OGH 6Ob505/86

OGH6Ob505/8630.1.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***,

Österreichische Gasglühlicht- und Elektricitätsgesellschaft mbH., Wien 23., Forchheimergasse 7, vertreten durch Dr. Erich Hermann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei T*** Heizungs- und Klima-Anlagenbau, Ing. Norbert I***,

Gesellschaft mbH. & Co. KG, Wien 9., Augasse 9, vertreten durch Dr. Robert Hyrohs, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 300.504,33 samt Nebenforderungen, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26. September 1985, GZ 2 R 54/85-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 31. Dezember 1984 GZ 33 Cg 323/84-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird in Ansehung eines Teilbegehrens auf Zahlung von S 15.417,82 samt 5 % Zinsen seit 15. November 1983 stattgegeben. Die Urteile beider Vorinstanzen werden im Sinne einer Abweisung dieses Teilbetrages abgeändert.

Im übrigen, also in Ansehung des Teilbegehrens auf Zahlung von S 285.086,51 samt 5 % Zinsen seit 15. November 1983 wird der Revision nicht stattgegeben.

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 48.065,55 bestimmten Verfahrenskosten aller drei Instanzen (darin enthalten an Umsatzsteuer S 4.263,05 und an Barauslagen S 1.172,--) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hatte im Jahre 1976 einem Anlagebauunternehmer Rohre verkauft und geliefert. Warenkäufer war eine Gesellschaft mbH & Co. KG. Die Klage auf Zahlung des Kaufpreises richtete die Verkäuferin gegen die Komplementärgesellschaft der Käuferin (in ihrer am 20. April 1977 angebrachten Klage bezeichnete die Klägerin die Gesellschaft mbH als Käuferin; erst in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 9.2.1981 machte sie die Haftung der Gesellschaft mbH als der persönlich haftenden Gesellschafterin der KG geltend). Das Begehren der Kaufpreisklage (zu 28 Cg 473/77 des Erstgerichtes) war (nach Klagseinschränkungen) auf Zahlung eines Betrages von S 298.068,86 und 5 % Zinsen aus S 289.415,06 seit 23. März 1977 zuzüglich 18 % Umsatzsteuer aus den Zinsen gerichtet. Die mit dieser Kaufpreisklage belangte Komplementärgesellschaft der Käuferin hatte unter anderem eine auf den Aufwand zur Behebung von Mängelfolgeschäden gestützte aufrechenbare Gegenforderung der Käuferin von S 448.400,-- eingewendet. Diese Ersatzforderung in der Höhe von S 448.400,-- samt 12 % Zinsen seit 1.1.1977 machte die Warenkäuferin in ihrer am 15. Februar 1979 eingebrachten, ausdrücklich als "Widerklage" bezeichneten Klage gegen die Verkäuferin geltend (sie bezeichnete sich dabei im sogenannten Rubrum der Klage mit der Firma ihrer Komplementärgesellschaft, am Ende des Schriftsatzes jedoch mit ihrem Firmenschlagwort und dem Zusatz: "Ges.m.b.H. & Co. KG". In der der Verkäuferin zugestellten Gleichschrift dieser "Widerklage" fehlte in der Parteienbezeichnung am Ende des Schriftsatzes der auf die Gesellschaftsform hinweisende Zusatz "und Co. KG". Das Prozeßgericht verband die Kaufpreisklage und die Ersatzklage zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und schloß seine Verhandlung in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 4. Mai 1981. In seinem Urteil vom 4. August 1981 (ON 57) ging es offensichtlich von einer Parteienidentität der mit der Kaufpreisklage belangten Partei und der Klägerin der als Widerklage bezeichneten Ersatzklage aus. In diesen verbundenen Titelverfahren fällte das Berufungsgericht (nach einem bestätigenden Urteil das durch einen revisionsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß, in dem der Umstand hervorgehoben wurde, daß zwischen der Klägerin der Ersatzklage und der Beklagten der Kaufpreisklage keine Personenidentität bestehe, aufgehoben worden war) das Urteil vom 23. Dezember 1982 (ON 77), das in der Folge mit dem Revisionsurteil vom 3. Mai 1983 (ON 85), dessen Ausfertigungen den Parteienvertretern am 17. Juni 1983 zugestellt wurden, bestätigt wurde.

