Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.655,68 (darin S 609,28 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage der Wirksamkeit der Kollektivvertragsbestimmung, mit der eine Änderung der früher geltenden Pensionsanpassungsklausel herbeigeführt wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die von den Kollektivvertragsparteien vorgenommene Änderung der Pensionsanpassungsklausel durch die Regelung des § 102 DO.A anstelle der des § 87 Abs 3 DO.A nicht grundrechtswidrig und daher auch nicht sittenwidrig ist (RIS-Justiz RS0094152; SZ 69/31 = Arb 11.476; RdW 1998, 360 ua). Zuletzt wurde in der Entscheidung 9 ObA 108/00y bei vergleichbarem Sachverhalt abermals bekräftigt, dass es - da keine Verfassungsvorschrift den Schutz "wohlerworbener Rechte" gewährleistet - in den Gestaltungsspielraum der Kollektivvertragsparteien als "Gesetzgeber" fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen unter der Einschränkung der sachlichen Begründbarkeit und Verhältnismäßigkeit zu ändern (9 ObA 110/00t unter Hinweis auf VfSlg 11.665; SZ 69/31 = Arb 11.476; RdW 1998, 360; sowie auf die für die Auslegung beachtlichen Wertungen des unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Bundesgesetzgebers hinsichtlich der Pensionsreformen im ASVG und im öffentlichen Dienst). Im Hinblick auf diese Judikatur, die den vorliegenden Eingriff in die Rechtsposition von Arbeitnehmern als maßvoll angesehen hat, erübrigt sich eine Stellungnahme zur Unterschiedlichkeit zwischen DO.-Pensionsrecht und ASVG-Pensionsrecht und eine noch weitergehende Präzisierung, bis zu welchem Ausmaß noch von einem maßvollen grundrechtskonformen Eingriff gesprochen werden kann.
Dass die Entscheidung 8 ObA 61/97x, der ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt, keine andere Beurteilung rechtfertigt, wurde bereits in der schon zitierten Entscheidung 9 ObA 110/00t dargelegt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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