Spruch:
Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 Abs 1 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,
in Artikel I des Bundesgesetzes BGBl I Nr 43/2000 (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 - SVÄG 2000)
aa) die Ziffer 1. ("Im § 222 Abs 1 Z 1 wird der Beistrich am Ende der lit d durch einen Strichpunkt ersetzt; lit e wird aufgehoben."),
- bb) die Ziffer 3 ("§ 236 Abs 1 Z 2 lit. b wird aufgehoben."),
- cc) in der Ziffer 4 die Worte "und die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit",
dd) in der Ziffer 5 den Ausdruck "oder eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d)",
- ee) die Ziffer 6 ("§ 253d wird aufgehoben.")
- ff) in der Ziffer 9 das Zitat "und 253d" und
- gg) in der Ziffer 28 die Zitate "Abs 1 Z 1 lit e und", "236 Abs 1 Z 2 lit b" und "253d" im § 587 Abs 2 ASVG
als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wird gemäß § 62 Abs 3 VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten.
Text
Begründung
Der am 21. 8. 1944 geborene Kläger stellte am 16. 8. 2001 bei der beklagten Partei den Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 6. 9. 2001 wurde dieser Antrag des Klägers abgelehnt, weil die Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit mit Ablauf des 30. 6. 2000 außer Kraft getreten seien, sodass ein Leistungsanspruch ab 1. 7. 2000 nicht mehr festgestellt werden könne.
Das Erstgericht wies die vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobene Klage ab und folgte dabei dem von der beklagten Partei im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsstandpunkt. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, in der ausschließlich verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen den gänzlichen Wegfall der erwarteten Pensionsleistung geltend gemacht wurden, nicht Folge, weil es diese Bedenken nicht teilte. Gegen dieses Urteil erhebt der Kläger Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass seinem Begehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. Der Kläger macht in seinen Revisionsausführungen einen Verstoß gegen den aus dem Gleichheitssatz erfließenden verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz und gegen den verfassungsrechtlichen Schutz der Unverletzlichkeit des Eigentums geltend. Er verweist dazu insbesondere auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in dem im Verfahren 10 ObS 147/01t an den Verfassungsgerichtshof gestellten Gesetzesprüfungsantrag. Der Kläger sei durch die rückwirkende Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit in seinem Vertrauen, eine Pensionsleistung im Alter von 57 Jahren erlangen zu können, verletzt. Durch die Einführung des § 255 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000, BGBl I 43/2000, sei kein vollwertiger Ersatz für die Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit geschaffen worden, da dadurch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung wesentlich verschärft worden seien. Es sei evident, dass kurzfristige budgetäre Erwägungen und nicht die langfristige Sanierung des Pensionssystems für die rückwirkende Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit maßgebend gewesen seien. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden insbesondere auch deshalb, weil die Aufhebung des § 253d ASVG durch § 587 Abs 2 ASVG idF SVÄG 2000, BGBl I Nr 43/2000, nicht durch Übergangsbestimmungen - vergleichbar jenen des § 588 Abs 6 ASVG idF SRÄG 2000, BGBl I Nr 92/2000 - abgefedert worden sei und für Versicherte, bei denen der Versicherungsfall bereits vor der Kundmachung des SVÄG 2000 im Bundesgesetzblatt, also vor dem 7. 7. 2000, eingetreten sei, keine Ausnahmeregelung geschaffen worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Dazu ist vorweg Folgendes auszuführen:
Während für die seinerzeit mit der 51. ASVG-Novelle mit Wirksamkeit ab 1. 7. 1993 eingeführte neue Leistung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) zunächst im Sinne der allgemein angestrebten Angleichung des Pensionsanfallsalters mit der Vollendung des 55. Lebensjahres ein einheitliches Anfallsalter für Männer und Frauen vorgesehen war, wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl 1996/201) das Anfallsalter für Männer auf das vollendete 57. Lebensjahr hinaufgesetzt, während für weibliche Versicherte die Vollendung des 55. Lebensjahres weiterhin ausreichte.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat mit Urteil vom 23. 5. 2000, Rs C-104/98 , Buchner - unter anderem veröffentlicht in DRdA 2000, 449 [Panhölzl] und WBl 2000, 313 - ausgesprochen, dass das unterschiedliche Pensionsanfallsalter für Männer und Frauen von 57 bzw 55 Jahren für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 122c BSVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 1996/201) gegen Art 7 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. 12. 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (im Folgenden kurz "RL") verstößt. Die von der österreichischen Bundesregierung unter Hinweis auf die bedeutenden finanziellen Auswirkungen einer Aufhebung der diskriminierenden Maßnahmen gewünschte Begrenzung der zeitlichen Wirkungen der Entscheidung lehnte der EuGH unter Hinweis darauf ab, dass zum Zeitpunkt der Einführung der unterschiedlichen Zugangsalter bereits eine ständige Rechtsprechung des EuGH zu den relevierten Fragen vorlag, die es der Republik Österreich ermöglichte, die Vereinbarkeit dieser Regelung mit der RL zu prüfen (Rz 40). Zudem rechtfertigten die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einer Vorabentscheidung für einen Mitgliedsstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen des betreffenden Urteils (Rz 41).
