OGH 3Ob178/88

OGH3Ob178/8816.11.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf S***, derzeit ohne Beschäftigung, 3511 Hörfarth 34, vertreten durch Dr. Ferdinand Weber und Dr. Hannes Hirtzberger, Rechtsanwälte in Krems an der Donau, wider die beklagte Partei Eva S***, im Haushalt tätig, Obere Landstraße 8, 3500 Krems an der Donau, vertreten durch Dr. Herwig Hammerer, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, wegen Unzulässigkeit der Exekution, richtig wegen Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO (Streitwert S 309.286,25), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Berufungsgerichtes vom 25. August 1988, GZ R 143/88-13, womit das Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 16. November 1987, GZ 4 C 7/87v-4, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Rechtssache wird zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Text

Begründung

Die Streitteile haben in dem Rechtsstreit AZ 1 C 38/82 des Bezirksgerichtes Krems an der Donau wegen Ehegattenunterhalts am 17. November 1982 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Der Ehemann verpflichtete sich, an seine Ehefrau ab dem 1. Dezember 1982 jeweils am Ersten eines jeden Monats im voraus einen Unterhalt von S 6.500,-- zu leisten. Seine betrieblichen Privatentnahmen gab der Kläger damals mit S 12.000,-- an.

Auf Antrag der Unterhaltsberechtigten bewilligte ihr das Bezirksgericht Krems an der Donau am 1. September 1986 zur Hereinbringung des für die Zeit vom 1. September 1985 bis 31. August 1986 rückständigen Unterhalts von S 75.286,25 und der ab dem 1. September 1986 fällig werdenden monatlichen Beträge von S 6.500,-- die Exekution durch Pfändung und Überweisung der Bezüge des Unterhaltsschuldners als Arbeitnehmer der Robert S*** & Co OHG.

Am 7. Oktober 1987 hat der Verpflichtete mit Klage seine Einwendungen gegen diese Exekution geltend gemacht. Er behauptete im wesentlichen, er habe zur Zeit des Vergleichsabschlusses monatliche Privatentnahmen von S 12.000,-- getätigt, in der Folge aber monatlich von April 1985 bis August 1986 nur S 10.200,-- und von September 1985 bis April 1987 nur S 10.900,-- verdient und er sei seit dem 1. Mai 1987 nach Kündigung durch den Dienstgeber arbeitslos. Er bekomme jetzt nur mehr S 6.000,-- und müsse für die drei Kinder monatlich S 2.400,-- an Unterhalt leisten. Er könne den Unterhaltsbetrag, zu dessen Zahlung er sich im Vergleich verpflichtete, nicht mehr aufbringen. Sein Klagebegehren lautete auf Unzulässigerklärung der am 1. September 1986 bewilligten Exekution. Das Erstgericht erkannte über dieses Begehren mit Versäumungsurteil, weil sich die Beklagte nicht in die Verhandlung eingelassen habe. Es entschied, daß die Exekution unzulässig sei. Das Berufungsgericht änderte über Berufung der Beklagten dieses Urteil dahin ab, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Ein Urteil im Oppositionsprozeß greife zwar nicht nur die (Anlaß-)Exekution, sondern den (betriebenen) Anspruch selbst an und wirke auf jede Durchsetzung des für erloschen erklärten Anspruchs mittels Zwangsvollstreckung. Der Kläger habe aber nur die Unzulässigerklärung der bewilligten Gehaltsexekution begehrt. Diese Exekution sei am 1. September 1986 berechtigt gewesen, wenn der Verpflichtete bei der Drittschuldnerin bis zum 30. April 1987 beschäftigt war. Seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber gehe die Exekution ins Leere. Dem Kläger könne daraus, daß die Exekutionsbewilligung aufrecht bleibe, kein Nachteil erwachsen. Es fehle ihm ein Rechtsschutzbedürfnis, die Unzulässigerklärung der Exekution für die Zeit ab dem 1. Mai 1987 zu erwirken.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO wegen des Streitgegenstandes, der sich nach der von den Einwendungen betroffenen betriebenen Unterhaltsforderung (Rückstand und das Dreifache der Jahresleistung = § 58 JN) bestimmt und eine Geldforderung betrifft (EFSlg 34.439 ua), zulässig. Auch die Ansicht der Beklagten, die Revision sei nach § 502 Abs 2 Z 1 ZPO unzulässig, ist nicht begründet. Dieser Rechtsmittelausschluß gilt zwar auch für Klagen nach den §§ 35 oder 36 EO (EFSlg 44.095 uva), die Revision wirft aber keine Bemessungsfragen auf, sondern betrifft die verfahrensrechtliche Beurteilung der Oppositionsklage. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.

