Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Hauses *****; die Antragsgegner sind Mieter in diesem Haus.
Die Antragstellerin begehrt (ON 1, 10, 14, 19 und 26) gemäß § 14 Abs 2 WGG zur Deckung eines Gesamterfordernisses von S 1,153.995,10
(darin enthalten 3 % Bauverwaltungskosten aus S 1,369.537,18 = S
41.086,12, 2 % Bauüberwachungskosten = S 27.390,73 und S 60.369,59 an
Kosten für technische Büroleistung) die Erhöhung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages nach § 14 Abs 1 Z 5 WGG (§ 14d WGG) um S 18,76 pro m2 Wohnnutzfläche.
Die Antragsgegner bestritten zuletzt (ON 18) nur noch die Kosten für Bauverwaltung, Bauüberwachung, Planung und technische Büroleistungen, soweit diese 5,6 % des Deckungserfordernisses für die durchzuführenden Arbeiten (S 1,369.537,18) überschritten.
Über Antrag der Antragsgegner (ON 18) trug das Erstgericht der Antragstellerin unter Hinweis auf die in der Entscheidung 5 Ob 94/91 geäußerte Rechtsansicht auf, vier detaillierte Aufstellungen über die Zusammensetzung der bisher nur global behaupteten Bauverwaltungskosten, Bauüberwachungskosten, Planungskosten und Kosten der technischen Büroleistung samt sämtlichen dazugehörenden Belegunterlagen zur schlüssigen Überprüfung dieser Kosten vorzulegen (ON 20).
Die Antragstellerin legte daraufhin (ON 22 samt Beilagen) ein "Muster des Leistungsverzeichnisses zur Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten (Beilage C), die (fiktive) Honorarberechnung eines Baumeisters und eines Architekten über die (darin nur pauschal bezeichneten) Leistungen, die die technische Abteilung der Antragstellerin erbracht habe (ON 23 bis 25), schließlich eine Aufstellung der Tätigkeiten im Bereich der ordentlichen Verwaltung aus einem Handbuch zum WGG (Beilage D) vor, schließlich auch noch eine Neuberechnung des Erfordernisses (ON 26 samt Beilagen, worin einerseits Bauverwaltungs- und Bauüberwachungskosten sowie Kosten für technische Büroleistungen mit Pauschalbeträgen begehrt bzw in den hiezu vorgelegten Beilagen nur abstrakt angeführt wird, welche Tätigkeiten generell zu den einzelnen Punkten gehören (oder vielleicht auch nur gehören können?).
Der vom Erstgericht bestellte Sachverständige erklärte sich außerstande, aufgrund dieser Unterlagen eine Überprüfung der geltend gemachten strittigen Kosten vorzunehmen (ON 29 bis 32).
Das Erstgericht sprach daraufhin aus, daß die Erhöhung des bisher eingehobenen Betrages von S 2,08 pro m2 Wohnnutzfläche zur Finanzierung der Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten in Höhe von S 1,369.537,18 für die Dauer von zehn Jahren ab dem der Rechtskraft dieses Beschlusses folgenden Ersten des Monats um S 17,55/m2 zulässig sei und wies das Mehrbegehren von S 1,21/m2 ab.
Das Erstgericht begründete die Abweisung des allein noch den Gegenstand des Verfahrens beim Obersten Gerichtshof bildenden Erhöhungsbegehrens um weitere S 1,21/m2 Wohnnutzfläche damit, daß es für Bauverwaltung, Bauüberwachung und technische Büroleistungen nur die von den Antragsgegnern zugestandenen 5,6 % der durchgeführten Arbeiten der Entscheidung habe zugrundelegen können, weil die Antragstellerin trotz Aufforderung durch das Gericht ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht durch Vorlage detaillierter Aufstellungen der von ihr erbrachten derartigen Leistungen nicht nachgekommen sei.
Das Rekursgericht bestätigte den Sachbeschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Auch in dem vom - allerdings eingeschränkten - Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren nach § 37 MRG iVm § 22 WGG, in dem an die Stelle der formalen Beweispflicht der Parteien die Pflicht des Richters zur Beweiserhebung trete, bestehe die Obliegenheit der Parteien, dem Gericht formlos den Sachverhalt und Möglichkeiten des Nachweises hiefür aufzuzeigen (Mitwirkungspflicht). Die Untersuchungspflicht des Gerichtes reiche soweit, wie die Parteien den Sachverhalt in erster Instanz genügend konkretisiert dargelegt hätten (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 37 MRG Rz 27; WoBl 1992, 35/30). Die dem Untersuchungsgrundsatz innewohnende richterliche Erhebungspflicht werde durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, also deren Obliegenheit zur Aufklärung des Sachverhaltes entsprechend beizutragen, beschränkt (Würth-Zingher, aaO Rz 28; Würth in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 521 ff; MietSlg 38.531; 41.396/11). Es bestehe darüber hinaus auch die materielle Beweislast, wonach die mangelnde Beweisbarkeit nach Aussschöpfung aller realen Möglichkeiten zu Lasten jener Partei gehe, die Rechte aus diesen Tatsachen ableite (Würth-Zingher, aaO; Korinek-Krejci, aaO, 522).
Das Erstgericht hätte eine Überprüfung der von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten für Bauverwaltung, Bauüberwachung und technische Büroleistungen entsprechend den in der Entscheidung WoBl 1992,37/34 (inhaltsgleich mit der vom Erstgericht zitierten Entscheidung 5 Ob 94/92 ua) aus den §§ 8a und 9 Abs 4 Entgeltsrichtlinienverordnung 1986 abgeleiteten Grundsätzen nur aufgrund entsprechend konkreter Tatsachenbehauptungen der Antragstellerin samt zugehörenden Nachweisen vornehmen können. Da die Antragstellerin diese Mitwirkung unterlassen habe, sei es dem Gericht freigestanden, diese Verhaltensweise entsprechend zu würdigen, hier konkret in der Weise, daß für Bauüberwachung, Bauverwaltung und technische Büroleistungen nur der von den Antragsgegnern zugestandene Betrag bei der Erhöhungsentscheidung berücksichtigt wurde.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil der Lösung der Frage über die Grenzen der Amtswegigkeit in einem Verfahren der vorliegenden Art rechtserhebliche Bedeutung zukomme.
Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß auch dem Mehrbegehren der Antragstellerin (auf Erhöhung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages um weitere S 1,21/m2 Wohnnutzfläche stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der erste sowie dritte bis sechste Antragsgegner beantragten, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 22 Abs 4 WGG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 526 Abs 2 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Begründung des Rekursgerichtes ergibt, folgte dieses bezüglich der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes und seiner Grenzen im besonderen außerstreitigen Verfahren nach dem MRG der dort zitierten herrschenden Lehre und ständigen Rechtsprechung. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dann, wenn Gegenstand des Verfahrens die Prüfung der Berechtigung der für Bauverwaltung, Bauüberwachung und technische Büroleistungen geltend gemachten Forderungen einer gemeinnützigen Bauvereinigung Gegenstand des Verfahrens ist, etwas anderes gelten sollte.
Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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