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Art 7 Abs 1 B-VG; § 40 a PensionsG

RechtsprechungVerfassungsgerichtshofJBl 1988, 442 Heft 7 v. 1.7.1988

B-VG Art 7 Abs 1, PensionsG § 40a

Keine Verfassungsvorschrift gewährleistet den Schutz wohlerworbener Rechte. Die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, muß sachlich begründbar sein um nicht dem Gleichheitssatz zu widersprechen.

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