Der nachfolgende Exekutionsantrag der Käuferin stützte sich ausdrücklich nur auf das erwähnte Berufungsurteil vom 23. Dezember 1982 als Exekutionstitel.

Nach dem Spruch dieser Entscheidung war

1.) die Komplementärgesellschaft der Käuferin verpflichtet, der Verkäuferin den Betrag von S 65.215,06 samt 5 % Zinsen seit 24. November 1976 zuzüglich 18 % Umsatzsteuer aus den Zinsen zu bezahlen; das M`hrbegehren auf Zahlung von S 224.200,-- samt Nebenforderung wurde abgewiesen;

2.) die Verkäuferin verpflichtet, der Käuferin den Betrag von

S 224.200,-- samt 5 % Zinsen seit 1.1.1977 zu bezahlen; ein gleichhohes Mehrbegehren sowie das Zinsenmehrbegehren wurden abgewiesen;

3.) die Verkäuferin verpflichtet, der Käuferin und deren Komplementärgesellschaft an Prozeßkosten Teilbeträge von S 64.015,50 und S 10.490,57, zusammen daher S 74.506,07 zu ersetzen. Mit der bereits erwähnten Revisionsentscheidung vom 3. Mai 1983 wurde die Verkäuferin zur Zahlung der mit S 13.539,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens an die Käuferin und deren Komplementärgesellschaft verpflichtet, die Käuferin und deren Komplementärgesellschaft dagegen wurden verpflichtet, der Verkäuferin die mit S 9.664,26 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. Die rechnerische Differenz der beiden Kostenersatzzusprüche beträgt S 3.875,54.

Die Käuferin beantragte auf Grund des Berufungsurteiles vom 23. Dezember 1982 die Fahrnisexekution gegen die Verkäuferin zur Hereinbringung einer Forderung von S 206.198,69 samt 5 % Zinsen seit 1. Juli 1983 und Prozeßkosten von S 78.381,61 (rechnerisch ist in diesem Kostenbetrag auch die oben erwähnte Differenz von S 3.875,54 aus den Kostenzusprüchen im Revisionsurteil vom 3. Mai 1983 enthalten).

Das Erstgericht bewilligte als Titelgericht die Exekution antragsgemäß.

Am 15. Juli 1983 brachte die Verkäuferin (zu 28 Cg 677/83 des Erstgerichtes) eine Oppositionsklage ein, deren Gleichschrift dem Vertreter der Käuferin am 5. August 1983 zugestellt wurde. Als Oppositionsgrund machte die Verkäuferin die ihr nach den besonderen Umständen im Titelverfahren nicht möglich gewesene Aufrechnung mit ihrer Kaufpreisforderung gegen die betriebene vollstreckbare Ersatzforderung geltend. Sie stellte das Urteilsbegehren, daß der Anspruch der betreibenden Partei aus dem Urteil des Berufungsgerichtes vom 23. Dezember 1982, zu dessen Hereinbringung das Erstgericht mit dem Beschluß vom 6. Juli 1983 die Exekution bewilligt habe, erloschen sei. Das Erstgericht schloß im Oppositionsstreit seine Verhandlung am 3. Oktober 1983 und wies mit seinem Urteil vom 17. Oktober 1983 das Oppositionsbegehren ab. Nachdem ihre Aufschiebungsanträge der Abweisung verfallen waren, überwies die Verkäuferin dem Vertreter der betreibenden Käuferin den Betrag von S 299.902,89. Zu dieser Überweisung nahm der Vertreter der Käuferin zum Stichtag 15. November 1983 unter Bezugnahme auf seine frühere Abrechnung zum 30. Juni 1983 folgende Verrechnung vor:

Titelmäßige Forderung der Käuferin (nach dem Berufungsurteil)

an Kapital S 224.200,--

an Zinsen (5 % vom 1.1.1977 bis

30.6.1982 = 6 1/2 Jahre) S 72.865,--

an Kosten (S 74.506,07 und

Kostendifferenz nach dem Revisions-

urteil S 3.875,54) S 78.381,61

Forderung zum 30.6.1983 S 375.446,61.