Da somit der EuGH keinen Anlass sah, die Wirkungen seiner Entscheidung zeitlich zu begrenzen, war sein Erkenntnis sofort wirksam und umfasste auch alle gleichartigen Tatbestände im ASVG und GSVG. Aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts war daher die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 mit Wirksamkeit vom 1. 7. 1996 auch im Bereich der vorzeitigen Alterspensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d ASVG) eingeführte Erhöhung des Anfallsalters für Männer von bisher 55 auf 57 Jahre unbeachtlich. Es konnten somit auch Männer diese Pensionsart bis zum Wirksamwerden einer geschlechtsneutralen Regelung bereits mit 55 Jahren in Anspruch nehmen (10 ObS 200/00k ua; Tomandl, Gedanken zum Vertrauensschutz im Sozialrecht, ZAS 2000, 129 ff [138]; Resch, OLG Linz: Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht verfassungswidrig, RdW 2001, 28 f; Rudda, Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 - Wesentliche Änderungen beim Berufs(Tätigkeits)schutz, SozSi 2000, 554 f [555] ua). Bereits zum Zeitpunkt der Verkündung des EuGH-Erkenntnisses vom 23. 5. 2000, Rs C 104/98 , Buchner, bestand die Absicht der damaligen Koalitionsparteien, die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) zur Gänze abzuschaffen. Es hatte nämlich auch die Erhöhung des Anfallsalters für Männer von 55 auf 57 Jahre für diese Pensionsart den Anstieg von 45.940 Zuerkennungen (Stand 1996) auf 86.596 Zuerkennungen dieser Leistung (Stand Juli 2000) nicht verhindern können. Die Bundesregierung hatte daher in ihrer Punktation vom 5. April 2000 und auch in dem vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Ende April 2000 zur Begutachtung versendeten Entwurf zu einem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 an der Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) ab 1. Oktober 2000 festgehalten (Rudda, SozSi 2000, 554). Auch eine von der Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission in Pensionsfragen schlug eine Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) vor (Tomandl, ZAS 2000, 138 f; Tomandl, Die Vorschläge der Pensionskommission und ihre Aufnahme durch die Bundesregierung, SozSi 2000, 432 ff [435]; Rudda, Neuer Berufsschutz in der Pensionsversicherung, SozSi 2000, 852 ff).
