OGH 4Ob183/82 (RS0028428)

OGH4Ob183/828.2.1983

Rechtssatz

Die Parteien können auch für ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis die Möglichkeit einer Kündigung vereinbaren.

unbefristet — Dispositionsfreiheit — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Endigung — Zeitablauf — Angemessenheit — Verhältnismäßigkeit — Angestellte — befristetes Dienstverhältnis — Fremdenverkehr

 

Normen

ABGB §1158 I
AngG §19 I2b

4 Ob 183/82OGH08.02.1983

Veröff: Arb 10215

4 Ob 105/85OGH10.09.1985

Veröff: JBl 1986,331 = DRdA 1986/19 S 323 (Petrovic)

9 ObA 47/87OGH15.07.1987
9 ObA 204/93OGH22.09.1993
9 ObA 88/94OGH08.06.1994

Auch; Beisatz: Die Dauer der Befristung und die Möglichkeit einer Kündigung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. (T1)<br/>Beisatz: § 48 ASGG (T2)

9 ObA 193/94OGH28.10.1994

Auch; Beis wie T2

9 ObA 31/95OGH12.04.1995

Veröff: SZ 68/76

8 ObA 261/95OGH24.10.1995

Beis wie T2

8 ObA 305/95OGH30.11.1995

Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/229

8 ObA 2206/96mOGH12.09.1996

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Gilt auch bei Saisonarbeitsverhältnissen. Eine Kündigungsfrist, die der des einschlägigen Kollektivvertrages bei Arbeitsverhältnissen auf unbestimmte Zeit entspricht, ist angemessen. (T3)

9 ObA 155/97bOGH09.07.1997

Auch

9 ObA 330/98iOGH10.02.1999

Beisatz: Die Kündigung zum vereinbarten Endtermin, zu dem das Arbeitsverhältnis ohnehin endet, ist hingegen rechtlich bedeutungslos. (T4)

9 ObA 303/00zOGH20.12.2000
9 ObA 43/03vOGH27.08.2003

Beis wie T1

8 ObA 42/04sOGH24.06.2004

Beisatz: Hier: Die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit mit 14tägiger Kündigungsfrist bei auf sechs Monate befristetem, vom AMS geförderten Arbeitsverhältnis kann sachlich gerechtfertigt und damit zulässig sein. (T5)

9 ObA 49/05dOGH22.02.2006

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Kündigt aber der Arbeitgeber das befristete Arbeitsverhältnis ohne eine solche Vereinbarung, wird es - sofern nicht eine ausdrückliche Vereinbarung über einen Kündigungsausschluss vorliegt - dennoch beendet; den Arbeitgeber treffen allerdings die Folgen der ungerechtfertigten vorzeitigen Auflösung. (T6)

8 ObA 56/07dOGH11.10.2007

Vgl auch

9 ObA 156/07tOGH28.11.2007

Auch; Beis wie T6

9 ObA 21/13yOGH29.05.2013

Auch; Beis wie T1

8 ObA 3/14wOGH23.07.2014

Beis wie T1

9 ObA 57/16xOGH28.10.2016

Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 2016/113

9 ObA 31/17zOGH24.05.2017

Beis wie T1; Beis wie T5

9 ObA 22/18bOGH24.07.2018

Auch; Beis wie T4

9 ObA 104/18mOGH17.12.2018

Beis wie T1; Beisatz: Die Frage, ob ein Missverhältnis zwischen Befristung und Kündigungsmöglichkeit besteht oder eine sachliche Rechtfertigung für die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit vorliegt, ist eine solche des Einzelfalls. (T7)<br/>Beisatz: Die Notwendigkeit auf einen Leistungsabfall der Arbeitnehmer reagieren zu können, stellt keine sachliche Rechtfertigung für die Einräumung einer zusätzlichen Kündigungsmöglichkeit dar.<br/>mit Beisatz: Hier: Vereinbarte Kündigungsmöglichkeit bei einer Befristung von 3,5 Monaten, wobei die erste 14 Tage als Probezeit vereinbart wurden. (T8)

8 ObA 23/19vOGH24.05.2019

Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Allgemein ist davon auszugehen, dass eine Kündigung während der Dauer befristeter Dienstverhältnisse nur bei längerer Befristung zuzulassen ist, um die Vorteile der Bestandsfestigkeit des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine Kündigung zu gefährden. (T9)

9 ObA 101/20yOGH25.11.2020

Beis wie T1; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Befristung von vier Monaten und 14-tägige Kündigungsfrist. (T10)

9 ObA 47/22kOGH30.06.2022

Beis wie T1; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Stmk G-VBG. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19830208_OGH0002_0040OB00183_8200000_001

Stichworte