OGH 13Os40/04 (RS0119084)

OGH13Os40/041.4.2014

Rechtssatz

Zur Abgrenzung von strafbarem Versuch nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG und dem Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster Fall SMG : Das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG wird dadurch ausgeführt, dass eine große Menge eines Suchtgiftes (§ 28 Abs 6 SMG), über welche der Täter tatsächlich verfügt, in Verkehr gesetzt wird. Geschieht das Inverkehrsetzen mehraktig, liegt eine solche Ausführungshandlung erst dann vor, wenn sich diese tatsächliche Verfügungsgewalt über eine insgesamt große Menge zur Gänze realisiert hat. Entscheidend für die Ausführungsnähe beim mehraktigen Inverkehrsetzen einer insgesamt großen Menge Suchtgift ist demnach jener Akt, der beim in Verkehr gesetzten Suchtgift zum Erreichen der Grenzmenge führt, gleichsam "das Fass zum Überlaufen bringt".

Normen

SMG §27 Abs1 A
SMG §28 Abs2 A
StGB §15 B3

13 Os 40/04OGH19.05.2004
11 Os 55/04OGH27.07.2004
13 Os 123/04OGH03.11.2004
12 Os 88/04OGH16.12.2004

Auch

12 Os 21/05pOGH28.04.2005

Auch; nur: Geschieht das Inverkehrsetzen mehraktig, liegt eine solche Ausführungshandlung erst dann vor, wenn sich diese tatsächliche Verfügungsgewalt über eine insgesamt große Menge zur Gänze realisiert hat. (T1)

11 Os 61/05pOGH27.09.2005

Auch

15 Os 9/06xOGH22.01.2007

Auch; nur: Das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG wird dadurch ausgeführt, dass eine große Menge eines Suchtgiftes (§ 28 Abs 6 SMG), über welche der Täter tatsächlich verfügt, in Verkehr gesetzt wird. Geschieht das Inverkehrsetzen mehraktig, liegt eine solche Ausführungshandlung erst dann vor, wenn sich diese tatsächliche Verfügungsgewalt über eine insgesamt große Menge zur Gänze realisiert hat. Entscheidend für die Ausführungsnähe beim mehraktigen Inverkehrsetzen einer insgesamt großen Menge Suchtgift ist demnach jener Akt, der beim in Verkehr gesetzten Suchtgift zum Erreichen der Grenzmenge führt, gleichsam "das Fass zum Überlaufen bringt". (T2)

12 Os 88/07vOGH23.08.2007

Beisatz: Hier: Abgrenzung zwischen Versuch des § 27 Abs 1 sechster und siebter Fall SMG. Der Versuch des Überlassens (§ 27 Abs 1 sechster Fall SMG) setzt nicht bloß die (zeitlich und örtlich sofort realisierbare) Verfügungsmacht über Suchtgift, sondern zumindest auch ein der Gewahrsamseinräumung an einen Dritten unmittelbar vorangehendes Verhalten voraus, die versuchte Vermittlung (§ 27 Abs 1 siebter Fall SMG) hingegen eine konkrete Hilfestellung (etwa durch Überlassen eines Suchtgiftsubstanzen verschreibenden Rezepts oder Bekanntgabe eines zum Verkauf bereiten Dealers) an den potentiellen Suchtgiftübernehmer. (T3)

13 Os 100/07sOGH03.10.2007

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Abgrenzung § 28 Abs 1 SMG zu § 28 Abs 2 4. Fall SMG (T4)

12 Os 118/07fOGH18.10.2007

Auch

14 Os 25/14dOGH01.04.2014

Vgl auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20040519_OGH0002_0130OS00040_0400000_001