Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger zu Handen seiner Vertreter binnen 14 Tagen die mit S 4.058,88 (hierin enthalten S 676,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof erst jüngst in mehreren ausführlich begründeten Entscheidungen ausdrücklich dazu Stellung genommen hat, daß ein deutlicher Ausfall der oberen Extremitäten im Sinne des § 8 Z 3 EinstV bereits dann anzunehmen ist und demgemäß das Pflegegeld der Stufe 5 bei einem Rollstuhlfahrer gebührt, wenn auch nur ein Arm - wie es beim Kläger zufolge seiner Halbseitenlähmung der Fall ist - praktisch gebrauchsunfähig ist und der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, sich von selbst (also ohne Fremdhilfe) vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt (10 ObS 87/97k, 10 ObS 128/97i, 10 ObS 173/97g). Diese letztgenannte Feststellung hat die beklagte Partei in ihrer Berufung gar nicht bekämpft, sodaß bereits das Berufungsgericht von dieser ungeprüft auszugehen hatte. Selbst wenn dem Kläger mitunter in der Wohnung "wenn auch mühsam, mit Stockunterstützung (zur Weiterbewegung) geholfen werden kann" ändert dies nichts am Umstand, daß er zur Fortbewegung jedenfalls überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist und in diesen (mangels eigener körperlicher Fähigkeit hiezu) hineingesetzt und herausgehoben werden muß.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß der Kläger nach § 8 Z 3 EinstV, also "diagnosebezogen" einzustufen ist und ihm nach § 4 Abs 2 BPGG ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 5 gebührt. Eine "funktionsbezogene" Beurteilung (wie in der Revision bemängelt) konnte daher zu Recht unterbleiben, weshalb auch die in der Revision gerügten Feststellungsmängel nicht vorliegen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.
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