OGH 3Ob112/98m

OGH3Ob112/98m20.10.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Dr. Wolfgang K*****, vertreten durch Dr. Harald Pohlhammer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Ortrun P*****, 2. mj. Sarah K*****, 3. mj. Rebecca K*****, und 4. mj. Elias K*****, die zweit- bis viertbeklagten Parteien vertreten durch die Erstbeklagte, diese vertreten durch Dr. Ingrid Türk, Rechtsanwältin in Lienz, wegen Einwendungen gegen den betriebenen Anspruch gemäß § 35 EO (Streitwerte: 131.072,89 S und 103.707,22 S), über Revisionsrekurs und Revision des Klägers gegen den Beschluss und das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekurs- und Berufungsgericht vom 15. Oktober 1997, GZ 3 R 310/97s-47, womit der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan vom 12. Mai 1997, GZ 3 C 920/95h-36, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Der Revisionsrekurs (gegen Punkt 1 der zweitinstanzlichen Entscheidung) wird zurückgewiesen.

2. Der Revision wird Folge gegeben.

Das zweitinstanzliche Urteil, das in Ansehung der Abweisung der Klagebegehren gegen die zweit- bis viertbeklagten Parteien einschließlich des hierauf entfallenden Zuspruchs von Kosten des Verfahrens erster Instanz in der Höhe von 52.279,83 S (darin 8.713,31 S USt) und des Berufungsverfahrens in der Höhe von 23.420,34 S (darin 3.903,39 S USt) sowie in Ansehung der Einstellung der von diesen betriebenen Exekutionsverfahren als unbekämpft unberührt bleibt, wird im übrigen aufgehoben.

Die Rechtssache wird im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung - nach allfälliger neuerlicher Verhandlung - zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dritter Instanz sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Matrei in Osttirol vom 1. 7. 1993 wurde die Ehe des Klägers mit der Erstbeklagten gemäß § 55a EheG rechtskräftig geschieden. Vor der Scheidung schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich im Sinn des § 55a Abs 2 EheG mit dem folgenden wesentlichen Inhalt:

"1. Die Obsorge für mj. Dominik, geboren am ***** 1980, steht in Hinkunft dem Vater allein zu.

Die Obsorge für mj. Sarah, geboren ***** 1983, mj. Rebecca, geboren ***** 1984, und mj. Elias, geboren ***** 1991, steht in Hinkunft der Mutter allein zu.

2. Der Vater verpflichtet sich, ab 1. 9. 1993 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 6.600,-- S für mj. Sarah, von 5.500,-- S für mj. Rebecca und von 3.300,-- S für mj. Elias zu Handen der Mutter bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder zu bezahlen....

4. Der Ehegatte verpflichtet sich, an die Ehegattin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 8.000,-- S ab 1. 7. 1993 bis zum 5. eines jeden Monats zu bezahlen und zwar für die Dauer von acht Jahren, sohin bis zum 30. 6. 2001....

5. Die Ehegatten kommen überein, dass sich die vom Mann zu leistenden Unterhaltsbeträge für die mj. Kinder und für seine Ehegattin dann unabhängig von der Änderung sonstiger Verhältnisse um 50 % des Mehrbetrages erhöhen, wenn sein Einkommen über DM 6.000,-- ansteigt.

...."

Dieser Vergleich wurde bislang hinsichtlich der mj. Kinder Sarah, Rebecca, und Elias nicht pflegschaftsgerichtlich genehmigt.

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 23. 5. 1995 wurde den Beklagten als betreibenden Parteien zu 3 E 2287/95v gegen den Kläger als Verpflichteten die Fahrnisexekution zur Hereinbringung von 131.072,89 S sA antragsgemäß bewilligt. Die Betreibenden führten im Exekutionsantrag aus, die betriebene Forderung setze sich wie folgt zusammen: Ihnen stehe auf Grund des obigen Vergleichs für die Zeit von September 1994 bis Mai 1995 ein Gesamtunterhalt von 210.600,-- S (monatlich 8.000,-- S für die Erst-, 6.600,-- S für die Zweit-, 5.500,-- S für die Dritt- und 3.300,-- S für den Viertbeklagten) zu, worauf der Verpflichtete insgesamt nur 79.527,11 S bezahlt habe, weshalb die betriebene Forderung offen sei.

