noch nicht effektuierte Anwartschaften ist eine Güterabwägung vorzunehmen, bei der die Intensität des Eingriffs und die den Eingriff tragenden öffentlichen Interessen gegenüberzustellen sind. (T25)

9 ObA 246/02wOGH23.04.2003

Auch; nur T1; Beisatz: Auch verschlechternde Regelungen in Kollektivverträgen sind unangreifbar, wenn sie den Grundsätzen der Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen. (T26)<br/>Beisatz: Hier: Neufassung der Entlassungsgründe gemäß § 39 Abs 2 "Dienst- und Besoldungsordnung für die Bediensteten österreichischer Privatbahnen DBO". (T27)

4 Ob 11/04bOGH30.03.2004

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Es entspricht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, dass der Gesetzgeber befugt ist, rechtspolitisch unerwünschte Konsequenzen der Rechtsprechung mit einem Gesetzgebungsakt allenfalls auch rückwirkend entgegenzutreten (VfSlg 15.231). (T28)

10 ObS 92/04hOGH11.01.2005

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfassungsmäßigkeit des § 299a ASVG. (T29)

9 ObA 68/04xOGH06.06.2005

Auch; nur T8; Beis wie T9

9 ObA 57/05fOGH25.01.2006

Vgl auch; nur T8; Beis wie T5; Beisatz: Eine schematische Gleichbehandlung der von der plötzlichen Kürzung der Ruhegeldanwartschaften Betroffenen ohne Rücksicht auf die Dauer der Berufsausübung und die dadurch bedingten unterschiedlichen Vertrauenspositionen widerspricht schon grundsätzlich dem Gleichheitsgrundsatz. Es ist vielmehr eine Differenzierung nach der Dauer der erworbenen Beitragszeiten geboten. (T30)<br/>Veröff: SZ 2006/9

10 ObS 74/05pOGH27.06.2006

Auch; Beisatz: Keine Bedenken aus dem Grund der Verfassungsmäßigkeit gegen die Aufhebung des § 253a ASVG (vgl. VfSlg 16.764). (T31)

8 ObA 64/06dOGH23.11.2006

Vgl auch; Beisatz: Der „Vertrauensschutz" und die damit im Zusammenhang angenommenen Vorgaben für die Zulässigkeit von rückwirkenden Anordnungen bei Gesetzen beruhen im Wesentlichen auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz; dieser dient aber im Allgemeinen insoweit nicht dem Schutz von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (wie der beklagten Stadtgemeinde) gegen Verbesserungen des Dienstrechtes ihrer Bediensteten. (T32)

5 Ob 21/07kOGH13.07.2007

Vgl auch; nur T8; Beis wie T3

10 ObS 99/07tOGH09.10.2007

Beisatz: Hier: Pensionsreform 2003. (T33)

9 ObA 84/07dOGH07.05.2008

nur T8; Beisatz: Hier: DO.A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs. (T34)

10 ObS 194/08iOGH24.02.2009

Vgl auch; Beisatz: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 149d Abs 1 BSVG idF BGBl I 2006/60. (T35)

9 ObA 181/08wOGH29.10.2009

Auch; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. In dieser Rechtsprechung kommt auch zum Ausdruck, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein muss, weil ohne solche Rechtfertigung der Eingriff dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz widerspräche. Auch verschlechternde Regelungen sind daher unangreifbar, wenn sie den Grundsätzen der Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist weder dem seinerzeitigen § 72a stmk LVBG (iVm § 8 stmk LVBG) noch der Nachfolgeregelung des § 201 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (stmk L-DBR (iVm § 56 L-DBR) zu entnehmen. (T36)

8 ObA 7/11dOGH22.11.2011

Auch; nur T1; Beis wie T7

8 ObA 43/12zOGH24.01.2013

Auch; Auch Beis wie T10; Beisatz: Eine Differenzierung zwischen Bedienstetengruppen mit unterschiedlicher Aufgabenstellung und Ausbildungsintensität ist nicht a priori unsachlich. (T37)<br/>Beisatz: Zulagen nach § 81m Tiroler L-VBG (LBedG). (T38)

9 ObA 66/13sOGH27.08.2013

Vgl auch

9 ObA 104/13dOGH27.09.2013

Beis wie T36 nur: Auch verschlechternde Regelungen sind daher unangreifbar, wenn sie den Grundsätzen der Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen. (T39)

8 ObA 16/20sOGH18.12.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Der Verfassungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Auch verschlechternde Regelungen sind daher unangreifbar, wenn sie den Grundsätzen der Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen. (T40)<br/>

10 ObS 141/21iOGH19.10.2021

Vgl; Beis wie T40

Dokumentnummer

JJR_19890125_OGH0002_009OBA00517_8800000_002

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