OGH 10ObS293/94 (RS0086448)

OGH10ObS293/9428.2.1995

Rechtssatz

Die Verweisungstätigkeit gemäß § 133 Abs 2 GSVG muss keineswegs der bisher ausgeübten Tätigkeit in allen Punkten entsprechen; es ist wie im Fall des § 255 Abs 1 ASVG auch die Verweisung auf eine selbständige Erwerbstätigkeit, die nur Teilbereiche der bisher ausgeübten umfasst, zulässig, wenn nur für diesen Teilbereich die Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich waren, die der Versicherte bisher benötigte. Dabei kommt der Frage, welche wirtschaftliche Bedeutung ein bestimmter Tätigkeitszweig für den Versicherten im Rahmen des von ihm bisher geführten Betriebes hatte, keine entscheidende Bedeutung zu. Tätigkeiten, für die zwar eine Gewerbeberechtigung vorlag, die aber tatsächlich nicht Gegenstand der selbständigen Tätigkeit waren, sind jedoch außer Betracht zu lassen.

Normen

GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2

10 ObS 293/94OGH28.02.1995
10 ObS 2024/96mOGH11.06.1996

nur: Die Verweisungstätigkeit gemäß § 133 Abs 2 GSVG muss keineswegs der bisher ausgeübten Tätigkeit in allen Punkten entsprechen; es ist wie im Fall des § 255 Abs 1 ASVG auch die Verweisung auf eine selbständige Erwerbstätigkeit, die nur Teilbereiche der bisher ausgeübten umfasst, zulässig, wenn nur für diesen Teilbereich die Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich waren, die der Versicherte bisher benötigte. Dabei kommt der Frage, welche wirtschaftliche Bedeutung ein bestimmter Tätigkeitszweig für den Versicherten im Rahmen des von ihm bisher geführten Betriebes hatte, keine entscheidende Bedeutung zu. (T1); Beisatz: Nach § 133 Abs 2 GSVG wird das Verweisungsfeld durch die selbständigen Erwerbstätigkeiten gebildet, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die vom Versicherten zuletzt ausgeübten erfordern. Das Gesetz stellt nicht auf die konkret ausgeübten selbständigen Tätigkeiten und die bisherige Betriebsstruktur ab (dies sind Umstände, die im Falle des § 131c GSVG von Bedeutung wären), sondern nur auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die durch 60 Monate ausgeübte selbständige Tätigkeit erforderlich waren. Dem Versicherten soll bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs 2 GSVG nicht zugemutet werden, sich völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder nunmehr einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen. (T2)

10 ObS 2206/96aOGH16.07.1996

Auch; nur: Die Verweisungstätigkeit gemäß § 133 Abs 2 GSVG muss keineswegs der bisher ausgeübten Tätigkeit in allen Punkten entsprechen. (T3); Beis wie T2 nur: Dem Versicherten soll bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs 2 GSVG nicht zugemutet werden, sich völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder nunmehr einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen. (T4)

10 ObS 2275/96yOGH20.08.1996

Auch; nur T3; Beis wie T4

10 ObS 73/97aOGH06.03.1997

Auch; Beis wie T2

10 ObS 28/97hOGH06.03.1997

nur T1; Beis wie T2

10 ObS 10/98pOGH27.01.1998

nur T3; Beis wie T2

10 ObS 107/98bOGH14.04.1998

nur: Die Verweisungstätigkeit gemäß § 133 Abs 2 GSVG muss keineswegs der bisher ausgeübten Tätigkeit in allen Punkten entsprechen; es ist wie im Fall des § 255 Abs 1 ASVG auch die Verweisung auf eine selbständige Erwerbstätigkeit, die nur Teilbereiche der bisher ausgeübten umfasst, zulässig, wenn nur für diesen Teilbereich die Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich waren, die der Versicherte bisher benötigte. (T5); Beis wie T2 nur: Nach § 133 Abs 2 GSVG wird das Verweisungsfeld durch die selbständigen Erwerbstätigkeiten gebildet, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die vom Versicherten zuletzt ausgeübten erfordern. Das Gesetz stellt nicht auf die konkret ausgeübten selbständigen Tätigkeiten und die bisherige Betriebsstruktur ab (dies sind Umstände, die im Falle des § 131c GSVG von Bedeutung wären), sondern nur auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die durch 60 Monate ausgeübte selbständige Tätigkeit erforderlich waren. (T6)