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 3. 2. 1997 wurde den Beklagten als betreibenden Parteien gegen den Kläger als Verpflichteten zu 3 E 423/97d die Fahrnisexekution zur Hereinbringung von 103.707,22 S sA antragsgemäß bewilligt. Die betreibenden Parteien führten im Exekutionsantrag aus, die betriebene Forderung setze sich wie folgt zusammen: Unterhalt für die betreibenden Parteien auf Grund des obigen Vergleichs für die Zeit von Jänner 1995 bis Jänner 1996 im Gesamtbetrag von 304.200,-- S (für 13 Monate monatlich je die in der erstgenannten Exekution genannten Unterhaltsbeträge) abzüglich Zahlung von 200.492,78 S. Die betreibenden Parteien beantragten in der Folge die Berichtigung des "bewilligten Exekutionsantrages", weil der betriebene Zeitraum richtig 01/96 bis 01/97 anstatt 01/95 bis 01/96 zu lauten habe. Dieser Antrag wurde abgewiesen.

Mit der beim Erstgericht zu 3 C 920/95h eingetragenen Klage begehrte der Kläger das Urteil, dass "der Anspruch der Beklagten auf Leistungen von rückständigem Unterhalt in Höhe von S 131.072,89 durch den Kläger aus dem am 1. 7. 1993 vor dem BG St. Veit/Glan (wohl gemeint: Matrei in Osttirol) geschlossenen Vergleich, zu dessen Hereinbringung derzeit beim BG St. Veit/Glan zu 3 E 2287/95v die anhängige Fahrnisexekution mit Beschluss vom 23. 5. 1995 bewilligt worden sei, erloschen sei." Er habe im Zeitpunkt der Stellung dieses Exekutionsantrags im Zeitraum September 1994 bis Mai 1995 insgesamt 105.650,-- S bezahlt, weshalb selbst vom Vergleich ausgehend nur ein Betrag von 104.950,-- S offen sein könne. Die Umstandsklausel sei bezüglich des Unterhalts der Beklagten nicht ausgeschlossen worden. Ausdrücklich sei im Vergleich vereinbart worden, dass im Fall eines Eigenverdienstes der Erstbeklagten dieser vom Unterhaltsanspruch abzuziehen sei. Seit dem Vergleichsabschluss habe sich sein Vermögen und Einkommen drastisch verringert. Er habe bis Oktober 1994 über kein nennenswertes Einkommen verfügt. Seine Unterhaltspflichten könne er nur durch Ausnutzung von Bankkrediten erfüllen, seine Barreserven seien lange aufgebraucht. Im Oktober 1993 habe er neuerlich geheiratet. Seine nunmehrige Gattin sei Hausfrau und ohne Eigeneinkommen. Am 19. 2. 1995 sei ihm ein weiteres eheliches Kind geboren worden. Die Umstände hätten sich daher wesentlich geändert. Er habe den Beklagten bis August 1994 monatlich die 3.306,42 DM bezahlt, ab September 1994 habe er (monatlich) 2.000,-- DM und von März bis Juni 1995 (monatlich) 11.340,-- S bezahlt, im Juli 1995 12.150,-- S. Die Beklagten bestünden sittenwidrig auf der Zuhaltung des Vergleichs, was ihn der Existenzvernichtung und der Not aussetze. Es liege auch deswegen ein krasses Missverhältnis vor, weil die Erstbeklagte nach Vergleichsabschluss Bargeld über 2,500.000,-- S zur Verfügung gehabt habe, wovon sie ein Zinseneinkommen hätte erzielen können. Er zahle weiters seit März 1995 für Sarah und Rebecca je 3.470,-- S und für Elias 2.370,-- S monatlich, was deren Regelbedarf entspreche. Auf Grund der beiden hinzugekommenen Sorgepflichten hätten sich die Verhältnisse bei ihm wesentlich geändert. Eine Regelung hinsichtlich des Unterhalts für den Sohn Dominik sei nicht getroffen worden. Die Erstbeklagte zahle trotz Aufforderung für dieses Kind keinen Unterhalt, weshalb der Kläger Unterhalt leisten müsse und diesen gemäß § 1042 ABGB ersetzt begehre. Er rechne den Betrag von 78.090,-- S (Aufwand für Dominik vom 1. 1. 1994 bis einschließlich Juli 1995, 19 Monate a 4.110,-- S) hilfsweise gegen die Forderung der Erstbeklagten auf. Ein rückständiger Unterhalt bestehe daher nicht. Er habe immer bis an seine Leistungsfähigkeitsgrenze gearbeitet, um Unterhaltsleistungen erbringen zu können. Seine frühere Tätigkeit habe er nicht freiwillig, sondern deshalb aufgegeben, weil er auf Grund der psychischen Belastung in der Scheidungssituation stark erschöpft gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Scheidung seien Schulden von 3 Mio S vorgelegen, weshalb er Haus, Praxis und Medikamente habe veräußern müssen, um die Schulden zu tilgen und das restliche Vermögen aufzuteilen. Er habe in Deutschland eine Praxis eröffnen wollen, was sich aber als schwierig herausgestellt habe. Trotz aller Anstrengungen sei es ihm (zunächst) nicht gelungen, eine adäquate Anstellung zu finden. Der Erstbeklagten sei vor der Scheidung bekannt gewesen, dass er mit 30. 6. 1993 seine Arbeit beende und die Praxis aufgebe. Er habe am 31. 1. 1995 weitere 14.326,-- S Unterhalt bezahlt, sodass der Rückstand unter Zugrundelegung des Vergleichsinhaltes (nur) 90.624,-- S betrage. Grundlage des Vergleichs sei gewesen, dass er ehestens wieder eine Arbeitsstelle bekomme oder zumindest nur so lange für die Erstbeklagte zahlen solle, bis die Ersparnisse aufgebraucht seien. 1995 habe er mit seiner neuen Praxis einen Verlust erwirtschaftet. Die Erstbeklagte habe ihn über die Vergleichsverpflichtung in Irrtum geführt. Im Vergleich sei der Unterhalt für Dominik irrtümlicherweise nicht geregelt worden. Selbst wenn er eine Stelle als ungelernte Arbeitskraft angenommen hätte, hätte er nur 10.000,-- S netto monatlich verdient. Beim Vergleichsabschluss seien er und die Erstbeklagte davon ausgegangen, dass er innerhalb von einem Jahr wieder soviel verdiene, dass er den vereinbarten Unterhalt bezahlen könne. Die Erstbeklagte habe am 7. 4. 1993 für den Fall der durchgeführten Vermögensaufteilung im Scheidungsverfahren auf Unterhalt verzichtet. Der Kläger habe 1994 auf Grund einer Fehlinvestition rund 200.000,-- S verloren.

