OGH 5Ob19/94

OGH5Ob19/945.7.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Gemeinnützige ***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Robert Obermann, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wider die Antragsgegner 1. Ernst M*****, 2. Theodor H*****, 3. Franz S*****, 4. Dr.Johann H*****, 5. Walter S*****, 6. Helmut D*****, alle *****, alle vertreten durch Mag. Max Klöckl, Direktor Franz Klöckl und Dr.Inge Stadelbauer, Funktionäre der Mietervereinigung Österreichs, Landesorganisation Steiermark, 8020 Graz, Südtirolerplatz 13, wegen § 14 Abs 2 WGG, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 21. Oktober 1993, GZ R 354,355/93-32, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Bruck/Mur vom 30.November 1992, GZ Msch 45/91-24, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Hauses *****; die Antragsgegner sind Mieter in diesem Haus.

Die Antragstellerin begehrte zuletzt (ON 16), den Betrag nach § 14 Abs 1 Z 5 WGG zur Finanzierung detailliert angegebener Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten pro m2 Wohnnutzfläche von S 2,05 auf S 16,88 zu erhöhen. Im Gesamterfordernis sind auch 3 % Bauverwaltungskosten (S 33.685,98), 2 % Bauüberwachungskosten (S 22.457,33) sowie an Kosten für technische Büroleistungen S 50.978,12 enthalten.

Die Antragsgegner bestritten letztlich nur noch die Bauverwaltungs- und Bauüberwachungskosten sowie die Kosten für technische Büroleistungen, soweit diese insgesamt 5,9 % des Erfordernisses für die durchzuführenden Arbeiten übersteige (ON 10).

Das Erstgericht trug der Antragstellerin auf, binnen vier Wochen vier detaillierte Aufstellungen über die Zusammensetzung der bisher nur global behaupteten Bauverwaltungskosten, Bauüberwachungskosten, Planungskosten und Kosten für technische Büroleistungen samt sämtlichen dazugehörigen Belegunterlagen zur schlüssigen Überprüfung dieser behaupteten Kosten vorzulegen. Das Erstgericht verwies dabei auf die vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 5 Ob 94/91 zur Abgrenzung dieser Kosten dargelegten Grundsätze (ON 12).

Die Antragstellerin legte daraufhin (ON 15 samt Beilagen) ein "Muster des Leistungsverzeichnisses zur Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten, (Beilage J) die (fiktive) Honorarberechnung eines Baumeisters und eines Architekten über die (darin nur pauschal bezeichneten) Leistungen, die die technische Abteilung der Antragstellerin erbracht habe, schließlich eine Aufstellung der Tätigkeiten im Bereich der ordentlichen Verwaltung aus einem Handbuch zum WGG (Beilage K) vor, schließlich auch noch eine Neuberechnung des Erfordernisses (ON 16 samt Beilagen, worin einerseits Bauverwaltungs- und Bauüberwachungskosten sowie Kosten für technische Büroleistungen mit Pauschalbeträgen begehrt bzw in den hiezu vorgelegten Beilagen nur abstrakt angeführt wird, welche Tätigkeiten generell zu den einzelnen Punkten gehören (oder vielleicht auch nur gehören können?).

Der vom Erstgericht bestellte Sachverständige erklärte sich außerstande, aufgrund dieser Unterlagen eine Überprüfung der geltend gemachten strittigen Kosten vorzunehmen (ON 17 bis 20).

Das Erstgericht sprach daraufhin aus, daß die Erhöhung des bisher eingehobenen Betrages von S 2,08 pro m2 Wohnnutzfläche zur Finanzierung der Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten in Höhe von S 1,122.866,01 für die Dauer von zehn Jahren ab dem der Rechtskraft dieses Beschlusses folgenden Ersten des Monats um S 15,93/m2 zulässig sei und wies das Mehrbegehren von S 0,95/m2 ab.

