OGH 4Ob109/92 (RS0031657)

OGH4Ob109/9215.12.1992

Rechtssatz

Der Angriff auf die absoluten Rechte der Ehre und des Rufes einer Person ist für sich noch nicht rechtswidrig, doch bildet schon der Eingriff in absolute Rechte ein Indiz für die Rechtswidrigkeit. Diese kann jedoch nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden: Den Interessen am gefährdeten Gut müssen stets auch die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden.

Normen

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI

4 Ob 109/92OGH15.12.1992

Veröff: MR 1993,57

4 Ob 171/93OGH14.12.1993
6 Ob 1001/94OGH03.02.1994
4 Ob 168/93OGH25.01.1994

Auch; Beisatz: Jeder Unterlassungsanspruch setzt die Rechtswidrigkeit der begangenen oder drohenden Eingriffshandlungen voraus; das gilt umso mehr für den - verschuldensabhängigen - Anspruch auf Widerruf. (T1) Veröff: SZ 67/10 = EvBl 1994/97 S 505

6 Ob 22/95OGH01.06.1995

nur: Diese kann jedoch nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden: Den Interessen am gefährdeten Gut müssen stets auch die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden. (T2)

6 Ob 20/95OGH18.05.1995

Beis wie T1; Veröff: SZ 68/97

6 Ob 556/95OGH20.04.1995

nur T2

6 Ob 30/95OGH22.08.1995

Beis wie T1 nur: Jeder Unterlassungsanspruch setzt die Rechtswidrigkeit der begangenen oder drohenden Eingriffshandlungen voraus. (T3) Veröff: SZ 68/136

6 Ob 24/95OGH13.10.1995

nur T2

6 Ob 222/99mOGH29.09.1999

Vgl

6 Ob 171/99mOGH29.09.1999

Vgl auch; Beisatz: Dabei kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Recht, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an. Die Kriterien sind bei der Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung einerseits und zulässiger Kritik und Werturteil andererseits maßgeblich. (T4)

6 Ob 109/00yOGH23.11.2000

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Rechtswidrigkeit kann aber im Einzelfall dann ausgeschlossen sein, wenn für das Handeln oder Unterlassen ein besonderer Rechtfertigungsgrund vorlag. Ein solcher Rechtfertigungsgrund muss sich im Wege einer Interessenabwägung aus weiteren Geboten oder Verboten der gesamten Rechtsordnung gewinnen lassen. Bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung kommt es auf die Art des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit am verfolgten Recht und den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses an. (T5); Beisatz: Als Rechtfertigungsgründe werden in der Rechtsprechung § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB, medienrechtliche Regelungen nach § 6 MedienG, das Interesse der Öffentlichkeit an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und damit im Zusammenhang die Ausübung eines Rechts (Prozesshandlungen, Anzeigen), die Ausübung eines öffentlichen Mandats, Art. 17a StGG und insbesondere auch Art. 10 MRK angesehen. (T6); Veröff: SZ 73/181

6 Ob 291/00pOGH14.12.2000

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 73/198

6 Ob 127/01xOGH27.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Bei der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an. (T7)

4 Ob 295/01pOGH29.01.2002

Auch; Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung; eine solche wird nicht unter Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit gestattet. Eine Äußerung ist stets so zu verstehen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden wird. (T8)

4 Ob 38/02wOGH13.03.2002

Auch; Beis wie T8

8 ObA 196/02kOGH17.10.2002

Beis wie T7; Beisatz: Hier: Keine zur Entlassung berechtigende Ehrverletzung, wenn eine leitende Angestellte, die nach Betriebsübergang vom neuen Geschäftsführer gemobbt wird, dieses Verhalten in einem Schreiben an Organe der Gesellschaft drastisch schildert. (T9)

6 Ob 274/05wOGH26.01.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Betreiberin eines Geschäftslokals ist durch die Veröffentlichung der dort aufgenommenen Pornofilmszenen in ihrem Recht auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf jedenfalls dann nicht verletzt, wenn sie zwar als Geschäftsinhaberin identifiziert werden kann, gleichzeitig aber klargestellt ist, dass sie mit den Sexszenen nicht einverstanden war. Ihr Interesse auf Anonymität tritt dann gegenüber dem Informationsinteresse an einer wahrheitsgemäßen Bildberichterstattung, die aufgrund der Thematik nur bei Veröffentlichung auch des Originalschauplatzes sinnhaft und möglich ist, in den Hintergrund. (T10)

6 Ob 178/04aOGH21.12.2006

Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Haftung des Betreibers eines Online-Gästebuchs für Beiträge von Usern - Umfang einer Prüfungspflicht. (T11)

6 Ob 256/08bOGH17.12.2008

Vgl; Beisatz: Ob schutzwürdige Interessen des Verletzten beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die nach § 1330 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ausschlägt (6 Ob 318/03p), ist Frage des Einzelfalls, der in der Regel keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T12)

6 Ob 98/18gOGH31.08.2018

Beis wie T4 nur: Dabei kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Recht und den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses. (T13)

6 Ob 124/18fOGH25.10.2018

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6

6 Ob 235/18dOGH25.04.2019

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6

6 Ob 34/19xOGH24.07.2019

Beis wie T5; Beis wie T12

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_0040OB00109_9200000_001