Mit der beim Erstgericht im Februar 1997 eingebrachten und dort zu 3 C 244/97z eingetragenen Klage begehrte der Kläger, mit Urteil auszusprechen, dass "der Anspruch der Beklagten auf Leistung von rückständigem Unterhalt in Höhe von 103.707,22 S aus dem am 1. 7. 1993 vor dem BG St. Veit/Glan (richtig wohl: Matrei in Osttirol) geschlossenen Vergleich, zu deren Hereinbringung derzeit beim BG St. Veit/Glan zu 3 E 423/97d die anhängige Fahrnisexekution bewilligt wurde, erloschen sei." Neben dem bereits im erstgenannten Verfahren erstatteten Vorbringen trug der Kläger weiters vor: Bis April 1995 habe er nur über ganz geringfügige Einkünfte verfügt. Dennoch habe er im Jänner und Februar 1995 je 14.326,-- S, von März bis Juni 1995 je monatlich 11.340,-- S, von Juli bis Dezember 1995 monatlich 12.150,-- S und im Jänner 1996 15.300,-- S bezahlt, welchen Betrag er auch weiterhin monatlich bezahle. Er müsse auch den Unterhalt für seinen Sohn Dominik bezahlen, der bei ihm in Pflege und Erziehung sei. Die Erstbeklagte weigere sich, einen Unterhalt für dieses Kind zu zahlen. Hilfsweise werde bis zur Höhe der betriebenen Forderung der Erstbeklagten ein monatlicher Unterhaltsaufwand für Dominik in Höhe von 4.110,-- S ab 1. 3. 1995 aufrechnungsweise gegengerechnet. Ein Unterhaltsrückstand bestehe daher derzeit nicht. Der Zeitraum Jänner 1995 bis Mai 1995 sei überdies Gegenstand der zu 3 E 2297/95v des Erstgerichtes geführten Exekution. Eine neuerliche Geltendmachung der Unterhaltsleistungen für diesen Zeitraum verstoße gegen den Einmaligkeitsgrundsatz und sei rechtsmissbräuchlich. Der Irrtum hinsichtlich der Wahl des in Exekution gezogenen Zeitraums falle den Beklagten zur Last.