Das Erstgericht begründete die Abweisung des allein noch den Gegenstand des Verfahrens beim Obersten Gerichtshof bildenden Erhöhungsbegehrens um weitere S 0,95/m2 Wohnnutzfläche damit, daß es für Bauverwaltung, Bauüberwachung und technische Büroleistungen nur die von den Antragsgegnern zugestandenen 5,9 % der durchgeführten Arbeiten der Entscheidung habe zugrundelegen können, weil die Antragstellerin trotz Aufforderung durch das Gericht ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht durch Vorlage detaillierter Aufstellungen der von ihr erbrachten derartigen Leistungen nicht nachgekommen sei.

Das Rekursgericht bestätigte den Sachbeschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Auch in dem vom - allerdings eingeschränkten - Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren nach § 37 MRG iVm § 22 WGG, in dem an die Stelle der formalen Beweispflicht der Parteien die Pflicht des Richters zur Beweiserhebung trete, bestehe die Obliegenheit der Parteien, dem Gericht formlos den Sachverhalt und Möglichkeiten des Nachweises hiefür aufzuzeigen (Mitwirkungspflicht). Die Untersuchungspflicht des Gerichtes reiche soweit, wie die Parteien den Sachverhalt in erster Instanz genügend konkretisiert dargelegt hätten (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 37 MRG Rz 27; WoBl 1992, 35/30). Die dem Untersuchungsgrundsatz innewohnende richterliche Erhebungspflicht werde durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, also deren Obliegenheit zur Aufklärung des Sachverhaltes entsprechend beizutragen, beschränkt (Würth-Zingher, aaO Rz 28; Würth in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 521 ff; MietSlg 38.531; 41.396/11). Es bestehe darüber hinaus auch die materielle Beweislast, wonach die mangelnde Beweisbarkeit nach Aussschöpfung aller realen Möglichkeiten zu Lasten jener Partei gehe, die Rechte aus diesen Tatsachen ableite (Würth-Zingher, aaO; Korinek-Krejci, aaO, 522).

Das Erstgericht hätte eine Überprüfung der von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten für Bauverwaltung, Bauüberwachung und technische Büroleistungen entsprechend den in der Entscheidung WoBl 1992,37/34 (inhaltsgleich mit der vom Erstgericht zitierten Entscheidung 5 Ob 94/92 ua) aus den §§ 8a und 9 Abs 4 Entgeltsrichtlinienverordnung 1986 abgeleiteten Grundsätzen nur aufgrund entsprechend konkreter Tatsachenbehauptungen der Antragstellerin samt zugehörenden Nachweisen vornehmen können. Da die Antragstellerin diese Mitwirkung unterlassen habe, sei es dem Gericht freigestanden, diese Verhaltensweise entsprechend zu würdigen, hier konkret in der Weise, daß für Bauüberwachung, Bauverwaltung und technische Büroleistungen nur der von den Antragsgegnern zugestandene Betrag bei der Erhöhungsentscheidung berücksichtigt wurde.

Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil der Lösung der Frage über die Grenzen der Amtswegigkeit in einem Verfahren der vorliegenden Art rechtserhebliche Bedeutung zukomme.

Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß auch dem Mehrbegehren der Antragstellerin (auf Erhöhung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages um weitere S 0,95/m2 Wohnnutzfläche stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Antragsgegner haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 22 Abs 4 WGG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 526 Abs 2 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Begründung des Rekursgerichtes ergibt, folgte dieses bezüglich der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes und seiner Grenzen im besonderen außerstreitigen Verfahren nach dem MRG der dort zitierten herrschenden Lehre und ständigen Rechtsprechung. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dann, wenn Gegenstand des Verfahrens die Prüfung der Berechtigung der für Bauverwaltung, Bauüberwachung und technische Büroleistungen geltend gemachten Forderungen einer gemeinnützigen Bauvereinigung Gegenstand des Verfahrens ist, etwas anderes gelten sollte.

Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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