Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO sind entgegen der Ansicht des Klägers im vorliegenden Oppositionsprozess nicht zu beantworten:
Rechtliche Beurteilung
1. Entgegen der Behauptung des Revisionswerbers, es fehle an Rsp, hat der Oberste Gerichtshof - mit Zustimmung der Lehre (Reischauer in Rummel³, § 1416 ABGB Rz 37; Heidinger in Schwimann³, § 1416 ABGB Rz 22, je mwN) - klargestellt, dass die für freiwillige Zahlungen geltende Regeln des § 1416 ABGB für die Tilgung von Schulden durch Zuweisung von Geld im Exekutionsverfahren grundsätzlich nicht
anzuwenden sind (SZ 49/117; 3 Ob 123/85 = JBl 1987, 112 = ÖBA 1986,
733; nur für die betriebene Forderung ebenso 7 Ob 284/00s = ÖBA 2001, 831, die sich allerdings auf SZ 49/117 beruft [vor dem Zitat von JBl 1987, 112 muss es dort richtig heißen: „nicht getilgte Reste" der Forderungen]); dass im gegen den Kläger geführten Zwangsversteigerungsverfahren die §§ 216 ff EO in irgendeinem Punkt zu keinem Ergebnis geführt hätten und deshalb eine Lückenschließung durch die Prinzipien des bürgerlichen Rechts erforderlich sein könnten (vgl u.a. 3 Ob 123/85) macht er nicht geltend. Schon deshalb wird durch die in zweiter Instanz erstmals aufgestellte - noch dazu völlig unsubstantiierte - Behauptung einer von § 1416 ABGB abweichenden Zuweisung an die beklagte Partei im Zwangsversteigerungsverfahren - ganz abgesehen vom Verstoß gegen § 35 Abs 3 EO und/oder das Neuerungsverbot im Rechtsmittelverfahren - keine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen.
2. Was die Frage der von der beklagten Bank beanspruchten Verzugszinsen angeht, weicht die Rechtsansicht der zweiten Instanz von der des Oberlandesgerichts Linz im ebenfalls die vorzeitige Fälligstellung eines Darlehens des Klägers durch jene betreffenden Hypothekarklageverfahren AZ 4 Cg 341/91 des Landesgerichts Steyr (die außerordentliche Revision des nunmehrigen Klägers blieb erfolglos), zugunsten des Klägers insofern ab, als demnach Verzugszinsen nicht schon ab 11. Dezember 1991, sondern ohnehin erst ab 30. April 1994 zustünden. In erster Instanz hatte der Kläger im Schriftsatz ON 16 dazu nur (und zwar noch dazu wohl wegen der nach § 35 Abs 3 EO geltenden Eventualmaxime verspätet) eine unberechtigte vorzeitige Fälligstellung seines Gesamtobligos durch die Bank behauptet, nicht aber die Fälligkeit ihrer Forderungen und seinen Zahlungsverzug insgesamt bestritten. An die Behauptungs- und Beweispflicht des Klägers sind aber gerade im Oppositionsverfahren hohe Anforderungen zu stellen (8 ObA 169/00m = Arb 12.043; 3 Ob 40/06p). Nach dieser Judikatur ist die Ansicht der zweiten Instanz, der Kläger habe insoweit kein hinreichendes Vorbringen erstattet, jedenfalls gut vertretbar. Entgegen der vielleicht missverständlichen Aussage in den beiden genannten Entscheidungen ist noch festzuhalten, dass nach der nunmehr stRsp (3 Ob 150/03k u.a.; RIS-Justiz RS0001674) durch das Oppositionsurteil kein rechtskräftiger Titel - formellrechtlich - „beseitigt" (vgl dazu 3 Ob 203/03d; Jakusch in Angst, EO § 35 Rz 2 und 7), sondern materiell-rechtlich das gänzliche oder teilweise Erlöschen oder die Hemmung (Stundung) des Anspruchs sowie die Unzulässigerklärung jeglicher Zwangsvollstreckung aus dem Exekutionstitel („Kombinationstheorie") festgestellt wird. In der E 3 Ob 40/06p ging es inhaltlich um eine solche Hemmung. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.
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