10 ObS 135/98wOGH14.04.1998

Vgl auch; Beis wie T2

10 ObS 180/98pOGH09.06.1998

Auch; nur T5

10 ObS 248/98pOGH15.09.1998

nur T3; Beis wie T2

10 ObS 147/98kOGH15.09.1998

nur T3; Beis wie T2

10 ObS 316/98pOGH13.10.1998

Vgl auch; Beis wie T2

10 ObS 293/98fOGH13.10.1998

nur T3; Beis wie T2

10 ObS 36/99pOGH18.02.1999

Auch; nur T4; Beis wie T6 nur: Das Gesetz stellt nicht auf die konkret ausgeübten selbständigen Tätigkeiten und die bisherige Betriebsstruktur ab (dies sind Umstände, die im Falle des § 131c GSVG von Bedeutung wären), sondern nur auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die durch 60 Monate ausgeübte selbständige Tätigkeit erforderlich waren. (T7)

10 ObS 8/99wOGH04.05.1999

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Der Handelsagent ist nicht nur auf die Tätigkeit des Handelsvertreters allein verweisbar, sondern auf das gesamte Verweisungsfeld der sich aus § 124 Z 10 GewO 1994 ergebenden Verweisungsberufe. (T8)

10 ObS 153/99vOGH09.11.1999

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Das Gesetz stellt nicht auf die konkret ausgeübten selbständigen Tätigkeiten und die bisherige Betriebsstruktur ab (dies sind Umstände, die im Falle des § 131c GSVG von Bedeutung wären), sondern nur auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die durch 60 Monate ausgeübte selbständige Tätigkeit erforderlich waren. Dem Versicherten soll bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs 2 GSVG nicht zugemutet werden, sich völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder nunmehr einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen. (T9); Beisatz: Der rechtliche Umfang der jeweiligen Gewerbeberechtigung (§§ 29 ff GewO) ist von Bedeutung. (T10)

10 ObS 235/99bOGH09.11.1999

Beis wie T2

10 ObS 334/99mOGH14.12.1999

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein Versicherter, der neben seiner Tätigkeit als selbständiger Gewerbetreibender eine sogenannte Verbundtrafik oder nicht selbständige Trafik im Sinne des § 15 Abs 2 TabMG 1968 (Tabakverkaufsstelle im Sinne des TabMG 1996) führt, kann nach § 133 Abs 2 GSVG auch dann auf die Tätigkeit als Tabaktrafikant verwiesen werden, wenn er nur mehr diese Tätigkeit ausüben kann, die Unmöglichkeit der Ausübung des (Haupt-)Gewerbes aber den Entzug der Trafikbewilligung nach sich zieht. (T11)

10 ObS 70/00tOGH02.05.2000

Vgl; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Ein Gastwirt, der Marcoumarpatient ("künstlicher Bluter") ist, kann auf eine Tätigkeit in kleingastronomischen Betrieben, in denen nicht auch gekocht wird, verwiesen werden. (T12)

10 ObS 101/00aOGH30.01.2001

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Bei der Prüfung der Möglichkeit der Weiterführung einer selbständigen Tätigkeit kommt es nicht auf den konkreten Betrieb, sondern auf einen branchentypischen Betrieb an. Es geht um die Situation in solchen Betrieben schlechthin. (T13)