Titelmäßige Forderung der Verkäuferin (gegen die

Komplementärgesellschaft der Käuferin nach dem Berufungsurteil)

an Kapital S 65.215,06

an Zinsen (einschließlich der

Umsatzsteuer aus den Zinsen, 5,9 %

vom 24.11.1976 bis 30.6.1983 = 6 Jahre,

7 Monate und 6 Tage; tatsächlich berech-

net aber für 6 Jahre und 8 Monate, also

um 24 Tage zuviel) S 25.651,25

S 90.866,31.

Differenz zum 30. Juni 1983 S 284.580,30.

(Dabei rechnete der Vertreter der Käuferin und deren Komplementärgesellschaft gegen die mit S 90.866,31 errechnete Forderung der Käuferin zunächst auf die Zinsenforderung von S 72.865,-- und den sich ergebenden Restbetrag von S 18.001,31 auf die Kapitalforderung der Käuferin auf, so daß sich eine Restforderung von S 206.198,69 samt 5 % Zinsen ab 1. Juli 1983 ergab. In Fortführung der Verrechnung ab 1. Juli 1983 rechnete der Vertreter der Käuferin:

Saldo S 284.580,30

5 % Zinsen von S 224.200,-- vom

1. Juli bis 15. November 1983 S 4.203,75

(Anzumerken ist in diesem Zusam-

menhang ein Gedankenfehler: war die

Kapitalforderung infolge Gegenverrech-

nung mit einem Teilbetrag S 18.001,31 be-

reits getilgt, wie dies offenkundig auch

bei Abfassung des Exekutionsantrages un-

terstellt worden war, dann gebührten mate-

riellrechtlich und wurden auch formell be-

trieben nur 5 % Zinsen aus dem verbliebenen

Kapitalbetrag von S 206.198,69: 5 % Zinsen

aus diesem Betrag für 4,5 Monate betragen

nur S 3.866,23 also um 337,52 weniger)

Exekutionskosten (Exekutionsbewilli-

gungskosten von S 3.651,16, Rekurskosten

von S 7.891,12) S 11.542,28

noch nicht bestimmte Vollzugs-

kosten S 178,--

S 300.504,33.

Nach der Überweisung von S 299.902,89

hätte sich eine Restforderung von S 601,44

ergeben.

Der Vertreter der Käuferin ersuchte um Überweisung dieses Betrages. Dem kam die Verkäuferin auch nach.

Sie ergriff aber gegen das erstinstanzliche abweisliche Urteil im Oppositionsstreit Berufung und erwirkte das Berufungsurteil vom 26. Januar 1984, mit welchem ihren Einwendungen, der vollstreckbare Anspruch der Käuferin aus dem Berufungsurteil vom 23. Dezember 1982 sei erloschen, stattgegeben wurde. (Die Revision der Käuferin gegen das klagsstattgebende Berufungsurteil im Oppositionsstreit wurde vom Revisionsgericht gemäß § 508 a Abs 2 ZPO zurückgewiesen.) Hierauf brachte die Verkäuferin gegen die Käuferin die Klage auf Rückzahlung der (im November 1983) überwiesenen Beträge von zusammen S 300.504,33 samt 5 % Zinsen seit 16. November 1983 ein. Das Erstgericht gab diesem Begehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Beklagte ficht das bestätigende Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit einem auf Abweisung des Rückforderungsbegehrens gerichteten Abänderungsantrag an.

Die Klägerin strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist teilweise berechtigt.

Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung keinen vom tatsächlichen Wortlaut der Berufungsentscheidung im Oppositionsstreit abweichenden Urteilsspruch zugrundegelegt. Die aus der Entscheidung im Oppositionsstreit zu ziehenden Folgerungen auf den Fortbestand einzelner Forderungsteile und Nebenforderungen ist als Auslegung der Entscheidung und Würdigung ihres Einflusses auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nach verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Grundsätzen eine Frage der rechtlichen Beurteilung.