Die Beklagten beantragten die Abweisung beider Klagebegehren und erwiderten im wesentlichen:

1. Zur ersten Klage: Der Kläger habe die Beträge laut Aufstellung im Verfahren 3 E 2287/95v des Erstgerichtes bezahlt; im März 1995 seien es 8.012,-- S gewesen, im April, Mai und Juni habe er je 10.878,-- S angewiesen, im Juli 11.718,-- S und im August 11.746,-- S. Er schulde per 13. 9. 1995 91.971,98 S. Die Umstandsklausel sei bei Vergleichsabschluss zu Gunsten der Erst- bis Viertbeklagten ausgeschlossen worden, was sich auch daraus ergebe, dass der Unterhalt der Erstbeklagten befristet sei. Der Kläger habe seine gut dotierte Stellung als Sprengelarzt leichtfertig aufgegeben. Er sei daher auf ein erzielbares, fiktives Einkommen anzuspannen, das ihm die Erfüllung der Unterhaltspflichten ermögliche. Neue Unterhaltspflichten, die das Fortkommen der ersten Familie schmälern, seien nicht zu berücksichtigen. Sittenwidrig sei, dass der Kläger versuche, sich seinen Verpflichtungen zu entziehen. Es sei bei Vergleichsabschluss klar gewesen, dass der Kläger für Dominik aufkomme, eine Unterhaltsregelung für dieses Kind sei daher bewusst unterblieben. Das Begehren von Unterhaltsleistungen für Dominik sei unberechtigt. Eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Vergleichs sei nicht notwendig gewesen, dies ungeachtet der Rechtsfrage, ob deutsches oder österreichisches Recht anzuwenden sei. Die Beklagten beantragten auch die Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers durch Beiziehung eines Sachverständigen. Unsichere Investitionen könnten sich nicht auf die Gestaltung des Unterhalts auswirken.

2. Zur zweiten Klage: Auf Grund eines Schreibfehlers ihrer Vertreterin sei die Fahrnisexekution zu 3 E 423/97d des Erstgerichtes irrtümlich für den Unterhaltszeitraum Jänner 1995 bis Jänner 1996 beantragt und bewilligt worden. Tatsächlich sollte der Zeitraum Jänner 1996 bis Jänner 1997 in Exekution gezogen werden; ein Berichtigungsantrag sei eingebracht worden. Der Kläger sei in den Jahren 1995 und 1996 im Stande gewesen, ein seiner Qualifikation entsprechendes Einkommen von 40.000,-- S bis 42.000,-- S monatlich zu erzielen, dass ihn in die Lage versetzt hätte, seine vergleichsweise festgesetzte Unterhaltspflicht zu erfüllen.

Das Erstgericht verband die beiden Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung und fällte folgendes Urteil:

"I. Das Klagebegehren des Inhalts,

1. dass der Anspruch der erstbeklagten Partei aus dem Vergleich vor dem Bezirksgericht Matrei i.O. vom 1. 7. 1993, zu dessen Einbringlichmachung für den Zeitraum von September 1994 bis einschließlich Mai 1995 hinsichtlich der Erstbeklagten zur Hereinbringung von 72.000,-- S die Exekution durch das BG St. Veit/Glan zu 3 E 2287/95 mit Beschluss vom 23. 5. 1995 bewilligt wurde, für diesen Zeitraum erloschen sei, wird abgewiesen.

2. Hingegen wird die Klage des Inhalts, dass der Anspruch der zweitbis viertbeklagten Parteien aus dem genannten Vergleich für den in Exekution gezogenen Zeitraum auf Grund der zu 1. genannten Exekutionsbewilligung erloschen sei, zurückgewiesen.

