OGH 9ObA193/94

OGH9ObA193/9428.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Meches und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Thomas H*****, Koch, ***** vertreten durch Dr.Hans Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Firma S***** Hotelgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Klaus Reisch und Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen S 89.483,93 brutto, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.Juli 1994, GZ 5 Ra 129/94-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.April 1994, GZ 47 Cga 5/94g-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

5.706 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 951 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die im Berufungsverfahren nicht gerügte Unterlassung der Anleitung, eine weitere Zeugin zu beantragen, kann in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 5/120; 10 Ob S 81/94).

Das Berufungsgericht hat im übrigen die Frage, ob das befristete Dienstverhältnis des Klägers aus wichtigen Gründen vorzeitig berechtigt gelöst wurde, zutreffend verneint, sodaß es insoweit ausreicht, auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin folgendes entgegenzuhalten:

Die im gemäß § 376 Z 47 GewO 1973 weitergeltenden § 82 GewO 1859 idF GewONov 1885, RBGl 1885/22 (Kuderna Entlassungsrecht2 53) enthaltenen Entlassungsgründe sind taxativ aufgezählt (Krejci in Rummel ABGB2 Rz 1 zu § 1162 ABGB, Kuderna Entlassungsrecht2 52; Arb 10.267; ZAS 1989/5; Ind 1994 H 1, 2195; ecolex 1994, 491; 9 Ob A 41/94 mwN). § 1162 ABGB bildet lediglich die Generalklausel, die in den sondergesetzlichen Entlassungstatbeständen konkretisiert wird. Diese sind daher zur Determinierung des wichtigen Grundes im Einzelfall heranzuziehen (Arb 10.210). Da der wichtige Grund sich in der Person des Arbeitnehmers ereignet haben und die Weiterbeschäftigung unzumutbar machen muß (Kuderna aaO 57), ist ein in der Sphäre des Arbeitgebers aufgetretener wichtiger Grund zur berechtigten vorzeitigen Auflösung des befristeten - und daher eine Kündigung ausschließenden Arbeitsverhältnisses (Martinek-M. und W. Schwarz, AngG7 365; Floretta/Spielbüchler/Strasser Arb3 I 268; Egger, Die Beendigung von befristeten Arbeitsverhältnissen im Lichte der Rechtsprechung WBl 1993, 33 f, Arb 10.867; 9 Ob A 88-90/94) - nicht geeignet.

Den Arbeitgeber treffen bei einer unberechtigten vorzeitigen Auflösung des befristeten Dienstverhältnisses die Rechtsfolgen des sinngemäßen anzuwendenden § 1162 b ABGB (Arb 10.867; 9 Ob A 88-90/94), sodaß Anspruch auf Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit hätte verstreichen müssen, besteht.

Die nach § 1162 b ABGB zustehenden Ansprüche sind zwingend (§ 1164 ABGB) und beruhen auf dem Titel des Schadenersatzes (Martinek-M. und W. Schwarz aaO 660 mwN; ZAS 1984/23 [Binder], RdW 1985, 85; Arb 10.581; RdW 1992, 118; 9 Ob A 160/94). Nur bei Mitverschulden des Klägers an der vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses, das bei dem ausschließlich in der Sphäre der Beklagten gelegenen Auflösungsgrund (schlechter Geschäftsgang) auszuschließen ist, käme die Prüfung eines Mitverschuldens nach § 1162 c ABGB in Frage. Der in der Revision geltend gemachte Mitverschuldenseinwand, daß der Kläger angebotene Ersatzposten nicht annahm, ist nicht zielführend. Da sich kein Anhaltspunkt ergibt, daß der Dienstvertrag des Klägers sich nicht nur auf den Betrieb der Beklagten bezog und daher eine arbeitsvertragliche Pflicht bestanden hätte, andere Dienstverhältnisse an anderen Dienstorten ersatzweise einzugehen, liegt ein für die Berechtigung eines Mitverschuldenseinwandes erforderliches Verschulden des Klägers nicht vor. Das Beharren auf seinen aus dem Arbeitsvertrag entspringenden Rechten bei der Beklagten beschäftigt zu sein und auf Aufrechterhaltung der Befristung, kann schikanöses Verhalten des Klägers nicht begründen.

Mit den Ausführungen, daß eine konkludente Urlaubsvereinbarung zustande gekommen sei und daß ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auslösung des befristeten Dienstverhältnisses vorhanden gewesen sei, wendet sich die Revisionswerberin in unzulässiger Weise gegen die im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbaren Feststellungen, daß das Zustandekommen einer Urlaubsvereinbarung sowie der Umstand, daß der Kläger Äußerungen in einer das Betriebsklima schädigenden Art gemacht habe, nicht festgestellt werden könne, sodaß zu dieser nicht gesetzmäßig zur Ausführung gebrachten Rechtsrüge nicht Stellung zu nehmen ist.

Der Revision kommt daher keine Berechtigung zu.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

Stichworte