Zur Rechtsrüge ist der Revisionswerberin punkteweise zu erwidern:

1.) Das im Oppositionsstreit gefällte Berufungsurteil ist in Rechtskraft erwachsen. Die dort zu beurteilenden Fragen mögen richtig oder falsch, unter Beachtung der Bindung an eine Vorentscheidung oder unter Verstoß gegen die Rechtskraftwirkung einer vorangegangenen Entscheidung gelöst worden sein, die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung im Oppositionsstreit ist in diesem Rechtsstreit inhaltlich nicht mehr nachprüfbar, sondern lediglich nach dem objektiven Wortlaut des Spruches, gegebenenfalls unter Heranziehung der Entscheidungsgründe auszulegen.

2.) Die Rückforderungsklägerin hat durch die nunmehr zurückgeforderten Zahlungen einem gerichtlichen Leistungsbefehl entsprochen, zu dessen Durchsetzung gegen sie die Zwangsvollstreckung anhängig war, sie hat in dem Umfang geleistet, der ihr von der Zahlungsempfängerin vorgerechnet worden war. Sie hatte aber zur Zeit der Zahlung gegen die betreibende Gläubigerin ein Oppositionsbegehren verfolgt, dem nach der Zahlung auch rechtskräftig stattgegeben worden ist. Nach der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht habe dieses Urteil im Oppositionsstreit "nur mehr theoretische Wirkung entfalten" können. Wurde einem auf einen anspruchsaufhebenden Grund gestützten Oppositionsbegehren rechtskräftig stattgegeben, ohne daß aus der Entscheidung hervorginge, wann die zum Oppositionsgrund erhobene Anspruchsaufhebung eingetreten war, ist für die Streitteile bindend festgestellt, daß spätestens in dem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltszeitpunkt, hier also im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Oppositionsstreit, der von der Oppositionsentscheidung erfaßte Anspruch aus dem in der Entscheidung angenommenen Rechtsgrund (entgegen dem formell aufrecht gebliebenen titelmäßigen Ausspruch) nicht mehr bestand. In diesem Sinne wird der behördliche Leistungsbefehl mit rückwirkender Kraft durch behördlichen Ausspruch widerrufen und über den Anspruch selbst erkannt. Einer während anhängiger Zwangsvollstreckung und während anhängigen Oppositionsstreites, sei es exekutiv, sei es außerhalb des Exekutionsvollzuges auf den betriebenen Anspruch bewirkten Leistung wird im Umfang des dem Oppositionsbegehren stattgebenden Urteiles nachträglich der Rechtszuweisungsgrund und damit für den Empfänger die Berechtigung entzogen, das Empfangene zu behalten. Das erfüllt den Tatbestand nach § 1435 ABGB.

3.) Die sachlichen Grenzen der Urteilswirkungen im Oppositionsstreit werden durch die in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen selbst bestimmt. Das gilt auch, falls das Urteil etwa über ein gestelltes Begehren hinausgegangen wäre. Der Spruch des im Oppositionsstreit ergangenen Berufungsurteiles erfaßt den vollstreckbaren Anspruch aus dem im Titelverfahren ergangenen Berufungsurteil ohne jede Einschränkung, betrifft daher den vollen Kapitalbetrag samt allen Nebenforderungen, also auch den Prozeßkostenersatzanspruch.

Das Oppositionsurteil läßt allerdings die nicht unter seinen Spruch zu begreifenden Nebenforderungen, also insbesondere die Kosten des Revisionsverfahrens und die Exekutionskosten unberührt. An Revisionskosten des Titelverfahrens forderte die nunmehrige Revisionswerberin nach dem Inhalt ihres eigenen Forderungsschreibens nur den Differenzbetrag von S 3.875,54 und betrieb auch nur einen die im Berufungsurteil vom 23. Dezember 1982 genannten Kostenbeträge um genau diesen Betrag übersteigenden Kostenbetrag. Für die Streitteile mußte klar sein, daß der Kostenbetrag von S 3.875,54 nicht auf Grund des einzigen im Exekutionsantrag als Exekutionstitel benannten Berufungsurteiles, sondern auf Grund des nachfolgenden Revisionsurteiles betrieben wurde, wenn auch die Anführung dieses Revisionsurteiles im Exekutionsantrag und dementsprechend auch in der Exekutionsbewilligung fehlte.