3. Das Exekutionsverfahren 3 E 2287/95 des BG St. Veit/Glan wird hinsichtlich der zweit- und (wohl: bis) viertbetreibenden Parteien gemäß § 39 Abs 1 Z 10 EO eingestellt.

4. ..... (Kostenentscheidung).

II. Die Klage des Inhalts,

1. dass der Anspruch der beklagten Parteien auf Bezahlung rückständigen Unterhaltes aus dem Vergleich des Bezirksgerichtes Matrei i.O. vom 1. 7. 1993 auf Bezahlung eines monatlichen Unterhaltes von 8.000,-- S für die Erstbeklagte, 6.600,-- S für die Zweitbeklagte, 5.500,-- S für die Drittbeklagte und 3.300,-- S für den Viertbeklagten für den Zeitraum von Jänner 1995 bis einschließlich Mai 1995, zu deren Hereinbringung mit Beschluss des BG St. Veit/Glan zu 3 E 423/97d vom 3. 2. 1997 die Fahrnisexekution bewilligt wurde, erloschen sei, wird zurückgewiesen.

2. Das Klagebegehren des Inhalts, dass der Anspruch der erstbeklagten Partei aus dem im Punkt 1 genannten Vergleich, zu dessen Hereinbringung auf Grund des zu Punkt 1 genannten Beschlusses auch die Exekution für den Zeitraum von Juni 1995 bis einschließlich Jänner 1996 hinsichtlich der erstbeklagten Partei bewilligt wurde, für diesen Zeitraum erloschen sei, wird abgewiesen.

3. Hingegen wird die Klage des Inhalts, dass der Anspruch der zweitbis viertbeklagten Parteien aus dem genannten Vergleich für den in Exekution gezogenen Zeitraum von Juni 1995 bis einschließlich Jänner 1996 und (wohl: auf Grund) der zu II. 1. genannten Exekutionsbewilligung erloschen sei, zurückgewiesen.

Das Exekutionsverfahren 3 E 423/97d des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan wird hinsichtlich der zweit- bis viertbetreibenden Parteien gemäß § 39 Abs 1 Z 10 EO eingestellt.

..... (Kostenentscheidung)".

Das Erstgericht traf weiters umfangreiche, von ihm gegliederte Feststellungen über die Zahlungen des Klägers an die Erstbeklagte sowie an die zweit- bis viertbeklagten Parteien während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume (A), über die Einkommenslage und Vermögensverhältnisse der Erstbeklagten (B und D), über die Berufs- und Einkommensentwicklung des Klägers sowie dessen neue Familiensituation (C), zum Inhalt des Scheidungsvergleichs (E) und zu den Verdienstmöglichkeiten des Klägers am freien Arbeitsmarkt (F), welche es im wesentlichen folgender rechtlicher Beurteilung unterzog:

Da eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Vergleichs hinsichtlich der mj. zweit- bis viertbeklagten Parteien nicht erfolgt sei, sei die Klage gegen diese ungerechtfertigt erhoben und daher zurückzuweisen. Dem Kläger sei zur Last zu legen, dass er niemals eine konkrete voraussichtliche Erfolgsrechnung durchgeführt habe, dennoch aber seine Erwerbstätigkeit aufgegeben und sein Vermögen in vage Geschäfte investiert habe, die ein "maßgerechter" Arzt nicht hätte vornehmen dürfen. Ihm sei daher vorzuwerfen, dass er keine ausreichenden Einkünfte zur Bestreitung seiner Unterhaltspflichten erzielt habe. Selbst wenn die Erstbeklagte aus Not eine Beschäftigung aufgenommen hätte, könne dies zu keiner Anspruchsminderung führen. Hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeklagten sei ungeachtet der Rechtsunwirksamkeit des Exekutionstitels davon auszugehen, dass diese auf Grund des Umstands, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland leben, zumindest infolge höherer Lebenshaltungskosten einen Regelbedarfsanspruch in der Höhe der im seinerzeitigen Vergleich festgesetzten Beträge hätten. Der Aufwandersatzanspruch des Klägers betreffend den Unterhalt für den Sohn Dominik sei gegen den Unterhaltsanspruch der Erstbeklagten nicht aufrechenbar.

