OGH 10ObS95/94 (RS0084415)

OGH10ObS95/9426.4.1994

Rechtssatz

Einem Pensionswerber, dem infolge seines Gesundheitszustandes zwar nicht mehr der gesamte österreichische Arbeitsmarkt, wohl aber ein regionaler Arbeitsmarkt offensteht, müssen auf dem von ihm erreichbaren Teilarbeitsmarkt nicht mindestens hundert für ihn geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Diesbezüglich genügt es vielmehr, wenn es in der betreffenden Region für an sich zumutbare Verweisungstätigkeiten eine solche Zahl von - offenen oder besetzten - Stellen gibt, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Arbeitsfähiger und Arbeitswilliger einen solchen Arbeitsplatz auch erlangen kann.

Normen

ASVG §255 Da
ASVG §255 Dd

10 ObS 95/94OGH26.04.1994
10 ObS 143/03gOGH27.05.2003

Beisatz: Ist einem Pensionswerber allerdings infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes nur mehr Tagespendeln, nicht aber auch Wochenpendeln und Übersiedeln möglich, dann stehen ihm nur mehr die seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden Arbeitsplätze in seinem tatsächlichen Wohnort und in dessen durch Tagespendeln in zumutbarer Weise erreichbarem Umkreis zur Verfügung. Bestehen nach den Feststellungen maximal 20 erreichbare, adäquate Arbeitsplätze ist diese Zahl jedenfalls zu gering. (T1)

10 ObS 262/03gOGH10.02.2004

Beisatz: Sind auf einem - im Hinblick auf die eingeschränkte Mobilität der Versicherten - regional begrenzten, durch Tagespendeln erreichbaren Arbeitsmarkt aber 40 Arbeitsplätze vorhanden, liegt eine so nennenswerte Zahl von Stellen vor, dass eine für die Verweisbarkeit ausreichende Nachfrage nach Arbeitskräften gewährleistet ist. (T2)

10 ObS 29/08zOGH10.06.2008

Auch; Beis wie T2

10 ObS 83/08sOGH26.06.2008

Auch; Beis wie T2

10 ObS 51/08kOGH09.09.2008

Auch; Beisatz: Stehen in zwei Verweisungstätigkeiten je zumindest 15 Arbeitsplätze im Tagespendelbereich zur Verfügung, reicht diese Gesamtanzahl erreichbarer, adäquater Arbeitsplätze aus, um die Annahme eines für den Versicherten bestehenden „Arbeitsmarkts" zu rechtfertigen. (T3)

10 ObS 71/12gOGH05.06.2012

Auch

10 ObS 47/13dOGH28.05.2013

Beisatz: Bei der Frage, ob ein ausreichend regionaler Arbeitsmarkt besteht, handelt es sich um eine im Einzelfall zu beurteilende Rechtsfrage. (T4)<br/>Beisatz: Eine absolute Mindestzahl von vorhandenen Arbeitsplätzen in den einzelnen noch in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten für eine zulässige Verweisung lässt sich nicht festlegen. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Die undifferenzierte Feststellung, dass insgesamt „mehr als 40“ - offene oder besetzte - Halbtagsstellen zur Verfügung stehen, die mit Tagespendeln erreichbar sind, reicht für die rechtliche Beurteilung nicht aus. (T6)

10 ObS 91/13zOGH23.07.2013

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Dabei macht es keinen Unterschied, ob in zwei Verweisungstätigkeiten je zumindest 15 Arbeitsplätze oder beispielsweise in einem einzigen Verweisungsberuf zumindest 30 Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. (T7)

10 ObS 165/13gOGH19.11.2013

Vgl; Beisatz: Die Frage, ob im Hinblick auf die eingeschränkten Anmarschmöglichkeiten eine bundesweite Verweisung möglich ist, stellt sich nur, wenn dem Versicherten aus medizinischen Gründen eine Übersiedlung oder Wochenpendeln nicht zumutbar wäre. (T8)

10 ObS 145/14tOGH16.12.2014

Beisatz: Die Grenze wird von der Rechtsprechung bei etwa 30 Arbeitsplätzen gezogen. (T9)

10 ObS 150/14bOGH24.02.2015

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Ausreichender regionaler Arbeitsmarkt, wenn zumindest 30 Arbeitsstellen in insgesamt 3 Verweisungsberufen mit jeweils mindestens 5 Arbeitsstellen zur Verfügung stehen. (T10)<br/>

10 ObS 28/18tOGH17.04.2018

Beis wie T9

Dokumentnummer

JJR_19940426_OGH0002_010OBS00095_9400000_001

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