Das EuGH-Erkenntnis vom 23. 5. 2000 führte infolge des außerordentlichen Medieninteresses und von Aktionen seitens der Betriebs- und Interessensvertretungen vom 24. Mai bis 1. Juni 2000 zu einer Flut von Anträgen. Während in den letzten drei Jahren (1997 bis 1999) durchschnittlich pro Monat 1230 Anträge auf Pensionsleistungen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) bei allen Pensionsversicherungsträgern gestellt wurden, waren dies in der Woche nach Verkündung des EuGH-Urteils - vom 24. Mai bis 1. Juni 2000 - insgesamt 5388 Anträge, vor allem von 55 bis 57jährigen Männern. Stellten in den Jahren 1994 bis 1999 die Männer in der Regel rund drei Viertel aller Anträge auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit), betrafen diese in der Woche vom 24. Mai bis 1. Juni 2000 gestellten Anträge zu über 92 % Männer und zu weniger als 8 % Frauen. Bei der im vorliegenden Fall beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten betrafen diese Anträge sogar zu 94 % Männer und lediglich zu 6 % Frauen (vgl dazu die statistischen Tabellen 1 und 2 in Rudda, Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur unterschiedlichen Altersgrenze von Männern und Frauen bei vorzeitigen Alterspensionen wegen Erwerbsunfähigkeit und seine Folgen, SozSi 2001, 337 ff). Da mit diesen überproporzionalen Antragstellungen jährliche Mehraufwendungen von etwa S 1,4 Milliarden für den Bund zu befürchten waren (vgl Rudda aaO 337), wurde in der Sitzung des Sozialausschusses des Nationalrates vom 25. Mai 2000 ein Abänderungsantrag der Regierungsparteien zu einem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 eingebracht, der unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das am 23. 5. 2000 verkündete Urteil des EuGH eine Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) nicht erst mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000, sondern bereits mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2000 vorsah. Für noch nicht 57-jährige männliche Versicherte, die nicht schon bis zum Ablauf des 22. Mai 2000 einen Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) gestellt hatten, sondern erst das am 23. Mai 2000 verkündete einschlägige Urteil des EuGH zum Anlass genommen hatten, einen solchen Antrag zu stellen, sollte die vor dem 23. Mai 2000 maßgebliche Rechtslage weiterhin gelten. Als flankierende Maßnahme zur Abfederung von Härten infolge der Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) sollte gleichzeitig der Berufsschutz für Personen ab dem vollendeten 57. Lebensjahr verbessert werden (AB 187 BlgNR XXI. GP 3 f).
Im Plenum des Nationalrates wurde das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 am 7. Juni 2000 beschlossen und am 7. Juli 2000 im BGBl I als Nr 43 (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 - SVÄG 2000) kundgemacht. Nach § 587 Abs 2 ASVG idF SVÄG 2000 tritt § 253d ASVG mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft. Nach § 587 Abs 3 ASVG ist § 253d in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 haben, weiterhin anzuwenden. Auf männliche Versicherte, die nach dem 22. Mai 1943 geboren wurden und die die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach dem 22. Mai 2000 beantragt haben, ist § 253d nicht mehr anzuwenden (§ 587 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000). Der verbesserte Berufsschutz nach § 255 Abs 4 ASVG in der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fassung ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2000 liegt (§ 587 Abs 5 ASVG idF SVÄG 2000).
Mit Erlass vom 15. Juni 2000, GZ 21.113/2-2/00 (vgl SozSi 2000, 556), ersuchte das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen die Sozialversicherungsträger, die am 7. Juni 2000 durch das Plenum des Nationalrates beschlossene Rechtslage bereits vor Verlautbarung im Bundesgesetzblatt anzuwenden, mit der bescheidmäßigen Erledigung aber bis zur Verlautbarung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes (SVÄG) 2000 im Bundesgesetzblatt zu warten.
