OGH 10ObS51/08k (RS0124116)

OGH10ObS51/08k9.9.2008

Rechtssatz

Für die berechtigte Annahme eines Arbeitsmarkts kommt es im Allgemeinen auf die Anzahl der dem eingeschränkt leistungsfähigen Versicherten in seinem Verweisungsfeld insgesamt zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze an. Aus dem Verweisungsfeld sind jedoch Tätigkeiten auszuscheiden, die der Versicherte zwar noch ausüben könnte, in denen die Anzahl der Arbeitsplätze aber so gering ist, dass sie praktisch die Arbeitsmöglichkeiten für den Versicherten nicht vermehren. Stehen einem Versicherten, dem aus medizinischen Gründen Wohnsitzverlegung und Wochenpendeln nicht möglich ist, in zwei Verweisungstätigkeiten je zumindest 15 Arbeitsplätze im Tagespendelbereich zur Verfügung, reicht diese Gesamtanzahl erreichbarer, adäquater Arbeitsplätze aus, um die Annahme eines für den Versicherten bestehenden „Arbeitsmarkts" zu rechtfertigen.

Normen

ASVG §255 Abs3 Dc
ASVG §255 Abs3 Dd

10 ObS 51/08kOGH09.09.2008
10 ObS 47/13dOGH28.05.2013

nur: Für die berechtigte Annahme eines Arbeitsmarkts kommt es im Allgemeinen auf die Anzahl der dem eingeschränkt leistungsfähigen Versicherten in seinem Verweisungsfeld insgesamt zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze an. Aus dem Verweisungsfeld sind jedoch Tätigkeiten auszuscheiden, die der Versicherte zwar noch ausüben könnte, in denen die Anzahl der Arbeitsplätze aber so gering ist, dass sie praktisch die Arbeitsmöglichkeiten für den Versicherten nicht vermehren. (T1)<br/>Beisatz: Bei der Frage, ob ein ausreichend regionaler Arbeitsmarkt besteht, handelt es sich um eine im Einzelfall zu beurteilende Rechtsfrage. (T2)<br/>Beisatz: Eine absolute Mindestzahl von vorhandenen Arbeitsplätzen in den einzelnen noch in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten für eine zulässige Verweisung lässt sich nicht festlegen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Die undifferenzierte Feststellung, dass insgesamt „mehr als 40“ - offene oder besetzte - Halbtagsstellen zur Verfügung stehen, die mit Tagespendeln erreichbar sind, reicht für die rechtliche Beurteilung nicht aus. (T4)

10 ObS 91/13zOGH23.07.2013

Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Dabei macht es keinen Unterschied, ob in zwei Verweisungstätigkeiten je zumindest 15 Arbeitsplätze oder beispielsweise in einem einzigen Verweisungsberuf zumindest 30 Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. (T5)

10 ObS 165/13gOGH19.11.2013

Vgl; Beisatz: Die Frage, ob im Hinblick auf die eingeschränkten Anmarschmöglichkeiten eine bundesweite Verweisung möglich ist, stellt sich nur, wenn dem Versicherten aus medizinischen Gründen eine Übersiedlung oder Wochenpendeln nicht zumutbar wäre. (T6)

10 ObS 150/14bOGH24.02.2015

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Ausreichender regionaler Arbeitsmarkt, wenn zumindest 30 Arbeitsstellen in insgesamt 3 Verweisungsberufen mit jeweils mindestens 5 Arbeitsstellen zur Verfügung stehen. (T7)<br/>

Dokumentnummer

JJR_20080909_OGH0002_010OBS00051_08K0000_001