OGH 9ObA160/94

OGH9ObA160/9414.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Walter Zeiler und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alfred Sch*****, Küchenchef, ***** vertreten durch Dr.Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei ***** Restaurant - Betriebsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 13.810,- sA brutto, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.Mai 1994, GZ 5 Ra 89/94-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 18.Jänner 1993, GZ 47 Cga 272/93w-9, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.248,64 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 541,44 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob neben der "Kündigungsentschädigung" auch die Vertragsstrafe zusätzlich verlangt werden konnte, zutreffend verneint, sodaß es insofern ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers folgendes entgegenzuhalten:

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die sogenannte Kündigungsentschädigung als Anspruch auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung hätte verstreichen müssen (§ 1162 b ABGB, § 29 AngG) ein solcher aus dem Titel des Schadenersatzes und kein Erfüllungsanspruch ist (Martinek-M. und W.Schwarz AngG7 660 mwN; ZAS 1984/23 [Binder]; RdW 1985, 85; Arb 10.581; RdW 1992, 118).

Die grundsätzlich von keinem Schadenseintritt aber vom Verschulden

abhängige Vertragsstrafe (Arb 10.266; ZAS 1988/17 [Weilinger]; ecolex

1990, 304; 9 Ob A 241/92; 9 Ob A 187/93) gebührt anstatt des nach

Schadenersatzrecht zu vergütenden Nachteils (Beck-Mannagetta,

Probleme der Konventionalstrafe ÖJZ 1991, 185; Reischauer in Rummel

ABGB2 Rz 7 zu § 1336; SZ 54/4, SZ 54/46; ZAS 1984/15 [Kohlmaier] =

Arb 10.266 = SZ 56/75; DRdA 1984/8 [Steinbauer 154 mwN]).

Mangels abweichender Vereinbarung kann ein die Vertragsstrafe übersteigender Schaden nur dann geltend gemacht werden, wenn sie als Mindestsumme vereinbart oder aus einem Handelsgeschäft geschuldet wird (Hartl/Schlosser, Vertrags- oder Konventionalstrafe SV 1988 H 2, 2; Weilinger, Zum Ersatz des die Vertragsstrafe übersteigenden Schadens im Handelsrecht JBl 1989, 356; ZAS 1985/5 [Kerschner, 31], ZAS 1988/17 [Weilinger, 137]).

Im vorliegenden Fall schuldet die beklagte Partei als Vollkaufmann die Vertragsstrafe aus einem einseitigen Handelsgeschäft, sodaß die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens schon aus diesem Grunde zulässig ist. Die weitere Zulässigkeit ergibt sich aber auch daraus, daß nach § 1164 ABGB die Berechtigung des Dienstnehmers nach § 1162 b ABGB durch die Vereinbarung einer unter der gesetzlichen Höhe der Kündigungsentschädigung liegenden Vertragsstrafe nicht beschränkt werden dürfen. Die Vertragsstrafe wurde für den Fall des Verstoßes einer der beiden Parteien gegen den Arbeitsvertrag vereinbart. Die Regeln über die Vertragsstrafe sind nicht zwingend und der Parteienvereinbarung zugänglich (JBl 1990, 318 = ecolex 1990, 84).

Die Vertragsverletzung bestand in der unberechtigten vorzeitigen Auflösung des befristeten Arbeitsverhältnisses, auf die der Kläger auch ausschließlich seinen Anspruch auf Konventionalstrafe und Kündigungsentschädigung stützt. Alle damit zusammenhängenden Ansprüche beruhen daher nicht auf wiederholten oder verschiedenen Vertragsverletzungen, sodaß die Frage, wie oft der Kläger auf Grund eines fortgesetzten vertragswidrigen Verhaltens oder verschiedener Vertragsverletzungen Vertragsstrafe verlangen könnte (JBl 1990, 318 [320]) auf sich beruhen kann.

Da sowohl die Konventionalstrafe als auch die Kündigungsentschädigung auf derselben Vertragsverletzung beruhen, umfassen sie insgesamt den aus der unberechtigten vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses entstandenen einheitlichen Schaden, sodaß die Konventionalstrafe in der höheren gesetzlichen Kündigungsentschädigung enthalten ist. Für den Zuspruch der Konventionalstrafe zusätzlich zur Kündigungsentschädigung bietet die auf den Willen der Parteien beruhende im Dienstvertrag enthaltene Bestimmung über die Vertragsstrafe keinen Raum (vgl SZ 5/279; Arb 10.689), weil aus der Vertragsbestimmung, daß neben der Konventionalstrafe der Dienstnehmer außerdem dem Dienstgeber den vorangegangenen sowie den nachfolgenden Schaden zu ersetzen hat, jedenfalls nicht abgeleitet werden kann, daß Vertragsstrafe und Kündigungsentschädigung vom Dienstnehmer kumulativ geltend gemacht werden können.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

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