OGH 10ObS2349/96f (RS0106390)

OGH10ObS2349/96f13.12.1996

Rechtssatz

Ist ein Pflegebedürftiger überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen und weist er überdies einen deutlichen Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten auf, so erfüllt er damit die Voraussetzungen des § 8 Z 3 EinstV, ohne dass auch eine von § 8 Z 2 EinstV geforderte Stuhlinkontinenz oder Harninkontinenz bzw eine Blasenlähmung oder Mastdarmlähmung vorliegen muss.

Normen

EinstV §8
RL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG §22

10 ObS 2349/96fOGH13.12.1996

Veröff: SZ 69/278

10 ObS 2396/96tOGH13.12.1996

nur: Ist ein Pflegebedürftiger überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen und weist er überdies einen deutlichen Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten auf, so erfüllt er damit die Voraussetzungen des § 8 Z 3 EinstV. (T1)

10 ObS 2474/96pOGH11.02.1997

nur T1; Beisatz: Es ist daher in einem solchen Fall ohne weitere Prüfung nach § 4 BPGG ein Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand anzunehmen, woraus sich nach § 4 Abs 2 BPGG ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 5 ableitet. (T2)

10 ObS 87/97kOGH27.03.1997

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Dass vom Ausfall nicht beide oberen Extremitäten betroffen sind (Halbseitenlähmung) spricht nicht gegen die Annahme der Voraussetzungen des § 8 Z 3 EinstV. Die Voraussetzung "deutlicher Ausfall der oberen Extremitäten" ist bereits dann anzunehmen, wenn ein Arm praktisch gebrauchsunfähig ist. (T3)

10 ObS 128/97iOGH29.04.1997

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Ausschlaggebend ist, ob der oder die Betroffene noch in der Lage ist, sich von selbst, also ohne fremde Hilfe, vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt. Ist der oder die Betroffene wegen des Ausfalles der Funktionen auch nur einer oberen Extremität dazu nicht mehr in der Lage, dann sind die Voraussetzungen nach § 8 Z 3 EinstV anzunehmen. (T4) Veröff: SZ 70/83

10 ObS 173/97gOGH10.06.1997

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

10 ObS 154/97pOGH04.06.1997

Vgl auch

10 ObS 127/97tOGH22.05.1997

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten ist dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen ein selbständiger Transfer in und aus dem Rollstuhl nicht mehr möglich ist. (T5)

10 ObS 266/97hOGH19.08.1997

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5

10 ObS 285/97bOGH16.09.1997

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4

10 ObS 292/97gOGH09.09.1997

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Ist die betroffene Person trotz des deutlichen Ausfalls von Funktionen einer oberen Extremität noch in der Lage, sich von selbst - also ohne fremde Hilfe - vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt, ist also mit anderen Worten der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl noch möglich, dann sind die Voraussetzungen nach § 8 Z 3 EinstV nicht erfüllt. (T6)

10 ObS 241/97gOGH09.09.1997

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6

10 ObS 416/97tOGH02.12.1997

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6

10 ObS 48/98aOGH09.02.1998

nur T1; Beis wie T5

10 ObS 22/98bOGH20.01.1998

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5

10 ObS 377/97gOGH20.01.1998

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

10 ObS 410/98mOGH18.02.1999

Vgl auch; Beisatz: Sowohl nach alter Rechtslage (§ 8 EinstV BGBl 1993/314) als auch nach neuer Rechtslage (§ 4a BPGG idF BGBl I 1998/111) kommt eine solche diagnosebezogene Einstufung - abgesehen vom nunmehr nach neuer Rechtslage auch geforderten Erfordernis des Vorliegens ganz bestimmter, taxativ aufgezählter Diagnosen - nur bei solchen Personen in Betracht, die zur eigenständigen Lebensführung "überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" sind. (T7)

10 ObS 165/99hOGH09.11.1999

Auch; Beis wie T7

10 ObS 184/99bOGH11.01.2000

Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Eine derart schwere Beeinträchtigung der Gehfähigkeit, welche ein überwiegendes Angewiesensein auf den Gebrauch des Rollstuhles rechtfertigt, liegt dann vor, wenn der Pflegebedürftige zur Fortbewegung "innerhalb und außerhalb der Wohnung" hierauf angewiesen ist. (T8)

10 ObS 153/00yOGH27.06.2000

Abweichend; Beisatz: Der Gesetzgeber hat im Zuge der BPGG-Novelle BGBl I 1998/111 die Mindesteinstufung der Rollstuhlfahrer neu geregelt. Damit soll anhand der medizinisch eindeutigen Diagnose und den damit verbundenen Funktionsausfällen der weitgehend gleichartige Pflegebedarf in Form einer Mindesteinstufung berücksichtigt werden. Die Aufzählung der Diagnosen in § 4a Abs 1 BPGG ist daher analogiefähig. (T9)

10 ObS 211/02fOGH18.07.2002

Abweichend; Beis ähnlich T7; Beis wie T8; Beis wie T9

10 ObS 356/02dOGH14.01.2003

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Es ist auf die unmittelbare Gebrauchsunfähigkeit der oberen Extremitäten abzustellen. (T10); Beisatz: Dies gilt auch für § 4a Abs 3 BPGG. (T11)

10 ObS 103/03zOGH29.04.2003

Auch; nur T2; Beisatz: Keine diagnosebezogene Einstufung nach § 4a Abs 1 und 3 BPGG, wenn aus anderen Leidenszuständen (extreme Adipositas und Beeinträchtigung des Stehvermögens und Gehvermögens durch schmerzende degenerative Veränderungen im Bereich der unteren Extremitäten) der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar ist. (T12)

10 ObS 136/04dOGH14.09.2004

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: § 4a BPGG; § 4a StPGG. (T13)

10 ObS 148/10bOGH09.11.2010

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19961213_OGH0002_010OBS02349_96F0000_007

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