Offensichtlich wegen europarechtlicher Bedenken wurde die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000 in der Folge durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 (SRÄG 2000, BGBl I 92/2000), abgeändert. Nach § 587 Abs 4 idF SRÄG 2000 sind Anträge auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, die nach dem 23. Mai 2000 und vor dem 2. Juni 2000 gestellt wurden, als Anträge auf Invaliditäts-(Berufsunfähigkeits-)Pension mit Stichtag 1. Juni 2000 zu werten, wobei § 255 Abs 4 ASVG idF des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl I Nr 43, anzuwenden ist. Nach den Gesetzesmaterialien (AB 254 BlgNR XXI. GP 8) werden aus Gründen der EG-Konformität des österreichischen Dauerrechts § 253d ASVG sowie die entprechenden Parallelbestimmungen mit Ablauf des 30. Juni 2000 aufgehoben und es wird zum selben Zeitpunkt eine neue Form der Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit geschaffen (§ 255 Abs 4 ASVG idF des SVÄG 2000). Die vorgeschlagene Bestimmung (§ 587 Abs 4 ASVG) soll diese Neuregelung ergänzen, indem diese Rechtsänderung für Anträge vorgezogen werden soll, die im Übergangszeitraum nach dem Tag des EuGH-Urteils, also nach dem 23. Mai 2000 und vor dem 2. Juni 2000 gestellt wurden und die damit einen Stichtag 1. Juni 2000 auslösten. Für in diesem Zeitraum gestellte Anträge nach § 253d ASVG soll diese Bestimmung - geschlechtsneutral - nicht mehr zur Anwendung kommen (Vorgriff auf den Entfall) und es sollen diese Anträge bereits als Anträge nach § 255 Abs 4 ASVG gelten (Vorgriff auf das Inkrafttreten dieser neuen Leistungsvariante). Das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 (SRÄG 2000) wurde erstmals am 11. August 2000 im Teil I des Bundesgesetzblattes unter der Nr 92 kundgemacht. Am 24. August 2000 wurde es nochmals im Teil I des Bundesgesetzblattes unter der Nr 101 kundgemacht, wobei angefügt wurde, dass diese Kundmachung die erste Kundmachung ersetzen soll. In diesem Zusammenhang ist auf das mittlerweile in einem Gesetzesprüfungsverfahren ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16. März 2001, G 152/00-11, zu verweisen, wonach zwar das SRÄG 2000, BGBl I 101, auch im Umfang der hier maßgebenden Übergangsbestimmung des Art 1 Z 52c (betreffend § 587 Abs 4 ASVG) als verfassungswidrig aufgehoben wurde und diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, der gegen die gleichlautende Bestimmung des SRÄG 2000, BGBl I 92, gerichtete Antrag jedoch abgewiesen wurde, weil die festgestellten Publikationsmängel diese gesetzliche Bestimmung nicht betreffen.
Zu nach der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Buchner gestellten Anträgen auf vorzeitige Alterspensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zum Stichtag 1. 6. 2000 hat der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen (grundlegend 10 ObS 43/01y, ZASB 2001, 45 = DRdA 2001, 567 = ARD 5240/7/2001) den Standpunkt vertreten, dass die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG idF SRÄG 2000 eine mittelbare Diskriminierung männlicher Versicherter iSd Art 4 Abs 1 der RL darstelle und daher aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes unbeachtlich sei, sodass im Ergebnis sowohl Männer als auch Frauen bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen bereits ab Vollendung des 55. Lebensjahres eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit in Anspruch nehmen können.
Zum gleichen Ergebnis gelangte der Oberste Gerichtshof in den Fällen, in denen der Pensionsantrag auf den Stichtag 1. 7. 2000 gestellt worden war (RIS-Justiz RS0115897). Durch die vom österreichischen Gesetzgeber verspätet hergestellte Geschlechtergleichbehandlung hat der dem Versicherten aus der unmittelbaren Geltung des Gemeinschaftsrechtes entstandene Anspruch, die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zum Stichtag 1. 7. 2000 bereits nach Vollendung des 55. Lebensjahres in Anspruch nehmen zu können, nicht wirksam rückwirkend entzogen werden können; überdies wurde dem Versicherten die Ausübung der ihm von der Gemeinschaftsrechtsordnung eingeräumten Rechte praktisch unmöglich gemacht.
Im vorliegenden Fall hat der am 21. 8. 1944 geborene Kläger am 16. 8. 2001 bei der beklagten Partei den Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d ASVG gestellt. Diesen Antrag des Klägers hat die beklagte Partei mit Bescheid vom 6. 9. 2001 abgelehnt. Den Gegenstand des Verfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht bildet somit diese vom Kläger begehrte Versicherungsleistung. In der Pensionsversicherung richtet sich die Beurteilung, ob, in welchem Zweig der Versicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, nach den Verhältnissen am Stichtag. Der Stichtag ist bei Anträgen auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Im vorliegenden Fall ist somit unbestritten zum Stichtag 1. 9. 2001 das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen für die vom Kläger begehrte Versicherungsleistung zu prüfen. Zu diesem Zeitpunkt existierte die von ihm begehrte Leistung im ASVG jedoch nicht mehr, weil sie aufgrund des Beschlusses des Nationalrates vom 7. 6. 2000, kundgemacht im BGBl am 7. 7. 2000 (SVÄG 2000) rückwirkend beseitigt worden ist.