10 ObS 42/01aOGH06.03.2001

nur T5; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 2 GSVG kommt es nicht auf die Organisation und die wirtschaftliche Situation des vom Versicherten geführten konkreten Betriebs an. (T14); Beisatz: Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass es keine Gastronomiebetriebe mit zwei hauptberuflichen Mitarbeitern gibt. (T15)

10 ObS 139/01sOGH22.05.2001

nur T3; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Gastwirtin, die ein Restaurant mit 200 Sitzplätzen betrieben hat, kann auf die Tätigkeit einer selbständigen Geschäftsführerin eines größeren Cafes oder Cafe-Konditoreibetriebes, einer größeren Imbiss-Stube, eines Großbufetts, einer größeren Betriebskantine oder eines Selbstbedienungsrestaurants verwiesen werden. (T16)

10 ObS 423/01fOGH15.01.2002

nur T3; Beis wie T2 nur: Nach § 133 Abs 2 GSVG wird das Verweisungsfeld durch die selbständigen Erwerbstätigkeiten gebildet, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die vom Versicherten zuletzt ausgeübten erfordern. Das Gesetz stellt nicht auf die konkret ausgeübten selbständigen Tätigkeiten und die bisherige Betriebsstruktur ab, sondern nur auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die durch 60 Monate ausgeübte selbständige Tätigkeit erforderlich waren. Dem Versicherten soll bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs 2 GSVG nicht zugemutet werden, sich völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder nunmehr einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen. (T17)

10 ObS 101/02dOGH16.04.2002

Vgl auch; Beis wie T9

10 ObS 283/02vOGH17.09.2002

Auch; nur T3; Beis wie T17

10 ObS 257/02wOGH22.10.2002

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Nach § 133 Abs 2 GSVG wird das Verweisungsfeld durch die selbständigen Erwerbstätigkeiten gebildet, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die vom Versicherten zuletzt ausgeübten erfordern. (T18); Beis wie T9

10 ObS 28/04xOGH16.03.2004

Auch; Beis wie T2

10 ObS 23/06iOGH07.03.2006

nur T5; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Verweisung eines Großhandelskaufmannes auf Tätigkeiten im Einzelhandel. (T19)

10 ObS 57/08tOGH26.06.2008

Auch; nur T3; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Entscheidend ist allein, ob abstrakt eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden kann, die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit erfordert, wobei eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung gewährleistet sein muss. (T20)

10 ObS 40/08tOGH10.06.2008

Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob auf der Grundlage der zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeiten eine entsprechend qualifizierte Verweisung möglich ist, spielen daher alle Teilerwerbstätigkeiten, ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Bedeutung im gesamten unternehmerischen Geschehen, eine entscheidende Rolle. Als Verweisungsberuf kann unter Umständen auch eine ökonomisch untergeordnete Teiltätigkeit, die innerhalb der erwähnten Mindestdauer tatsächlich ausgeübt wurde, in Betracht kommen, sofern die Leistungsfähigkeit des Versicherten hiefür ausreicht und im Hinblick auf die Situation des Marktes ein Unternehmen dieser Art im Bundesgebiet erfolgreich geführt werden kann. (T21)

10 ObS 114/08zOGH23.09.2008

Auch; nur T3; Beisatz: Es ist auch die Verweisung auf eine selbständige Erwerbstätigkeit, die nur Teilbereiche der bisher ausgeübten umfasst, zulässig, wenn nur für diesen Teilbereich die Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich waren, die der Versicherte bisher benötigte. (T22); Beis wie T4

10 ObS 123/11bOGH06.12.2011

Vgl auch; nur T5; Beis wie T12

10 ObS 31/12zOGH13.03.2012

Auch; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Verweisung eines selbständigen Tierarztes auf eine Tätigkeit in einer Kleintierarzt-Gemeinschaftspraxis. (T23)

10 ObS 40/17fOGH25.04.2017

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verweisung auf die Führung eines größeren als des bisherigen Betriebs mit mehr Mitarbeiter. (T24)

Dokumentnummer

JJR_19950228_OGH0002_010OBS00293_9400000_005

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