Infolge des als "Rekurs, Berufung, Kostenrekurs" bezeichneten Rechtsmittels des Klägers bestätigte das Gericht zweiter Instanz die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang der Anfechtung mit der Maßgabe, dass diese zu lauten habe:

"1. Soweit sich die zu 3 C 244/97z des BG St. Veit/Glan erhobene Oppositionsklage auf den Unterhaltszeitraum Jänner bis Mai 1995 bezieht, wird sie

zurückgewiesen.

2. Die Klagebegehren des Inhalts,

a) der Anspruch der beklagten Parteien auf Leistungen von rückständigem Unterhalt in Höhe von 131.072,89 S durch den Kläger aus dem am 1. 7. 1993 vor dem BG St. Veit/Glan (gemeint: BG Matrei i. O.) geschlossenen Vergleich, zu deren Hereinbringung derzeit beim BG St. Veit/Glan zur GZ 3 E 2287/95 die anhängige Fahrnisexekution mit Beschluss vom 23. 5. 1995 bewilligt wurde, ist erloschen,

b) der Anspruch der beklagten Parteien auf Leistung von rückständigem Unterhalt in der Höhe von 103.707,22 S durch den Kläger aus dem am 1. 7. 1993 vor dem BG St. Veit/Glan (gemeint: BG Matrei i. O.) geschlossenen Vergleich, zu dessen Hereinbringung derzeit beim BG St. Veit/Glan zu GZ 3 E 423/97d die anhängige Fahrnisexekution mit Beschluss vom 3. 2. 1997 bewilligt wurde, ist erloschen,

werden - soweit Punkt b) nicht von der Zurückweisung zu Punkt 1 erfasst ist -

abgewiesen.

3. .... (Kostenentscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz)."

Das Berufungsgericht hielt weiters im Spruch fest, dass die zu Punkt I. 3. und Punkt II. 3. des Ersturteils ausgesprochene teilweise Einstellung der beiden Exekutionsverfahren als unangefochten von dieser Entscheidung unberührt blieben, verpflichtete den Kläger zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens und sprach aus, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei.

Die Rechtsmittelschrift des Klägers sei als eine Berufung anzusehen, zumal eine Falschbezeichnung nicht schade. Soweit mit dem "Rekurs" überhaupt Beschlüsse angefochten würden, habe dies in Fällen wie dem vorliegenden, wenn also der Beschluss in die Entscheidung über die Hauptsache aufgenommen werde, mit Berufung gegen die Entscheidung in der Hauptsache zu geschehen. Obwohl die mit dem angefochtenen Urteil beschlossene teilweise Einstellung der Exekutionsverfahren nicht bekämpft worden und damit wohl rechtskräftig sei (eine Nichtentscheidung liege diesbezüglich wohl nicht vor), könne doch hinsichtlich der mit "Rekurs" angefochtenen Entscheidungspunkte das Vorliegen einer Beschwer des Klägers nicht verneint werden. Denn schon das Interesse an der Beseitigung des Kostenausspruchs erster Instanz begründe die Beschwer für Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache. Darüber hinaus wirke das der Oppositionsklage stattgebende Urteil nicht nur auf das Exekutionsverfahren, das Anlass zur Einbringung der Klage gewesen sei, sondern spreche über den betriebenen Anspruch unmittelbar ab.

Inhaltlich sei von den angefochtenen Entscheidungspunkten nur Punkt II. 1., also die Zurückweisung der zweiten Oppositionsklage betreffend den Zeitraum Jänner bis Mai 1995, als Beschluss zu werten. Der diesbezüglichen Anfechtung komme keine Berechtigung zu, weil mit der zweiten Oppositionsklage, bezogen auf diesen Zeitraum Jänner bis Mai 1995 derselbe betriebene Anspruch bzw allenfalls nur ein Teil desselben im wesentlichen aus denselben Gründen bekämpft worden sei, wie mit der zeitlich früheren Klage. Die zweite Klage verstoße daher insoweit gegen die negative Prozessvoraussetzung der Streitanhängigkeit und sei daher in diesem Umfang zu Recht zurückgewiesen worden.