Die rückwirkende Aufhebung des § 253d (und die mit dieser Norm im Zusammenhang stehenden weiteren zur Aufhebung beantragten Gesetzesstellen) sind somit für das vorliegende Verfahren präjudiziell, wobei es nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes über die Frage der Präjudizialität einer Norm gleichgültig ist, ob sich die Unsachlichkeit einer Regelung auf den Anlassfall auswirkt und die Verfassungswidrigkeit im Anlassverfahren somit zum Tragen kommt (vgl VfSlg 9.755, 8806 ua). Der erkennende Senat hat bereits in seinen in den Verfahren 10 ObS 145/01y, 10 ObS 147/01t und 10 ObS 335/01i gefassten Beschlüssen vom 16. 4. 2002 seine verfassungsrechtlichen Bedenken wie folgt begründet:
"Der Verfassungsgerichtshof hat vor etwa 15 Jahren begonnen, aus dem Gleichheitssatz Schranken für den (einfachen) Gesetzgeber abzuleiten, der in Rechtspositionen oder Anwartschaften eingreift oder sonst Dispositionen, die im Vertrauen auf die Rechtslage getätigt wurden, frustriert, insbesondere dann, wenn dies rückwirkend geschieht ("Vertrauensschutzjudikatur"; siehe dazu zuletzt etwa Stelzer, Verfassungsrechtliche Grenzen des Eingriffs in Rechte oder Vertragsverhältnisse, DRdA 2001, 508 [511 f]).
Wohl sieht Art 49 Abs 1 B-VG sogar die Möglichkeit der Erlassung rückwirkender Normen vor (vgl Thienel, Art 49 B-VG und die Bestimmung des zeitlichen Geltungsbereichs von Bundesgesetzen, ÖJZ 1990, 161) und es muss sich grundsätzlich auch jeder Bürger auf Gesetzesänderungen einstellen, weil der Gesetzgeber berechtigt ist, in bereits entstandene Rechtspositionen rechtsmindernd einzugreifen (Walzel v. Wiesentreu, Vertrauensschutz und generelle Norm, ÖJZ 2000, 1 [6]). Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer einmal gegebenen Rechtslage kann daher als solches im Hinblick auf das Demokratieprinzip keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießen und ist nur unter besonderen Umständen zu berücksichtigen (vgl etwa VfSlg 13.461, 13.657, 14.848; Walzel v. Wiesentreu, ÖJZ 2000, 3, 10 mwN; Tomandl, Gedanken zum Vertrauensschutz im Sozialrecht, ZAS 2000, 129 [133]).
Gesetzliche Vorschriften können aber dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Konflikt geraten, wenn (und insoweit) sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Dies kann bei schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriffen in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffs führen. Dabei ist nicht eine Einzelfallbetrachtung, sondern eine Durchschnittsbetrachtung anzustellen: Maßgeblich ist nicht, ob ein bestimmter Normadressat oder ein bestimmter Prozentsatz der Normadressaten tatsächlich auf etwas vertraut haben (Thienel in Runggaldier/Steindl (Hrsg), Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung [1987], 24).