Für das Rückforderungsbegehren ist es wesentlich, daß die Leistungen der Rückforderungsklägerin auch auf die von der betreibenden Gläubigerin im Sinne ihrer Abrechnung geltend gemachte Revisionskostenersatzforderung gewidmet gelten müssen. Die betreibende Gläubigerin begehrte aber nach ihrem eigenen Verrechnungsvorschlag nicht die vollen ihr zuerkannten Revisionskosten, sondern nur den Teil, um den diese die ihrer Komplementärgesellschaft auferlegten Kosten überstiegen, also den Teilbetrag von S 3.875,54, wie dies auch unverkennbar aus dem Revisionsantrag rückrechenbar ist.

Was die im Exekutionsverfahren aufgelaufenen Kosten der betreibenden Partei anlangt, sind Exekutionsbewilligungs- und Rekurskosten in Beschlüssen bestimmt worden, die formell in Rechtskraft erwachsen sind und auch außerhalb des konkreten Exekutionsverfahrens als Exekutionstitel gewirkt hätten. Umstände, die den Ersatzanspruch aus solchen Kostenbestimmungsbeschlüssen unabhängig von der kostenersatzrechtlichen Rechtfertigung im Sinne des § 75 EO beträfen, etwa ein nachfolgender Verzicht, eine nachträgliche Zahlung oder auch eine wie diese wirkende Aufrechnungserklärung, sind ebenso wie bei anderen Exekutionstiteln im Sinne der genannten Gesetzesstelle geltend zu machen. Umstände aber, die die Frage der kostenrechtlichen Rechtfertigung nachträglich neu aufrollen lassen sollen, können nur gemäß § 75 EO unter den dort normierten Voraussetzungen in dem dafür vorgesehenen Verfahren (vor dem Exekutionsgericht) und innerhalb der (nach der Rechtsprechung) für den Nachprüfungsanspruch offenen Frist geltend gemacht werden. Ansonsten binden die im Exekutionsverfahren ergangenen Kostenentscheidungen die Parteien ebenso wie jede andere in Rechtskraft erwachsene Entscheidung über einen vollstreckbaren Anspruch.

Einen nach Fällung der im Exekutionsverfahren ergangenen Kostenentscheidungen den daraus erwachsenen Kostenersatzansprüchen entgegenstehenden Schuldendigungsgrund, insbesondere Verzicht, Zahlung oder Aufrechnung, hat die Rückforderungsklägerin nicht behauptet. Sie machte vielmehr einen nachträglich zutage getretenen Mangel am Betreibungsanspruch und damit das Fehlen einer kostenersatzrechtlichen Rechtfertigung der Kosten, also Umstände geltend, die gemäß § 75 EO nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren nachgeprüft und auch im Rückforderungsstreit nicht als Vorfrage unter Verstoß gegen die Bindung an die in Rechtskraft erwachsenen Kostenentscheidungen neu geprüft werden dürften.

Dieses verfahrensrechtliche Hindernis besteht nur hinsichtlich der bereits beschlußmäßig zuerkannten Exekutionskosten, also nicht auch in Ansehung der Vollzugsgebühren von S 178,-- für die am 31. August 1983 erfolgte Vollzugshandlung. Diesbezüglich konnte die Rückforderungsklägerin geltend machen, daß der betreibenden Partei aus nunmehriger Sicht am Tage der Vollzugshandlung kein Betreibungsanspruch mehr zugestanden sei, hier im Sinne des § 75 EO daher kein Kostenersatz gebührte, die Zahlung daher, nachträglich betrachtet, keinem aufrechten Ersatzanspruch entsprochen habe, und ein Kondiktionsgrund vorliege. Dazu kann nach der Verfahrenslage von folgenden Umständen ausgegangen werden: Spätestens in der Oppositionsklage lag eine Aufrechnungserklärung, die der Rückforderungsbeklagten durch Zustellung der Klagsgleichschrift am 5. August 1983 zugegangen war. Das Oppositionsbegehren hatte Erfolg, die Exekutionsführung erwies sich darum nachträglich - abgesehen von den Kosten des Revisionsverfahrens - jedenfalls ab 5. August 1983 als nicht gerechtfertigt, für Vollzugshandlungen vom 31. August 1983 gebührte der betreibenden Partei nach den Grundsätzen des § 75 EO kein Kostenersatz. Die erwähnten Revisionskosten betrugen weniger als 1,5 % der gesamten betriebenen Forderung samt Nebengebühren. Daß die Exekutionsführung in Ansehung dieses Kostenbetrages, wäre das Revisionsurteil im Antrag bezeichnet worden, gerechtfertigt war, kann vernachlässigt werden. Die Rückforderungsklägerin zahlte diese Vollzugskosten unter dem Eindruck des gegen sie anhängigen Exekutionsverfahrens aber während der Anhängigkeit des Oppositionsstreites und daher unter einem stillschweigend anzunehmenden Rückforderungsvorbehalt für den Fall des Erfolges im Oppositionsstreit. Dieser Erfolg trat ein. Darin liegt ein zureichender Rückforderungsgrund.