Die Zurückweisungen laut Punkt I. 2. und Punkt II. 3. des Ersturteils seien inhaltlich Abweisungen, weil vom Erstgericht nicht ein Prozessvoraussetzungsmangel angenommen worden sei, sondern das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung für die Oppositionsklage, nämlich das Fehlen eines gültigen Exekutionstitels für die zweit- bis viertbeklagten Parteien. Ob es tatsächlich am Vorliegen eines gültigen Exekutionstitels betreffend diese minderjährigen Beklagten gemangelt habe, brauche aus folgenden rechtlichen Erwägungen nicht geprüft zu werden:

Gemäß § 54 Abs 1 EO sei der betreibende Gläubiger verpflichtet, den betriebenen Anspruch bestimmt anzugeben. Daraus folge, dass bei Betreibung von Ansprüchen mehrerer Personen der auf jede Person entfallende und für diese im Exekutionsweg geltend gemachte Anspruch besonders angegeben werden müsse oder die Angaben im Exekutionsantrag zumindest so gehalten sein müssten, dass in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu erkennen sei, wie die Ansprüche unter die einzelnen Forderungsberechtigten aufzuteilen seien. Grundsätzlich sei daher die ausdrückliche Aufgliederung der Ansprüche in Beziehung auf die einzelnen betreibenden Gläubiger im Exekutionsantrag erforderlich. Sonst sei der Antrag - nunmehr in der Regel nach erfolglosem Verbesserungsversuch - abzuweisen. Im vorliegenden Fall sei in beiden Exekutionsverfahren die Fahrnisexekution entgegen diesem Bestimmtheitsgebot bewilligt worden. In beiden Fällen sei daher unklar, welcher betreibende Gläubiger welche (Rest-)Forderung betreibe. Die Oppositionsklage richte sich aber nun gerade gegen den exekutiv betriebenen Anspruch (§ 35 Abs 1 EO) und ziele einerseits auf die Einstellung der Anlassexekution andererseits auf die Vernichtung des Exekutionstitels, soweit er exekutiv betrieben werde, ab. Wenn aber schon die Exekutionsbewilligung unbestimmt sei, könne zwangsläufig auch die dagegen erhobene Oppositionsklage nur unbestimmt sein und müsse es auch bleiben, weshalb ein Verbesserungsverfahren zwecklos sei. Dementsprechend seien auch die gegenständlichen Oppositionsklagen unbestimmt und müssten daher im Sinne der überwiegenden Rechtsprechung abgewiesen werden. Die Klage nach § 35 EO sei kein Rechtsbehelf für die Korrektur fehlerhafter Entscheidungen im Exekutionsverfahren (EFSlg 41.848). Würde man die Oppositionsklagen - um solche handle es sich hier unzweifelhaft - in Fällen wie dem vorliegenden (strittig sei sowohl die Höhe der Zahlungen, als auch jene der Unterhaltspflichten; durch die Überschneidung der exekutionsrelevanten Zeiträume und der daraus resultierenden teilweisen Zurückweisung der späteren Klage sei auch bei Anwendung von Zweifelsregeln völlig unklar, welche Restforderung mit der zweiten Klage überhaupt bekämpft werde) für hinreichend bestimmt halten, dann kämen unlösbare Abgrenzungsprobleme zustande. Da die Exekution ohnehin in allen Fällen, in denen sie nicht weitergeführt und das Hindernis nicht beseitigt werden könne, einzustellen sei, bestehe auch kein Rechtsschutzdefizit für den solcherart erfolglosen Oppositionskläger. Daher sei das angefochtene Urteil, soweit es Sachentscheidungen enthalte, zu bestätigen.

Da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob im Fall einer unbestimmten Exekutionsbewilligung eine Oppositionsklage hinreichend bestimmt sein könne und daher inhaltlich behandelt werden müsse, fehle, sei die ordentliche Revision zuzulassen.