In erster Linie ist also zu prüfen, ob ein Eingriff in eine schützenswerte Vertrauensposition festgestellt werden kann. Sodann ist der Eingriff anhand der Kriterien der Eingriffsintensität und Plötzlichkeit auf seine Verhältnismäßigkeit hin zu überprüfen. Dabei können Übergangsregelungen, die eine zusätzliche Dispositionsmöglichkeit einräumen, die Verhältnismäßigkeit bewirken, weil damit das Gewicht des Eingriffs fühlbar gemindert werden kann (VfSlg 12.732). Der maßgebliche Orientierungszeitpunkt für die Beurteilung des Kriteriums der Plötzlichkeit des Eingriffs ist nicht unbedingt erst das Inkrafttreten eines Gesetzes selbst (so VfSlg 12.186 im Fall des "Unterlaufens" der Rechtswirkung eines VfGH-Erkenntnisses durch ein Gesetz), sondern bereits das Bekanntwerden der gesetzgeberischen Absicht in der Öffentlichkeit. Ab dem Zeitpunkt, in dem Absichten, bestimmte gesetzgeberische Maßnahmen zu einem näher bestimmten Zeitpunkt umsetzen zu wollen, eindeutig öffentlich deklariert werden, sind schon vernünftige Dispositionen zumutbar, die einer Maßnahme die Plötzlichkeit nehmen können (Stelzer, DRdA 2001, 514 mit Hinweis auf Tomandl, ZAS 2000, 139 ff). Bei der Beurteilung der Frage, ob der von einer gesetzlichen (Neu-)Regelung betroffene Personenkreis auf die (Weiter-)Geltung einer begünstigenden Norm zu Recht „vertrauen" durfte, ist zu bedenken, dass nach dem tragenden Gedanken des Vertrauensschutzes verhindert werden muss, dass sich durch die Gesetzgebung (also das positive Recht) veranlasste langfristige Dispositionen letztlich als Fehldispositionen herausstellen (Tomandl, ZAS 2000, 134). Dabei muss auch - speziell bezogen auf das Sozialrecht - dessen "dynamischer Charakter" einkalkuliert werden. Seit seinem Inkrafttreten im Jahre 1955 wurde das ASVG im Schnitt mehr als zweimal jährlich novelliert. In den letzten 12 Jahren vor der Pensionsreform 2000 gab es in den Jahren 1988, 1993 und 1997 drei umfangreiche Pensionsreformen, die zu teils erheblichen Einschnitten geführt haben. Jeder Sozialversicherte musste eine weitere Entwicklung auch nach unten als eine realistische Möglichkeit in Betracht ziehen, was die Berufung auf ein schutzwürdiges Vertrauen erheblich einschränkt, da niemand verlangen kann, einen Schutz für seine Dispositionen zu erhalten, wenn diese auf Hoffnungen und nicht auf begründeten Erwartungen beruhen. Gerade die Regelungen über den erleichterten Zugang bestimmter Personengruppen zur Pension, etwa auch zur vorzeitigen Alterspensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bzw Erwerbsunfähigkeit, unterlagen im Gegensatz zu den auf einer langen Bestandsdauer beruhenden und auf sämtliche Versicherten zugeschnittenen "Grundleistungen" im Laufe der Zeit verschiedenartigen Veränderungen (Tomandl, ZAS 2000, 135 f). Um das gesteckte Ziel von Einsparungen im Pensionssystem zur Vermeidung von Leistungskürzungen zu erreichen, hat sich der Gesetzgeber zum Ziel gesetzt, die Neuregelung durch das SVÄG 2000 und das SRÄG 2000 schnellstmöglich in Kraft zu setzen. Im vorliegenden Fall stand bereits zum Zeitpunkt des EuGH-Urteils vom 23. 5. 2000 in der öffentlichen Debatte, dass die Koalitionsparteien die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) abschaffen oder zumindest die Altersgrenzen erhöhen wollten, sodass mit einem enormen Ansteigen der auf diese Leistung gerichteten Anträge zu rechnen war. Zudem war aufgrund des EuGH-Urteils in der Sache Buchner ehestmöglich ein gemeinschaftsrechtskonformer Zustand des nationalen Rechts herzustellen, wobei der staatliche Gesetzgeber unter dem Blickwinkel der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. 12. 1978 auch befugt ist, die Geschlechtergleichbehandlung dadurch herzustellen, dass das bisher bevorzugte Geschlecht benachteiligt wird (EuGH 28. 9. 1994, Rs C-408/92 , Constance Christina Ellen Smith und andere, Slg 1994, I-4435 [Rz 21] = NJW 1995, 123). Diesen Gedanken steht jedoch gegenüber, dass das österreichische Pensionsversicherungssystem auf der gesetzlichen Pflichtversicherung beruht, sodass den Staat eine spezifische Verantwortung trifft, derer er sich im Hinblick auf die erbrachten Beitragsleistungen nicht in gleichem Ausmaß entledigen kann wie bei staatlichen Leistungen ohne adäquate Gegenleistung. So werden in der Sozialversicherung über Jahrzehnte hinweg Anwartschaften erworben, die im Alter existenzsichernde Funktion entfalten. Da aus diesem Grund der Vertrauensschutz und der Schutz wohlerworbener Rechte eine ganz besondere Rolle spielt, muss der Gesetzgeber einen radikalen Bruch vermeiden, sodass er auch bei drängender Finanznot nicht von heute auf morgen in diese Rechte eingreifen kann. Allzu harte Bruchstellen zwischen altem und neuem Recht sind schonend abzufangen; die soziale Belastungs- und Abbaugerechtigkeit bedingt auch "Übergangsgerechtigkeit". Vor diesem Hintergrund gewinnt die Schaffung von entsprechenden Übergangsfristen höchste Bedeutung (Winkler, Verfassung und Sozialversicherung [1994] 127 mwN ua). Dieser Aspekt kann dazu führen, dass eine Maßnahme, mit der staatliche Leistungen reduziert werden, durch Übergangsbestimmungen so abzufedern ist, dass der besonders betroffene Personenkreis vernünftige Dispositionsmöglichkeiten eingeräumt erhält (Stelzer, DRdA 2001, 516).
