Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 676,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Eingangs sei festgehalten, daß die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Bundesrechenamt" auf "Bundespensionsamt" zu berichtigen war, weil sämtliche Zuständigkeiten, die am 31.12.1996 dem Bundesrechenamt zukamen, mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen auf das neu geschaffene Bundespensionsamt übergingen (§ 2 BPA-Gesetz, BGBl 1996/758).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten, daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (10 Ob S 87/97k, 10 Ob S 128/97i) die von § 8 Z 3 EinstV aufgestellte Voraussetzung "deutlicher Ausfall der oberen Extremitäten" auch dann angenommen werden kann, wenn nur ein Arm gelähmt, das heißt praktisch gebrauchsunfähig ist, der Betroffene jedoch nicht mehr in der Lage ist, sich von selbst - also ohne fremde Hilfe - vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt. Daß der Kläger nach den Feststellungen tagsüber im Rollstuhl sitzt, schließt nicht aus, daß er zur Fortbewegung überwiegend auf den Gebrauch des Rollstuhles angewiesen ist: Der Oberste Gerichtshof hat die unterschiedliche Behandlung von sogenannten "aktiven" und "passiven" Rollstuhlfahrern in mehreren Entscheidungen abgelehnt (10 Ob S 2349/96f, 10 Ob S 2396/96t, 10 Ob S 2474/96p ua). Daran kann entgegen der Ansicht des Revisionswerbers auch der Umstand nichts ändern, daß der Kläger derzeit offenbar keine Pflegeperson hat, die ihn außerhalb seiner Wohnung mit dem Rollstuhl fortbewegt.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß der Kläger nach § 8 Z 3 EinstV, also "diagnosebezogen" einzustufen ist und ihm nach § 4 Abs 2 BPGG ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 5 gebührt. Eine "funktionsbezogene" Beurteilung konnte daher unterbleiben, weshalb auch die in der Revision gerügten Feststellungsmängel nicht vorliegen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.
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