OGH 15Os156/93 (RS0087806)

OGH15Os156/9316.12.1993

Rechtssatz

Versuch des Inverkehrsetzens einer großen Suchtgiftmenge erst mit Verbringen des Suchtgiftes von seinem bisherigen Aufbewahrungsort zum Zweck, es in unmittelbarer Folge in die Verfügungsgewalt eines anderen gelangen zu lassen. Der bloße Besitz einer großen Suchtgiftmenge, die in Verkehr gesetzt werden soll, begründet nur den gegenüber § 12 SGG privilegierten Tatbestand nach § 14 a SGG und keinesfalls bereits den Versuch des Verbrechens nach § 12 SGG.

Normen

SGG §12 IG
SGG §14a
StGB §15 B3
SMG §28 Abs1 A
SMG §28 Abs2 A

15 Os 156/93OGH16.12.1993

Veröff: EvBl 1994/78 S 347

13 Os 96/94OGH10.08.1994

Vgl auch; Beisatz: Aus der jederzeitigen Verfügbarkeit ("Abrufbarkeit") verwahrten Suchtgiftes durch einen bekannten Suchtgiftabnehmer ist noch keine, dem Inverkehrsetzen von Suchtgift aktionsmäßig und zeitlich unmittelbar vorangehende Ausführungshandlung ableitbar. (T1)

15 Os 63/95OGH20.07.1995

nur: Der bloße Besitz einer großen Suchtgiftmenge, die in Verkehr gesetzt werden soll, begründet nur den gegenüber § 12 SGG privilegierten Tatbestand nach § 14 a SGG und keinesfalls bereits den Versuch des Verbrechens nach § 12 SGG. (T2)

15 Os 125/95OGH09.11.1995

Vgl auch

14 Os 156/95OGH18.12.1995

Vgl auch

12 Os 106/96OGH22.08.1996

Vgl auch

13 Os 206/96OGH05.03.1997
12 Os 157/96OGH13.03.1997

Vgl auch

15 Os 86/98OGH18.06.1998

Auch; Beisatz: Lässt das Urteil eine über das bloße "Bereithalten" des Suchtgiftes hinausgehende Feststellung vermissen, aus welcher sich bereits eine Ausführungsnähe der Tat und sohin ein Versuchsstadium des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG erkennen ließe begründet dieser Feststellungsmangel eine Nichtigkeit im Sinn der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO. (T3)

15 Os 181/98OGH17.12.1998

Vgl auch; Beisatz: Schon die (im Suchtmittelgesetz nicht mehr enthaltene) Subsidiaritätsklausel des § 14a SGG betraf nach richtiger Ansicht nur die Begehungsform des Inverkehrsetzens (12 Os 157/96; aM noch 12 Os 36/91. (T4)

14 Os 70/04OGH13.07.2004

Vgl auch; Beis wie T3

13 Os 59/07mOGH20.06.2007

Vgl auch; Beis ähnlich T3; Beisatz: Hier: Beteiligung. (T5)

13 Os 100/07sOGH03.10.2007

Auch; Beisatz: Die Urteilsannahme, das Suchtgift sei „zum unmittelbaren Verkauf bestimmt und dazu teilweise auch bereits straßenfertig verpackt" gewesen, bringt keine über ein Verhalten im Sinn des §28 Abs1 SMG hinausgehende Handlung zum Ausdruck, die bereits als Übergabe einer großen Menge Suchtgift an einen Dritten anzusehen wäre oder dieser Ausführungshandlung unmittelbar, also ohne ins Gewicht fallende zeitliche, räumliche oder manipulative Zwischenetappen, voranginge. (T6); Beisatz: Soll das Inverkehrsetzen dem Tatplan zufolge mehraktig geschehen, liegt eine Ausführungshandlung im Sinn des §28 Abs2 vierter Fall SMG überdies erst dann vor, wenn die Handlung jenen Akt darstellt, durch den die Grenzmenge tatsächlich erreicht wird, der also gleichsam „das Fass zum Überlaufen bringt" (RIS-Justiz RS0119078, RS0119084). (T7)

Dokumentnummer

JJR_19931216_OGH0002_0150OS00156_9300000_001

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