In diesem Sinn ist aber fraglich, ob das Nichtvorsehen eines Übergangszeitraums für Versicherte, die nach dem Inkrafttreten des SVÄG 2000 (mit 1. 7. 2000) erfolgversprechend einen Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit stellen hätten können, wäre die frühere Rechtslage (vor Inkrafttreten des SVÄG 2000) aufrecht geblieben, dem Gleichheitssatz entspricht. Dabei ist zu bedenken, dass die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach den Gesetzesmaterialien zur 51. ASVG-Novelle (abgedruckt in Teschner/Widlar, MGA ASVG 74. Erg.Lfg, Anm 1 zu § 253d) "als eine Maßnahme im Interesse älterer, nicht mehr voll einsatzfähiger Langzeitarbeitsloser, die vorher schon längere Zeit der Versicherungsgemeinschaft angehört haben," als neue Leistung der Pensionsversicherung eingeführt wurde, und zwar dadurch, dass die damals bestandenen Regelungen (Tätigkeitsschutz) bei Invalidität/Berufsunfähigkeit ab dem 55. Lebensjahr (§§ 255 Abs 4, 273 Abs 3 ASVG) zu einer vorzeitigen Alterspension zusammengefasst wurden. Die geminderte Arbeitsfähigkeit nach § 253d ASVG ist in der Regel kein plötzliches Ereignis, das zur Invalidität (§ 255 ASVG) oder Berufsunfähigkeit (§ 273 ASVG) führt, sondern sie ist regelmäßig ein länger dauernder gesundheitlicher Prozess (zB chronische Abnützung des Stütz- und Bewegungsapparats), der eine konkrete Arbeitstätigkeit nicht mehr zulässt (vgl Rudda, Pensionsreform 2000 - Verfassungsrecht und Vertrauensschutz, SozSi 2000, 477 ff [483]). Es ist daher bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung zu berücksichtigen, dass die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu einem erheblichen Teil von Personen in Anspruch genommen wurde, die aus gesundheitlichen Gründen die dafür maßgebende Tätigkeit nicht mehr verrichten konnten und deshalb oft bereits längere Zeit arbeitslos waren oder sich im Krankenstand befunden haben und denen für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung dieser Pensionsleistung nur noch das Erreichen des vorgesehenen Anfallsalters fehlte. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmung des § 253d Abs 1 Z 5 ASVG zu verweisen, wonach der Anspruch auf eine Leistung nur dann besteht, wenn der Versicherte bereits seit mindestens 20 Wochen gemäß Z 4 gemindert arbeitsfähig ist, wobei Zeiten des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung oder auf Krankengeld zu berücksichtigen sind.
Bei Bedachtnahme auf diese Erwägungen bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die ohne jede "abfedernde" Übergangsregelung erfolgte Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.
