B-VG Art 7 Abs 1, PensionsG § 40a
Keine Verfassungsvorschrift gewährleistet den Schutz wohlerworbener Rechte. Die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, muß sachlich begründbar sein um nicht dem Gleichheitssatz zu widersprechen.