Normen
13 Os 40/04 | OGH | 19.05.2004 |
11 Os 55/04 | OGH | 27.07.2004 |
13 Os 123/04 | OGH | 03.11.2004 |
12 Os 88/04 | OGH | 16.12.2004 |
Auch |
12 Os 21/05p | OGH | 28.04.2005 |
Auch; nur: Geschieht das Inverkehrsetzen mehraktig, liegt eine solche Ausführungshandlung erst dann vor, wenn sich diese tatsächliche Verfügungsgewalt über eine insgesamt große Menge zur Gänze realisiert hat. (T1) |
11 Os 61/05p | OGH | 27.09.2005 |
Auch |
15 Os 9/06x | OGH | 22.01.2007 |
Auch; nur: Das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG wird dadurch ausgeführt, dass eine große Menge eines Suchtgiftes (§ 28 Abs 6 SMG), über welche der Täter tatsächlich verfügt, in Verkehr gesetzt wird. Geschieht das Inverkehrsetzen mehraktig, liegt eine solche Ausführungshandlung erst dann vor, wenn sich diese tatsächliche Verfügungsgewalt über eine insgesamt große Menge zur Gänze realisiert hat. Entscheidend für die Ausführungsnähe beim mehraktigen Inverkehrsetzen einer insgesamt großen Menge Suchtgift ist demnach jener Akt, der beim in Verkehr gesetzten Suchtgift zum Erreichen der Grenzmenge führt, gleichsam "das Fass zum Überlaufen bringt". (T2) |
12 Os 88/07v | OGH | 23.08.2007 |
Beisatz: Hier: Abgrenzung zwischen Versuch des § 27 Abs 1 sechster und siebter Fall SMG. Der Versuch des Überlassens (§ 27 Abs 1 sechster Fall SMG) setzt nicht bloß die (zeitlich und örtlich sofort realisierbare) Verfügungsmacht über Suchtgift, sondern zumindest auch ein der Gewahrsamseinräumung an einen Dritten unmittelbar vorangehendes Verhalten voraus, die versuchte Vermittlung (§ 27 Abs 1 siebter Fall SMG) hingegen eine konkrete Hilfestellung (etwa durch Überlassen eines Suchtgiftsubstanzen verschreibenden Rezepts oder Bekanntgabe eines zum Verkauf bereiten Dealers) an den potentiellen Suchtgiftübernehmer. (T3) |
13 Os 100/07s | OGH | 03.10.2007 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Abgrenzung § 28 Abs 1 SMG zu § 28 Abs 2 4. Fall SMG (T4) |
12 Os 118/07f | OGH | 18.10.2007 |
Auch |
14 Os 25/14d | OGH | 01.04.2014 |
Vgl auch; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_20040519_OGH0002_0130OS00040_0400000_001
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