Die abrupte Aufhebung des § 253d ASVG (und der mit dieser Norm im Zusammenhang stehenden §§ 222 Abs 1 Z 1 lit e, 236 Abs 1 Z 2 lit b ASVG sowie von Teilen in den §§ 236 Abs 4 Z 2, 253 Abs 3 und 261b Abs 2 ASVG) führt nämlich im Ergebnis zu einer Anhebung des Anfallsalters ohne Übergang vom vollendeten 55. Lebensjahr auf das vollendete 57. Lebensjahr, wobei auch die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen (Erfüllung der Wartezeit etc) für die als "Ersatzlösung" neu geschaffene Pensionsleistung nach § 255 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000 wesentlich verschärft wurden. Durch die Verzögerung des Pensionsantritts kann es für die Betroffenen zu einer erheblichen finanziellen Schlechterstellung (Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) kommen, zumal auch das Anfallsalter für die vorzeitigen Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit (§ 253a ASVG) und bei langer Versicherungsdauer (§ 253b ASVG) - stufenweise - erhöht wurde. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass bei einer Durchschnittsbetrachtung im Hinblick auf die Konsequenzen der Stichtagsregelung des ASVG Dispositionen bereits vor Pensionsantragstellung zu treffen sind. So ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu lösen, soll ein sofortiger Wegfall einer zuerkannten Pensionsleistung verhindert werden.
Bei anderen Pensionsformen aus dem Versicherungsfall des Alters hat der Gesetzgeber im Jahr 2000 längere Übergangsfristen vorgesehen. So sieht die vom Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagene Bestimmung des § 588 Abs 15 ASVG idF SRÄG 2000 für den Fall der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer eine Übergangsregelung vor, zu der es im Ausschussbericht (254 BlgNR XXI. GP 8) heißt: "Personen, die darauf vertraut haben, zwischen dem 1. Oktober 2000 und dem 1. Februar 2001 auf Grund der geltenden Rechtslage die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Anspruch nehmen zu können und deren Dienstverhältnis im Vertrauen auf diese Rechtslage gelöst wurde, sollen in diesem Vertrauen geschützt werden. Um zu verhindern, dass die Schutzbestimmung missbräuchlich genützt wird, sollen jene Personen in den Genuss der Frühpension bei langer Versicherungsdauer nach bisherigem Recht kommen, die nachweislich einen nach außen hin erkennbaren Schritt zur Pensionserlangung gestellt haben." Es wird nicht übersehen, dass insofern ein struktureller Unterschied zwischen der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer einerseits und der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit andererseits besteht, als im ersten Fall ein Vertrauen darauf entstehen kann, im Hinblick auf die Dauer der Pflichtversicherung zu einem bestimmten voraussehbaren Zeitpunkt eine Pensionsleistung in Anspruch nehmen zu können. Da jedoch, wie bereits erwähnt, für die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit unter anderem Voraussetzung ist, dass der Versicherte bereits seit mindestens 20 Wochen gemindert arbeitsfähig ist, kann auch ein begründetes Vertrauen eines in seiner Arbeitsfähigkeit geminderten Versicherten darauf enttäuscht werden, dass nicht plötzlich das Anfallsalter für die Pension ohne jeden Übergang um zwei Jahre erhöht wird und auch die sonstigen Leistungsvoraussetzungen verschärft werden (vgl § 255 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000 im Verhältnis zu dem durch Art 1 Z 6 SVÄG 2000 aufgehobenen § 253d ASVG).
Auch im Bereich der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§ 253a ASVG), bei langer Versicherungsdauer (§ 253b ASVG) und der Gleitpension (§ 253c ASVG) wurde in § 588 Abs 6 ASVG idF SRÄG 2000 eine bis September 2002 reichende Übergangsregelung getroffen. Wegen des Fehlens eines vergleichbaren Übergangszeitraums bei der Aufhebung des § 253d ASVG und der damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen sieht sich der Oberste Gerichtshof aufgrund der aufgezeigten Bedenken, die unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes sowie des in Art 5 StGG und Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK enthaltenen Eigentumsschutzes bestehen, veranlasst, einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen."
Diese Bedenken treffen auch auf den vorliegenden Fall zu. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher auch in diesem Verfahren veranlasst, dem Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit zu geben, die im Gesetzsprüfungsantrag genannten Bestimmungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.
Die Anordnung der Innehaltung des Verfahrens beruht auf der im Spruch zitierten Gesetzesstelle.
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