Rechtssatz
Während das BPGG und die EinstV grundsätzlich vom Konzept der funktionsbezogenen Beurteilung des Pflegebedarfes ausgehen, dh von der individuell erforderlichen Betreuung und Hilfe, so werden für bestimmte Behindertengruppen mit weitgehend gleichartigem Pflegebedarf - insoweit also diagnosebezogen - Mindesteinstufungen im Verordnungsweg vorgenommen (§ 4 Abs 5 [nunmehr Abs 3] BPGG). Ungeachtet dieser abstrakten ("ohne weitere Prüfung") Pauschalierung hat auch bei diesen Pflegebedürftigen die individuelle Situation Berücksichtigung zu finden und kann im Einzelfall zur Gewährung einer höheren Leistung führen.
Normen
BPGG §4 Abs3
BPGG §4a
BPGG §4a idF BGBl I 1998/111
KrntPGG §4a
EinstV §7
EinstV §8
oöPGG §4a
10 ObS 128/97i | OGH | 29.04.1997 |
nur: Während das BPGG und die EinstV grundsätzlich vom Konzept der funktionsbezogenen Beurteilung des Pflegebedarfes ausgehen, dh von der individuell erforderlichen Betreuung und Hilfe, so werden für bestimmte Behindertengruppen mit weitgehend gleichartigem Pflegebedarf - insoweit also diagnosebezogen - Mindesteinstufungen im Verordnungsweg vorgenommen (§ 4 Abs 5 [nunmehr Abs 3] BPGG). (T1) Veröff: SZ 70/83 |
10 ObS 132/97b | OGH | 22.05.1997 |
Beisatz: Hochgradig sehbehinderte Personen haben einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf, sodass durch die Einbeziehung dieser Personengruppe die in § 4 Abs 3 BPGG eingeräumte Verordnungsermächtigung nicht überschritten wurde. Für den Anspruch auf Pflegegeld ist in diesen Fällen allein auf die von der Verordnung für die Mindesteinstufung determinierten Voraussetzungen abzustellen. Entspricht die Diagnose der gesetzlichen Definition, dann ist von der gesetzlichen Mindesteinstufung auszugehen, ohne dass der konkrete Pflegebedarf zu prüfen wäre. (T2) |
10 ObS 356/99x | OGH | 23.05.2000 |
Beisatz: Dieser Grundsatz ist im Rahmen der nunmehr in § 4a BPGG (idF BGBl I 1998/111) geregelten Mindesteinstufungen auch gesetzlich verankert worden. Nach Abs 7 leg cit ist der Pflegebedarf gemäß § 4 BPGG, d. h. funktionsbezogen, festzustellen, wenn beim Pflegegeldwerber zusätzliche Behinderungen vorliegen. Ergibt diese Beurteilung eine höhere Einstufung, so gebührt das entsprechende (höhere) Pflegegeld. (T3) |
10 ObS 110/00z | OGH | 23.05.2000 |
nur: Während das BPGG und die EinstV grundsätzlich vom Konzept der funktionsbezogenen Beurteilung des Pflegebedarfes ausgehen, dh von der individuell erforderlichen Betreuung und Hilfe, so werden für bestimmte Behindertengruppen mit weitgehend gleichartigem Pflegebedarf - insoweit also diagnosebezogen - Mindesteinstufungen im Verordnungsweg vorgenommen. (T5) |
10 ObS 386/01i | OGH | 14.05.2002 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: § 4a oöPGG. (T7) Beisatz: Diese Vorgangsweise des Gesetzgebers kann nicht als unsachlich angesehen werden. (T8) |
10 ObS 412/02i | OGH | 14.01.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Die in § 4a Abs 1 BPGG (und den Landes-Pflegegeldgesetze mit Ausnahme des KrntPGG) enthaltene Wertung ist verallgemeinerungsfähig, dass eine diagnosebezogene Einstufung aufgrund der Angewiesenheit auf den Gebrauch eines Rollstuhls bei einer Person im Alter der Betroffenen (11 Jahre) noch nicht in Betracht kommt. Dies gilt auch für das KrntPGG, welches in seinem § 4a Abs 1 bis 3 keine altersmäßige Untergrenze in der Form, dass nur Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, für dort angeführten diagnosebezogenen Mindesteinstufungen in Betracht kommen, enthält. (T9) |
10 ObS 279/03g | OGH | 10.02.2004 |
Auch; Beisatz: Ob überhaupt ein Bedarf nach Betreuung und Hilfe bei bestimmten Verrichtungen besteht ist daher nicht abstrakt, sondern konkret für den jeweiligen Einzelfall zu prüfen. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19961213_OGH0002_010OBS02349_96F0000_001
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