Rechtssatz
Nach Lehre und herrschender Rechtsprechung greift das den Einwendungen nach § 35 EO stattgebende Urteil den Anspruch selbst an, es wirkt daher nicht nur für die Anlassexekution, sondern über diese hinaus. Es bewirkt eine Änderung des im Exekutionstitel verankerten materiellen Rechts. Die Einstellung der Anlassexekution nach § 35 Abs 4 EO ist nur die Folge des dem Klagebegehren stattgebenden Urteils, nicht aber der alleinige Zweck der Klage (Heller-Berger-Stix S 405 f mit ausführlichen Hinweis auf das weitere Schrifttum und die Rechtsprechung; siehe weiters EvBl 1969/380; EvBl 1970/135 ua).
3 Ob 70/77 | OGH | 12.07.1977 |
nur: Nach Lehre und herrschender Rechtsprechung greift das den Einwendungen nach § 35 EO stattgebende Urteil den Anspruch selbst an. (T1) |
3 Ob 96/78 | OGH | 11.07.1978 |
nur: Nach Lehre und herrschender Rechtsprechung greift das den Einwendungen nach § 35 EO stattgebende Urteil den Anspruch selbst an, es wirkt daher nicht nur für die Anlassexekution, sondern über diese hinaus. (T2) |
3 Ob 57/80 | OGH | 03.12.1980 |
Veröff: JBl 1983,91 (Zustimmung Pfersmann) |
3 Ob 2/80 | OGH | 21.01.1981 |
nur T2 |
3 Ob 127/81 | OGH | 20.01.1982 |
Auch; nur T2 |
3 Ob 141/81 | OGH | 28.04.1982 |
nur: Nach Lehre und herrschender Rechtsprechung greift das den Einwendungen nach § 35 EO stattgebende Urteil den Anspruch selbst an, es wirkt daher nicht nur für die Anlassexekution. (T3)<br/>Veröff: JBl 1984,611 |
3 Ob 176/82 | OGH | 15.12.1982 |
nur T1 |
3 Ob 196/82 | OGH | 16.02.1983 |
nur T2 |
3 Ob 52/83 | OGH | 11.05.1983 |
nur T2 |
3 Ob 178/88 | OGH | 16.11.1988 |
nur T2; Beisatz: Das Gericht hat dem Klagebegehren die richtige Fassung zu geben, wenn der Sachantrag inhaltlich bestimmt und deutlich ist. (T4) |
7 Ob 344/97g | OGH | 27.01.1998 |
nur: Die Einstellung der Anlassexekution nach § 35 Abs 4 EO ist nur die Folge des dem Klagebegehren stattgebenden Urteils, nicht aber der alleinige Zweck der Klage. (T5)<br/>Beisatz: Bei einer Klage gemäß § 35 EO ist der bekämpfte Anspruch Gegenstand der Entscheidung, sein Bestehen somit nicht bloß materiellrechtliche Vorfrage. Handelt es sich bei dem bekämpften Anspruch um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, so stellt die Entscheidung eine Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt dar. (T6) |
3 Ob 112/98m | OGH | 20.10.1999 |
nur: Nach Lehre und herrschender Rechtsprechung greift das den Einwendungen nach § 35 EO stattgebende Urteil den Anspruch selbst an, es wirkt daher nicht nur für die Anlassexekution, sondern über diese hinaus. Es bewirkt eine Änderung des im Exekutionstitel verankerten materiellen Rechts. (T7)<br/>Beisatz: Bei einer Klage gemäß § 35 EO ist der bekämpfte Anspruch Gegenstand der Entscheidung, sein Bestehen somit nicht bloß materiell-rechtliche Vorfrage. (T8) |
1 Ob 48/02v | OGH | 13.08.2002 |
Vgl; Beisatz: Das Ziel der Oppositionsklage geht über das einer bloßen Feststellungsklage hinaus, woraus folgt, dass keine gänzliche Identität zwischen dem mit der Feststellungsklage einerseits und mit der Oppositionsklage andererseits geltend gemachten Anspruch besteht, sodass trotz Anhängigkeit der Feststellungsklage der Einbringung einer Oppositionsklage nichts entgegensteht. (T9) |
3 Ob 150/03k | OGH | 21.08.2003 |
Auch; Beisatz: Nach der nunmehr stRsp verfolgt die Oppositionsklage als Ziel sowohl die Feststellung des Erlöschens (der Hemmung) des Anspruchs als auch die Unzulässigerklärung jeglicher Zwangsvollstreckung aus dem Exekutionstitel (Kombinationstheorie). (T10) |
1 Ob 38/07f | OGH | 26.06.2007 |
Auch; Beisatz: Die Einwendungen nach § 35 EO richten sich unmittelbar gegen den Anspruch des Beklagten; das diesen stattgebende Urteil spricht über den Anspruch unmittelbar ab, es wirkt daher nicht nur für die Anlassexekution, sondern über diese hinaus. (T11) |
2 Ob 256/06w | OGH | 27.09.2007 |
Auch; Beis wie T10; Veröff: SZ 2007/147 |
4 Ob 17/11w | OGH | 12.04.2011 |
Auch; Beisatz: Die Oppositionsklage begründet Streitanhängigkeit gegenüber einer später eingebrachten Feststellungsklage. (T12) |
9 Ob 27/14g | OGH | 25.06.2014 |
Vgl; Beisatz: Die höchstgerichtliche Rechtsprechung geht im Sinne der sogenannten „Kombinationstheorie“ davon aus, dass mit der Oppositionsklage alles erreicht wird, was auch mit einer negativen Feststellungsklage erreichbar ist. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19731120_OGH0002_0030OB00195_7300000_002
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