OGH 1Ob1011/52

OGH1Ob1011/522.1.1953

SZ 26/1

Normen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §91
EO §35
ZPO §233
ZPO §240
ZPO §411
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §91
EO §35
ZPO §233
ZPO §240
ZPO §411

 

Spruch:

Zur Streitanhängigkeit zwischen einer Oppositionsklage und einer Klage auf Herabsetzung der Unterhaltsleistung.

Entscheidung vom 2. Jänner 1953, 1 Ob 1011/52.

I. Instanz: Bezirksgericht Liesing; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Begehren der Vollstreckungsgegenklage geht dahin, der Anspruch der Beklagten aus dem Vergleiche des Bezirksgerichtes Liesing vom 4. Feber 1942, sei insoweit, als er 15% des Nettoeinkommens des Klägers übersteige, erloschen. Die beklagte Partei hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren im Hinblick auf die zu C 538/51 beim Erstgericht eingebrachte Klage Streitanhängigkeit eingewendet.

Das Erstgericht hat mit Urteil vom 19. April 1952 das Klagebegehren vollständig abgewiesen, ohne über die Einrede der Streitanhängigkeit zu entscheiden.

Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß aus Anlaß der Berufung die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteiles wegen Streitanhängigkeit mit der Begründung zurückgewiesen, Kläger habe zu C 538/51 am 25. Juli 1951 beim Erstgericht Klage mit dem Begehren erhoben, es werde der vom Kläger an die Beklagte auf Grund des Unterhaltsvergleiches zu leistende Unterhaltsbeitrag ab 1. August 1951 auf 15% seines Einkommens herabgesetzt; die vorliegende Klage sei am 16. August 1951 eingebracht worden und begehre im Wesen das gleiche; dieHerabsetzungsklage sei nicht nur früher eingebracht, sondern auch die zeitlich und umfänglich weiterreichende Klage, die das in dieser Sache gestellte Begehren umfasse, so daß für die vorliegende Klage Streitanhängigkeit gegeben sei.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der klagenden Partei Folge, hob den zweitinstanzlichen Beschluß auf und trug dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Oberste Gerichtshof vertritt in seinen Entscheidungen aus letzter Zeit ständig den Standpunkt, daß die Oppositionsklage sich nicht bloß gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß, sondern gegen den Bestand des Anspruches nach dem Titel, zu dessen Durchsetzung eine Exekution anhängig ist, richte, daher die Rechtskraft des darüber ergehenden Urteiles über den Rahmen der einzelnen Exekution, die nur den Anlaß zur Klage gegeben habe, hinauswirke, und aus dem gleichen Klagsgrund der gleiche Anspruch zwischen denselben Parteien nur einmal bekämpft werden könne (vgl. SZ. XIX/316, ferner E. v. 25. Juli 1950, 2 Ob 999/50, und vom 11. Oktober 1950, 1 Ob 504/50). Während mit Vollstreckungsgegenklage das Erlöschen des Unterhaltsanspruches für die Vergangenheit geltend gemacht werden kann, geht die Herabsetzungsklage auf Minderung nur für die Zukunft. Nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluß selbst geht das Begehren der zu C 538/51 eingebrachten Klage auf Herabsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeträge ab 1. August 1951 auf 15% des klägerischen Einkommens, wogegen das Begehren der Oppositionsklage ganz allgemein auf Erlöschen des Anspruches, soweit er 15% des Nettoeinkommens des Klägers übersteigt, gerichtet ist, also sich vor allem auch auf die vor dem 1. August 1951 fällig gewordenen Unterhaltsbeträge erstreckt. Dies ergibt sich überdies aus dem Vorbringen in der Vollstreckungsgegenklage selbst, das auf die am 5. Juli 1951 zu E 1471/51 zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von 634.53 S und der weiteren jeden Samstag fällig werdenden Unterhaltsbeträge von 25% des klägerischen Einkommens bewilligte Exekution ausdrücklich Bezug nimmt. Soweit sich die Oppositionsklage auf die vor dem 1. August 1951 fällig gewordenen Unterhaltsbeträge bezieht, kann Streitanhängigkeit allerdings mangels Nämlichkeit des Anspruches nicht vorliegen. Wenn das Berufungsgericht ausführt, die Herabsetzungsklage sei die zeitlich und umfänglich weiterreichende, so ist dies aktenwidrig. Das Berufungsgericht hätte genauer prüfen sollen, auf welche Zeit sich die Exekution und das Begehren der Vollstreckungsgegenklage bezieht. Da es dies nicht getan hat und zu Unrecht die Streitanhängigkeit hinsichtlich des ganzen Begehrens der Oppositionsklage angenommen hat, war dem Rekurse Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.

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