4.) Eine inhaltliche Nachprüfung des im Oppositionsstreit ergangenen Urteiles im nunmehr anhängigen Rückforderungsstreit ist unzulässig. Das wurde bereits oben dargelegt.

5.) Es entspricht, wie die Revisionswerberin zutreffend hervorhebt, ständiger Rechtsprechung (vgl. SZ 49/68 u.v.a.) sowie der von der Revisionswerberin selbst zitierten Kommentarmeinung, daß die Oppositionsentscheidung mit bindender Wirkung über das Erlöschen (oder eine andere erhebliche Änderung) des betriebenen Anspruches selbst abspricht. Die Revisionsausführungen vermögen den erkennenden Senat nicht zu einer Änderung dieser Auffassung zu bestimmen. Die gebotene Beachtung der bindenden Wirkung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Oppositionsstreites und der im Exekutionsverfahren ergangenen Kostenbestimmungsbeschlüsse zwingt dazu, im anhängigen Rückforderungsstreit einerseits davon auszugehen, daß auch die im Berufungsurteil der Rückforderungsbeklagten und ihrer Komplementärgesellschaft zuerkannten Kostenersatzansprüche vor der Mitte November 1983 erfolgten Zahlung erloschen waren, selbst wenn ungeachtet bestehender Aufrechnungslage eine wirksame Aufrechnungserklärung vor Beendigung des Titelverfahrens nicht abgegeben worden sein sollte, andererseits aber zugrundezulegen, daß die beschlußmäßige Bestimmung der Exekutionsbewilligungskosten und der Rekurskosten nicht wieder aufgehoben wurde, möge auch eine Beurteilung nach § 75 EO zu einer derartigen nachträglichen Aufhebung geführt haben. Bindungsfreie Beurteilungsmöglichkeiten blieben danach für den Rückforderungsstreit nur noch in Ansehung der revisionsinstanzlichen Kosten des Titelverfahrens im betriebenen Ausmaß von S 3.875,54 sowie in Ansehung der noch nicht beschlußmäßig bestimmten Exekutionsvollzugsgebühren von S 178,--.

Die Vorinstanzen haben gemäß § 1435 ABGB dem Begehren auf Rückforderung der im November 1983 bezahlten Beträge von zusammen

S 300.504,33 in Ansehung folgender Teilbeträge zutreffend stattgegeben:

1.) der betriebenen restlichen Kapitalforderung von

S 206.198,69

2.) der betriebenen Zinsen im gel-

tend gemachten Betrag von S 4.203.75

3.) der erst- und zweitinstanzli-

chen Kosten des Titelverfahrens von

zusammen S 74.506,07

4.) der Vollzugsgebühren von S 178,--

also in Ansehung eines Betrages von S 285.086,51.

Unberechtigt ist dagegen das Rückforderungsbegehren in Ansehung der Zahlung auf folgende Ansprüche:

a) Ersatz der revisionsinstanzlichen Kosten von

S 3.875,54

  1. b) Ersatz der Exekutionsbewilligungs- und der Rekurskosten von zusammenS 11.542,28

S 15.417,82.

In Ansehung des zuletzt genannten Teilbetrages war das Klagebegehren in Abänderung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen, im übrigen war das Berufungsurteil zu bestätigen. Das abgewiesene Teilbegehren beträgt rund 5 % und verursachte keinen besonderen Prozeßaufwand. Gemäß § 43 Abs 2 ZPO im Zusammenhang mit § 50 ZPO war der Klägerin voller Kostenersatz allerdings nur auf der Grundlage des obsiegten Betrages zuzuerkennen.

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