Die gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete Revision des Klägers ist, soweit sie in ihrem den Entscheidungsteil Punkt 1. (einen den erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschluss bestätigenden Beschluss des Rekursgerichtes) bekämpfenden Teil als Revisionsrekurs anzusehen ist, mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig, im übrigen aber berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach herrschender Lehre und stRsp greift das den Einwendungen nach § 35 EO stattgebende Urteil den Anspruch selbst an, es wirkt daher nicht nur für die Anlassexekution, sondern über diese hinaus. Es bewirkt eine Änderung des im Exekutionstitel verankerten materiellen Rechts. Bei einer Klage gemäß § 35 EO ist der bekämpfte Anspruch Gegenstand der Entscheidung, sein Bestehen somit nicht bloß materiell-rechtliche Vorfrage (SZ 49/68; SZ 60/88; 7 Ob 344/97g ua; Heller/Berger/Stix4 405 f mwN). Sind Einwendungen gegen den Anspruch erhoben worden, so steht einer nochmaligen Klage nach § 35 EO, auch wenn auf Grund desselben Exekutionstitels eine andere Exekution geführt wird, die Einrede der Streitanhängigkeit entgegen (SZ 11/173;

SZ 26/1; JBl 1951, 115; RZ 1974/46; JBl 1983, 91 ua;

Heller/Berger/Stix4 411). Dieser ständigen Rechtsprechung entspricht aber die Entscheidung der Vorinstanz in ihrem die erstinstanzliche teilweise Zurückweisung der zweiten Oppositionsklage bestätigenden Teil. Das dagegen erhobene Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

2. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens in dritter Instanz sind nur noch die die Erstbeklagte betreffenden Teile der zweitinstanzlichen Entscheidung soweit sie mit der obigen Entscheidung zu 1. noch nicht erledigt sind.

Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz ist in einem Fall, bei dem mehreren betreibenden Parteien die Exekution zur Hereinbringung eines (Unterhalts-)Forderungsrückstands bewilligt wurde, der entgegen § 54 Abs 1 Z 2 EO nicht auf die einzelnen, gemäß den jeweiligen Exekutionstiteln berechtigten Gläubiger aufgeschlüsselt, sondern global behauptet wurde, eine Oppositionsklage des die einzelnen Ansprüche und daraus behaupteten Rückstände bestreitenden Verpflichteten nicht schon deshalb als unschlüssig abzuweisen, weil die auf Grund unschlüssiger Antragsbehauptungen ergangene Exekutionsbewilligung selbst unbestimmt sei. Vielmehr ist gerade wegen der auf den betriebenen Anspruch selbst durchgreifenden Wirkung der stattgebenden Oppositionsklage im Oppositionsprozess zu klären, aus welchen Teilansprüchen der betriebene (Gesamt-)Anspruch besteht, wenn dies notwendig ist, um beurteilen zu können, im welchen Umfang dieser erloschen ist. Nach dieser Methode hat auch der Kläger im Verfahren selbst seine Einwendungen gegen Grund und Höhe des betriebenen Anspruchs erhoben und das Erstgericht seine Entscheidung gefasst. Auch wenn im fortgesetzten Verfahren nur mehr die betriebenen Ansprüche der Erstbeklagten Verfahrensgegenstand sind, so müssen doch bei der Ermittlung des (sie betreffenden Umfangs des behaupteten) Unterhaltsrückstandes auch Höhe und Angemessenheit der Unterhaltsleistungen des Klägers für seine ehelichen Kinder (die vormals zweit- bis viertbeklagten Parteien) dabei veranschlagt werden. Weiters sind auch die erstinstanzlichen Feststellungen "über den Scheidungsvergleich" (die von den Parteien damit beabsichtigten Rechtsfolgen und die ihm zugrundegelegten Umstände und Erwartungen) sowie über die beruflichen und familiären Veränderungen beim Kläger von Bedeutung, um dessen Unterhaltspflichten im Rahmen der beiderseitigen Parteienbehauptungen abschließend beurteilen zu können. Das Gericht zweiter Instanz hat auf Grund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht die Behandlung der gegen die umfangreichen erstgerichtlichen Feststellungen erhobenen Beweis- und Aktenwidrigkeitsrüge ebenso unterlassen, wie eine Überprüfung der Rechtsrüge der Berufung und der mit dieser dargelegten Rüge sekundärer Feststellungsmängel. All dies wird es im fortgesetzten Berufungsverfahren nachzuholen haben.

Diese Erwägungen führen zur Aufhebung des Berufungsurteils im bekämpften Umfang und zur Zurückverweisung der Sache in die zweite Instanz.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

Stichworte