OGH 5Ob51/93 (RS0070480)

OGH5Ob51/9325.5.1993

Rechtssatz

Die Mitwirkungspflicht der Parteien, zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen, beschränkt - ordnungsgemäße Anleitung vorausgesetzt - die dem Untersuchungsgrundsatz innewohnende richterliche Erhebungspflicht.

Normen

MRG §37
WEG 2002 §52

5 Ob 51/93OGH25.05.1993

Veröff: WoBl 1993,186

5 Ob 94/93OGH05.07.1994

Beisatz: Hier: Prüfung der Berechtigung der für Bauverhandlung, Bauüberwachung und technische Büroleistungen geltend gemachten Forderungen einer gemeinnützigen Bauvereinigung. (T1)

5 Ob 19/94OGH05.07.1994

Beis wie T1

5 Ob 151/95OGH29.01.1996

Beisatz: Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien (wegen des Neuerungsverbotes: in erster Instanz) überhaupt nicht vorliegt oder trotz richterlicher Anleitung nicht so konkretisiert wird, dass eine Überprüfung möglich ist. Die Parteien trifft in diesem Sinn zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht. (T2)

5 Ob 2038/96hOGH28.01.1997

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Antragstellerin stützt das Mietzinsanhebungsbegehren primär auf § 46a Abs 5 MRG, eventualiter auf § 46a Abs 4 MRG; Anleitungspflicht des Erstgerichtes gegeben. (T3)

5 Ob 88/97wOGH22.04.1997

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 46a Abs 3 MRG: Der Vermieter, der den bisherigen Hauptmietzins gemäß § 46a Abs 4 MRG anheben will, hat zwar grundsätzlich das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale dieser Norm mit Beweisanboten darzutun. Was allerdings das Nichtvorliegen von Tatsachen, wie das Fehlen einer Mietzinsvereinbarung im Sinne der Z 2 der genannten Bestimmung oder einer Vertragsänderung im Sinne der Z 3 betrifft, belastet diese Pflicht den Mieter. (T4)

5 Ob 2020/97mOGH16.09.1997

Vgl auch; Beis wie T4 nur: Was allerdings das Nichtvorliegen von Tatsachen, wie das Fehlen einer Mietzinsvereinbarung im Sinne der Z 2 der genannten Bestimmung betrifft, belastet diese Pflicht den Mieter. (T5)

5 Ob 116/97pOGH16.09.1997

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien (wegen des Neuerungsverbotes: in erster Instanz) überhaupt nicht vorliegt oder trotz richterlicher Anleitung nicht so konkretisiert wird, dass eine Überprüfung möglich ist. (T6)

5 Ob 434/97bOGH25.11.1997

Vgl auch; Beis wie T4 nur: Der Vermieter, der den bisherigen Hauptmietzins gemäß § 46a Abs 4 MRG anheben will, hat zwar grundsätzlich das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale dieser Norm mit Beweisanboten darzutun. (T7)

5 Ob 426/97aOGH11.11.1997

Vgl auch

5 Ob 126/94OGH08.11.1994

Vgl auch

5 Ob 321/98mOGH22.12.1998

Auch; Beis wie T2

5 Ob 311/98sOGH22.12.1998

Auch; Beisatz: Die Parteien trifft in diesem Sinn zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht. (T8)

5 Ob 154/99dOGH15.06.1999

Auch; nur: Die Mitwirkungspflicht der Parteien, zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen, beschränkt die dem Untersuchungsgrundsatz innewohnende richterliche Erhebungspflicht. (T9)

5 Ob 333/99bOGH15.02.2000

Vgl; Beis wie T8

5 Ob 63/00aOGH28.03.2000

Vgl

5 Ob 30/00yOGH13.07.2000

nur T9

5 Ob 289/00mOGH28.11.2000

nur T9

5 Ob 136/02iOGH12.09.2002

Vgl auch

5 Ob 180/04pOGH14.09.2004

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Keine Prüfung der Unternehmereigenschaft im Sinn des § 16 Abs 1 Z 1 MRG ohne entsprechendes (Bestreitungs-)Vorbringen. (T10)

5 Ob 75/05yOGH12.07.2005

Beisatz: Hier: Wendet der Antragsgegner ausschließlich mangelnde Rechtzeitigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 10 MRG ein, hat das Gericht andere Formalerfordernisse nicht zu prüfen. (T11)

5 Ob 145/08xOGH26.08.2008

Vgl; Beisatz: Wenn sich ein Antragsteller im kontradiktorischen außerstreitigen Verfahren nach Erörterung einer konkreten, sachentscheidenden Frage vor Wirksamwerden des Neuerungsverbots nicht bereit findet, seine Ausführungen den konkreten Beweisergebnissen anzupassen, sondern wie hier, weiterhin auf den Sachverhaltselementen der Unbrauchbarkeit der Wohnung beharrt, verbietet sich auch im Außerstreitverfahren eine amtswegige Ermittlung des wahren Sachverhalts, weil das Verfahren der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegt. (T12)

5 Ob 108/09gOGH15.09.2009

Vgl

5 Ob 190/09sOGH15.12.2009

Auch; Bem: Hier: Verfahren nach § 52 WEG 2002. (T13)

5 Ob 4/10iOGH27.05.2010

Auch; Beisatz: Die Gerichte haben die im Rahmen des geltend gemachten Beschlussanfechtungsgrundes gewonnene Sachverhaltsgrundlage zu berücksichtigen. (T14)

5 Ob 48/13iOGH20.09.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschlussanfechtung nach § 29 WEG 2002. (T15)

5 Ob 80/14xOGH27.01.2015

Auch

5 Ob 81/18zOGH12.06.2018

Vgl

5 Ob 168/18vOGH13.12.2018

Vgl; Beis wie T2

5 Ob 68/21tOGH14.06.2021

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19930525_OGH0002_0050OB00051_9300000_002