Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll oder ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, sind Fragen der nicht revisiblen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043320; RS0043163).
Die Frage, ob im Hinblick auf die eingeschränkten Anmarschmöglichkeiten die Revisionswerberin bundesweit beispielsweise auf Tätigkeiten in der Werbemittelbranche und bei Adressenverlagen verwiesen werden kann, stellt sich nach dem festgestellten Sachverhalt nicht. Diesem ist nämlich nicht zu entnehmen, dass der Klägerin aus medizinischen Gründen eine Übersiedlung oder Wochenpendeln nicht zumutbar wäre (vgl RIS-Justiz RS0084415; RS0124116).
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