Nach § 35 Abs 1 EO können im Zuge des Exekutionsverfahrens im Wege der Klage gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach dem Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sind. Mittels dieser Oppositionsklage können auch Unterhaltsansprüche bekämpft werden (Heller-Berger-Stix 379; EFSlg 44.165 ua). Nach ständiger neuerer Rechtsprechung richten sich die Einwendungen nach § 35 EO gegen den Anspruch selbst. Ein dieser Klage stattgebendes Urteil spricht über den Anspruch unmittelbar ab und wirkt nicht nur auf das Exekutionsverfahren, das Anlaß zur Einbringung der Klage gab (Heller-Berger-Stix 410; EFSlg 44.163 uva). Wegen des im Schrifttum dargestellten Meinungsstreites über die Fassung des Klagebegehrens (Heller-Berger-Stix 403 ff) schadet es in der Regel auch nicht, wenn der Oppositionskläger sein Klagebegehren nicht der nunmehr ständigen Rechtsprechung entsprechend (Heller-Berger-Stix 410) formuliert hat, wenn nur klar und deutlich erkennbar ist, was der Kläger mit seinen Einwendungen erreichen wollte. Das Gericht hat in solchen Fällen dem Klagebegehren die richtige Fassung zu geben, wenn der Sachantrag inhaltlich bestimmt und deutlich ist (Fasching, ZPR Rz 1448; EFSlg 52.301 ua).

Dem Revisionswerber ist zuzugeben, daß nur wegen der verfehlten, auf Unzulässigerklärung der Anlaßexekution gerichteten Fassung seines Urteilsantrages (der einer nach dem Tatsachenvorbringen auszuschließenden Klagsführung nach § 36 EO oder § 37 EO entsprechen würde) noch nicht mit einem negativen Versäumungsurteil zu erkennen ist. Es ist nämlich klar, daß der Kläger die Aberkennung des vollstreckbaren Anspruchs und nicht etwa nur die Beseitigung der Anlaßexekution erreichen wollte und sich nur in der Fassung des Urteilsbegehrens vergriffen hat. Der in SZ 19/340 vertretenen Ansicht, der Oppositionskläger könne sich auch mit der bloßen Unzulässigkeitserklärung einer bestimmten Exekution begnügen, wird im Sinne der neueren Ansicht zutreffend entgegengehalten, daß auch in diesem Fall über erhobene Einwendungen feststellend und rechtsgestaltend über das Erlöschen oder die Hemmung des Anspruchs zu entscheiden ist (Heller-Berger-Stix 411). Damit ist über das Begehren des Oppositionsklägers, den ganzen in Exekution gezogenen Anspruch ab September 1985 für erloschen zu erklären, abzusprechen. Der bereits erhobene Widerspruch hindert die Sachentscheidung nicht, wenn auch dann der Erstrichter mit der Aufhebung des Versäumungsurteiles vorzugehen haben wird.

Ob und inwieweit die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs der Beklagten führen, ob also das Oppositionsklagebegehren ganz oder teilweise berechtigt ist, stellt eine Frage der Bemessung des Unterhalts dar, deren Lösung dem Obersten Gerichtshof wegen der Rechtsmittelbeschränkung nach § 502 Abs 2 Z 1 ZPO nicht zusteht. Das Berufungsgericht wird daher unter Zugrundelegung des auf Erlöschen des Unterhaltsanspruchs amtswegig zu berichtigenden Urteilsbegehrens mit einer neuen Entscheidung vorzugehen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte